BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
2. März 2020(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑805/19
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesgericht Salzburg (Österreich) mit Entscheidung vom 25. Oktober 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Oktober 2019, in dem Verfahren
CT
gegen
VINI GmbH
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts H. Saugmandsgaard Øe
folgenden
Beschluss
1 Mit Beschluss vom 7. Februar 2020, der am 11. Februar 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landesgericht Salzburg (Österreich) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑805/19 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Unterschriften