Language of document : ECLI:EU:C:2019:803

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

1. Oktober 2019(*)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutung einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“

In der Rechtssache C‑460/19 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 14. Juni 2019,

Stada Arzneimittel AG mit Sitz in Bad Vilbel (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. K. Marx, R. Kaase und J.‑C. Plate,

Rechtsmittelführerin,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

unter Mitwirkung der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta, der Richterin C. Toader und des Richters M. Safjan (Berichterstatter),

Kanzler: A. Calot Escobar,

auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Stada Arzneimittel AG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. April 2019, Stada Arzneimittel/EUIPO (Darstellung von zwei sich gegenüberliegenden Bögen) (T‑804/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:218), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 20. September 2017 (Sache R 1887/2016-1) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das zwei sich gegenüberliegende Bögen darstellt, als Unionsmarke durch Stada Arzneimittel abgewiesen hat.

 Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels

2        Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.

3        Gemäß Art. 58a Abs. 3 dieser Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

4        Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.

5        Gemäß Art. 170b Abs. 3 dieser Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels durch mit Gründen versehenen Beschluss.

6        Zur Stützung ihres Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das angefochtene Urteil Rechtsfehler aufweise, die für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwürfen.

7        Diese Rechtsfehler beträfen zum einen die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1), namentlich die Prüfungsmaßstäbe für die Unterscheidungskraft einer Marke.

8        Zum anderen beträfen diese Rechtsfehler den Grundsatz der Harmonisierung des Markenrechts und die Behinderung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs. Das Gericht habe nämlich festgestellt, dass die Entscheidung des Markenamts in Deutschland über die Eintragung einer identischen Marke für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke irrelevant sei. Dieses Ergebnis stehe jedoch im Widerspruch zu der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25) und der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2015, L 336, S. 1), die von einheitlichen Voraussetzungen für den Erwerb eines Markenrechts in der Union ausgingen.

9        Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es Sache der Rechtsmittelführerin ist, den Nachweis zu erbringen, dass die mit ihrem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschluss vom 16. September 2019, Kiku/CPVO, C‑444/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:746, Rn. 11).

10      Aus dem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels ergibt sich jedoch kein solcher Nachweis.

11      Was erstens Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 betrifft, kann es nämlich mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass sich die Rechtsmittelführerin auf die Behauptung beschränkt, es liege im Interesse der Entwicklung des Unionsrechts, dass der Gerichtshof die Maßstäbe für die Prüfung der Unterscheidungskraft einer Marke definiere, ohne dass sie jedoch den geringsten Hinweis auf die Gründe gibt, warum diese Frage für die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sein soll, wodurch die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt sein könnte.

12      Was zweitens Rechtsfehler in Bezug auf die Entscheidung des Markenamts in Deutschland betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht in Rn. 30 des angefochtenen Urteils auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs gestützt hat, wonach die Regelung über Unionsmarken ein autonomes System ist, dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Die Rechtsmittelführerin weist nicht nach, inwieweit eine solche Auslegung durch das Gericht eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft.

13      Unter diesen Umständen ist zu schließen, dass sich dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin kein Nachweis dafür entnehmen lässt, dass das Rechtsmittel für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwirft.

14      Nach alledem kann das Rechtsmittel nicht zugelassen werden.

 Kosten

15      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

16      Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift der anderen Partei des Verfahrens zugestellt worden ist und ihr Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen beschließt der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln):

1.      Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2.      Die Stada Arzneimittel AG trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 1. Oktober 2019

Der Kanzler

      Die Präsidentin der Kammer
      für die Zulassung von

Rechtsmitteln

A. Calot Escobar

 

R. Silva de Lapuerta


*      Verfahrenssprache: Deutsch.