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Klage, eingereicht am 21. Dezember 2018 – Europäische Kommission/Ungarn

(Rechtssache C-808/18)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande, A. Tokár und J. Tomkin)

Beklagter: Ungarn

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass Ungarn dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3, Art. 6, Art. 24 Abs. 3, Art. 43 und Art. 46 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2013/32/EU1 , Art. 2 Buchst. h, Art. 8, Art. 9 und Art. 11 der Richtlinie 2013/33/EU2 sowie Art. 5, Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EU3 in Verbindung mit den Art. 6, 18 und 47 der Charta der Grundrechte verstoßen hat, dass es

vorschreibt, dass Asylanträge bei der Asylbehörde persönlich und ausschließlich in Transitzonen, zu denen nur ein kleiner Personenkreis Zutritt hat, zu stellen sind;

im Regelfall ein besonderes Verfahren anwendet, bei dem die Garantien der Richtlinie 2013/32 nicht gewährleistet werden;

vorschreibt, dass auf alle Asylbewerber (mit Ausnahme der Kinder unter 14 Jahren) ein Verfahren anzuwenden ist, das dazu führt, dass diese für die gesamte Dauer des Asylverfahrens in Transitzonen, d. h. Einrichtungen, die sie nur in Richtung Serbien verlassen können, interniert bleiben müssen, und im Hinblick auf diese Internierung die Garantien der Richtlinie 2013/33 nicht gewährleistet;

die in seinem Hoheitsgebiet rechtswidrig aufhältigen Drittstaatsangehörigen, ohne die in Art. 5, Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 festgelegten Verfahren und Garantien zu gewährleisten, auf die andere Seite des Grenzzauns eskortiert;

Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32 nicht in nationales Recht umgesetzt und Bestimmungen erlassen hat, die von der allgemeinen Regel der automatisch aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Situationen abweichen, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 46 Abs. 6 der Richtlinie 2013/32 fallen;

Ungarn die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Ungarn verstoße dadurch gegen Art. 3 und 6 der Richtlinie 2013/32, dass es vorschreibe, Asylanträge bei der Asylbehörde persönlich und ausschließlich in Transitzonen, zu denen nur ein kleiner Personenkreis Zutritt habe, zu stellen seien. Ungarn stelle dadurch nämlich nicht sicher, dass Personen, die um internationalen Schutz nachsuchten, effektiven Zugang zum Asylverfahren hätten.

Aus den Bestimmungen des Asylgesetzes, wonach sich die Asylbewerber während der Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz innerhalb der Transitzone aufhalten müssten, ergebe sich, dass in Ungarn jeder Asylbewerber systematisch interniert werde, was nicht mit den Erfordernissen der Richtlinie 2013/33 vereinbar sei.

Dadurch das Ungarn in seinem Hoheitsgebiet rechtswidrig aufhältige Drittstaatsangehörige, ohne die in der Richtlinie 2008/115 festgelegten Verfahren und Garantien zu gewährleisten, auf die andere Seite des Grenzzauns eskortiere, verstoße es gegen die Verpflichtungen aus Art. 5, Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115.

Ungarn habe die allgemeine Regel des Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32 nicht in nationales Recht umgesetzt, da für die Fälle, in denen als unbegründet abgelehnte Anträge gerichtlich überprüft würden, durch das Asylgesetz die Regelung, wonach die Klage automatisch aufschiebende Wirkung habe, abgeschafft worden sei.

Ungarn habe ferner gegen Art. 46 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2013/32 verstoßen, da das Asylgesetz im Fall von abgelehnten Anträgen auf internationalen Schutz nicht eindeutig die Möglichkeit der aufschiebende Wirkung der Klage gewährleiste. Da die ablehnende Entscheidung ungeachtet der Einreichung einer Klage vollziehbar sei, sei das Recht der Antragsteller, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im Hoheitsgebiet Ungarns zu verbleiben, nicht gewährleistet.

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1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).

2 Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. 2013, L 180, S. 96).

3 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).