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Klage, eingereicht am 24. August 2006 - Lohiniva / Kommission

(Rechtssache F-98/06)

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Kläger: Risto Lohiniva (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Teperi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 30. Mai 2006 aufzuheben, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde;

zu entscheiden, dass der Kläger weiterhin berechtigt ist, 35% seines Nettogehalts in Gestalt des durch den länderspezifischen Übertragungskoeffizienten berichtigten Betrages ab 16. Januar 2006 nach Finnland zu überweisen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger überweise in sein Herkunftsland Finnland einen Teil seines Gehalts in Gestalt eines gemäß Anhang VII Artikel 17 des alten Statuts durch einen Koeffizienten berichtigten Betrages. Im Rahmen eines Beamtenaustauschprogramms zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sei er für die Jahre 2004 und 2005 nach Finnland versetzt worden. Während dieser Zeit habe die Kommission ihm in Finnland sein gesamtes, in Anwendung des Übertragungskoeffizienten erhöhtes Gehalt gezahlt. Im Januar 2006 sei dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Brüssel die Möglichkeit verwehrt worden, wiederum denjenigen Teil seines Gehaltes nach Finnland zu überweisen, den er dorthin vor seiner Versetzung überwiesen habe. Hierzu habe die Verwaltung geltend gemacht, dass die oben genannte Bestimmung nach Inkrafttreten des neuen Statuts geändert worden sei und dass der Kläger nicht die in Anhang XIII Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a des Statuts für den Fortbestand dieser Vergünstigung vorgesehene Voraussetzung erfülle.

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, da er sowohl während seiner Versetzung nach Finnland als auch zuvor in den Genuss der Überweisung gekommen sei, wurde er von der in Anhang XIII Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a des Statuts angesprochenen Fallkonstellation erfasst.

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