Language of document : ECLI:EU:F:2008:29

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

6. März 2008

Rechtssache F-105/07

R bis

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Bedingungen, unter denen die Probezeit abgelaufen ist – Verlängerung der Probezeit – Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand: Klage gemäß Art. 236 EG und Art. 152 EA auf insbesondere Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 2007, mit der die Beschwerde vom 13. März 2007 gegen die Ablehnung des Schadensersatzantrags vom 8. November 2006 zurückgewiesen worden ist, sowie, sofern erforderlich, der Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2007, mit der die Beschwerde und der Schadensersatzantrag vom 8. November 2006 zurückgewiesen worden sind, und der Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2005, mit der die Beschwerde und der Schadensersatzantrag vom 17. August 2005 zurückgewiesen worden sind, sowie auf Verurteilung der Kommission, an die Klägerin 2 500 000 Euro als Ersatz der Schäden zu zahlen, die ihr das Organ nach ihrem Vortrag zugefügt hat

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Verfahren – Unzulässigkeit der Klagen – Beurteilung nach den zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift geltenden Bestimmungen

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 76)

2.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

3.      Verfahren – Kosten – Klage beim Gericht für den öffentlichen Dienst

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 122)

1.      Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, wonach das Gericht eine offensichtlich abzuweisende Klage durch Beschluss abweisen kann, ist zwar eine Verfahrensvorschrift, die als solche vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an für alle beim Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten gilt. Davon abweichend ist aber bei den Bestimmungen, aufgrund deren das Gericht nach diesem Artikel eine Klage als offensichtlich unzulässig abweisen kann, auf diejenigen abzustellen, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegolten haben.

(vgl. Randnr. 35)

2.      Die in den Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen, die die Sicherheit der Rechtsverhältnisse gewährleisten sollen, sind zwingend und binden die Parteien und das Gericht. Deshalb kann ein Beamter ein Klagerecht für sich gegen eine Entscheidung, die nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen Bestandskraft erlangt hat, nicht dadurch wieder aufleben lassen, dass er gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts einen Antrag an die Anstellungsbehörde richtet. Folglich kann ein neuerlicher Antrag auf Wiedergutmachung nicht die Klagefrist wieder eröffnen, die ab dem Zeitpunkt läuft, zu dem der Kläger die Entscheidung erhalten hat, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wird, die er gegen die Zurückweisung des ersten Antrags auf Entschädigung für immateriellen, beruflichen und materiellen Schaden erhoben hat.

(vgl. Randnrn. 43 und 44)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 22. September 1994, Carrer u. a./Gerichtshof, T‑495/93, Slg. ÖD 1994, I‑A‑201 und II‑651, Randnr. 20; 14. Juli 1998, Lebedef/Kommission, T‑42/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑371 und II‑1071, Randnr. 25

3.      Die Bestimmungen über die Prozesskosten und Gerichtskosten in der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst gelten gemäß Art. 122 der Verfahrensordnung nicht für eine Rechtssache, die vor dem Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung beim Gericht anhängig gemacht wurde. Hierbei spielt es keine Rolle, dass die Zustellung der vor Inkrafttreten der Verfahrensordnung eingereichten Klageschrift an die Beklagte auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde, um formale Mängel der von der Klägerin eingereichten Schriftstücke zu korrigieren, da dieser Umstand gemäß Art. 8 Abs. 1 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst keinen Einfluss auf das Datum der Klageerhebung hat.

(vgl. Randnrn. 49 und 50)