Language of document : ECLI:EU:F:2010:35

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

4. Mai 2010

Rechtssache F‑100/08

Alessandro Petrilli

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Versorgungsbezüge – Begriff des Wohnsitzes – Erster Wohnsitz – Belege“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf insbesondere Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 16. September 2008 über die Zurückweisung der nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union eingelegten Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche vom 18. April 2008, mit der es abgelehnt worden war, Italien als seinen ersten Wohnsitz festzulegen und auf seine Versorgungsbezüge den Berichtigungskoeffizienten für Italien anzuwenden

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die gesamten Kosten.

Leitsätze

Beamte – Versorgungsbezüge – Berichtigungskoeffizient

(Beamtenstatut, Art. 82)

Der Begriff des Wohnsitzes im Sinne von Art. 82 des Statuts in der bis 30. April 2004 geltenden Fassung, wonach auf die Versorgungsbezüge der Berichtigungskoeffizient angewandt wird, der für das Land, in dem der Versorgungsberechtigte nachweislich seinen Wohnsitz hat, festgesetzt wird, bezieht sich auf den Ort, an dem der ehemalige Beamte tatsächlich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat, d. h. den Ort, den der Betroffene als ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Absicht gewählt hat, ihm Dauerhaftigkeit zu verleihen, und an dem er erwartungsgemäß seine Ausgaben hat. Darüber hinaus setzt der Wohnsitzbegriff, auch wenn er nicht rein quantitativ auf die im Hoheitsgebiet des einen oder anderen Staates verbrachte Zeit abstellt, neben der Tatsache der Anwesenheit an einem bestimmten Ort die Absicht voraus, dieser Tatsache die Kontinuität zu verleihen, die sich aus einer gewohnten Lebensweise und aus der Entwicklung normaler sozialer Beziehungen ergibt. Dieser Wohnsitzbegriff ist dem öffentlichen Dienst der Gemeinschaft eigen und stimmt nicht notwendig mit der Bedeutung überein, die ihm auf nationaler Ebene gegeben wird.

(vgl. Randnr. 32)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 4. Juni 2003, Del Vaglio/Kommission, T‑124/01 und T‑320/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑157 und II‑767, Randnr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Randnrn. 71 und 72; 12. September 2005, Dionyssopoulou/Rat, T‑320/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39; 27. September 2006, Kontouli/Rat, T‑416/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑181 und II‑A‑2‑897, Randnr. 71

Gericht für den öffentlichen Dienst: 8. April 2008, Bordini/Kommission, F‑134/06, Slg. 2008, I‑A‑1‑87 und II‑A‑1‑435