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Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen), eingereicht am 2. Juli 2020 – UAB „Sanresa“/Aplinkos apsaugos departamentas prie Aplinkos ministerijos

(Rechtssache C-295/20)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos Aukščiausiasis Teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: UAB „Sanresa“

Antragsgegner: Aplinkos apsaugos departamentas prie Aplinkos ministerijos

Vorlagefragen

Sind Art. 18 Abs. 2, Art. 56 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b und Unterabs. 2, Art. 58 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 58 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/241 sowie die Art. 3 bis 6 und andere Bestimmungen der Verordnung Nr. 1013/20062 (zusammen oder einzeln, aber ohne Beschränkung hierauf) dahin auszulegen, dass die einem Wirtschaftsteilnehmer erteilte Zustimmung, die für die Verbringung von Abfällen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen anderen erforderlich ist, als Anforderung an die Ausführung eines Dienstleistungsauftrags und nicht als Anforderung hinsichtlich der Berechtigung zur Ausübung einer Tätigkeit anzusehen ist?

Sind, falls diese Zustimmung zur Verbringung von Abfällen als Kriterium für die Auswahl des Bieters (Befähigung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit) anzusehen ist, die in Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/24, Art. 58 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 58 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Richtlinie normierten Grundsätze der Transparenz und des fairen Wettbewerbs, der in Art. 26 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerte freie Verkehr von Personen, Waren und Dienstleistungen sowie die Art. 7 bis 9 der Verordnung Nr. 1013/2006 (zusammen oder einzeln, aber ohne Beschränkung hierauf) dahin auszulegen und anzuwenden, dass die Bedingungen für die Vergabe von Abfallbewirtschaftungsdienstleistungen, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung der Angebotsfristen, so beschaffen sein müssen, dass sie inländischen und ausländischen Bietern, die Abfall über die Grenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befördern wollen, die uneingeschränkte Teilnahme an solchen Vergabeverfahren ermöglichen, und muss es ihnen u. a. gestattet sein, die genannte Zustimmung vorzulegen, wenn sie erst nach dem Ablauf der Angebotsfrist erteilt wurde?

Sind, falls diese Zustimmung zur Verbringung von Abfällen gemäß Art. 49 und Anhang V Teil C Nr. 17 der Richtlinie 2014/24 sowie Art. 70 Abs. 1 dieser Richtlinie als Anforderung an die Ausführung eines öffentlichen Auftrags anzusehen ist, die Grundsätze der öffentlichen Auftragsvergabe, wie sie in Art. 18 der Richtlinie 2014/24 festgelegt sind, und das in Art. 56 dieser Richtlinie geregelte allgemeine Vergabeverfahren dahin auszulegen, dass in Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge das Angebot eines Teilnehmers, der diese Zustimmung nicht vorgelegt hat, nicht ausgeschlossen werden darf?

Sind Art. 18, Art. 56 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b, Art. 58 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 58 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die öffentlichen Auftraggeber berechtigt sind, in den Auftragsunterlagen im Voraus ein Verfahren der Angebotsbewertung festzulegen, bei dem die Berechtigung des Bieters zur Ausübung einer Tätigkeit (Befähigung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit) nur teilweise oder überhaupt nicht geprüft wird, obgleich diese Berechtigung eine Voraussetzung für die rechtmäßige Ausführung des öffentlichen Auftrags ist und die öffentlichen Auftraggeber unter Umständen im Voraus wissen, dass es dieser Berechtigung bedarf?

Sind Art. 18 und Art. 42 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 und Art. 2 Nr. 35, Art. 5 und Art. 17 der Verordnung Nr. 1013/2006 sowie die anderen Bestimmungen dieser Verordnung dahin auszulegen, dass die öffentlichen Auftraggeber bei der Beschaffung von Abfallbewirtschaftungsdienstleistungen diese nur dann rechtmäßig beschaffen können, wenn sie in den Auftragsunterlagen die Menge und Zusammensetzung der Abfälle und andere wichtige Bedingungen für die Ausführung des Auftrags (z. B. hinsichtlich der Verpackung) klar und präzise festlegen?

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1     Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).

2     Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. 2006, L 190, S. 1).