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Rechtsmittel, eingelegt am 21. September 2018 von der Silec Cable SAS und der General Cable Corp. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Juli 2018 in der Rechtssache T-438/14, Silec Cable, General Cable/Kommission

(Rechtssache C-599/18 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Silec Cable SAS, General Cable Corp. (Prozessbevollmächtigte: I. Sinan, Barrister, und Rechtsanwältin C. Renner)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

Art. 1 des Beschlusses1 für nichtig zu erklären, soweit er Silec Cable und General Cable betrifft;

hilfsweise, Art. 2 des Beschlusses abzuändern und die gegen Silec Cable und General Cable verhängte Geldbuße entsprechend dem Vorbringen zur Stützung dieses Rechtsmittels herabzusetzen;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erstens machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die Beweisführungsregeln nicht richtig angewandt und die ihm vorgelegten Beweise zur Beteiligung von Silec an der dieser vorgeworfenen Zuwiderhandlung verfälscht habe.

Das Gericht habe das Kriterium der offenen Distanzierung falsch angewandt, um die Beweislast für die Feststellung der Silec vorgeworfenen Zuwiderhandlung umzukehren. Es habe auch rechtsfehlerhaft ausschließlich auf die subjektive Wahrnehmung anderer an der gerügten Zuwiderhandlung Beteiligter abgestellt, um die Beteiligung von Silec nachzuweisen. Ferner habe das Gericht die ihm vorgelegten Beweise verfälscht und auch die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses (Art. 339 AEUV) verletzt, indem es festgestellt habe, dass Silec an dieser Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei.

Zweitens habe das Gericht dadurch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, dass es die Einstufung des Beitrags von Silec zur gerügten Zuwiderhandlung als den einer „Randbeteiligten“ abgelehnt habe.

Das Gericht habe bei der Beurteilung des individuellen Beitrags von Silec rechtswidrig das Verhalten der Safran/Sagem/Sagem Communications berücksichtigt, um die Höhe der Geldbuße zu würdigen. Außerdem habe das Gericht in diesem Zusammenhang selbst eine offensichtlich widersprüchliche Begründung angeführt. Es vergleiche ferner die falschen Sachverhalte, wenn es zu dem Ergebnis gelange, dass die Kommission Silec nicht diskriminiere, indem sie ihre Einstufung als Randbeteiligte ablehne.

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1     Beschluss der Kommission vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39610 – Stromkabel) (mitgeteilt unter Aktenzeichen C[2014] 2139 final) (ABl. 2014, C 319, S. 10).