Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 3. Dezember 2018 – A, B/C
(Rechtssache C-750/18)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: A, B
Antragsgegner: C
Vorlagefrage
Wie ist die Richtlinie 93/13/EWG1 – und insbesondere der darin niedergelegte Grundsatz der kumulativen Wirkung – bei der Beurteilung auszulegen, ob der dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, auferlegte Entschädigungsbetrag (im Folgenden: Vertragsstrafenklausel) unverhältnismäßig hoch im Sinne von Nr. 1 Buchst. e des Anhangs dieser Richtlinie ist, und zwar in einem Fall, in dem es um Vertragsstrafenklauseln geht, die an verschiedene Zuwiderhandlungen unterschiedlicher Art anknüpfen, die ihrer Natur nach nicht gemeinsam begangen werden müssen und dies im konkreten Fall auch nicht wurden?
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1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).