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Klage, eingereicht am 22. September 2006 - Krčová / Gerichtshof

(Rechtssache F-112/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Erika Krčová (Trnava, Slowakei)) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Gerichtshofes vom 18. Oktober 2005, sie nach Ablauf ihrer Probezeit zu entlassen, und, soweit erforderlich, die Entscheidungen des Gerichtshofes vom 16. September 2005, ihre Probezeit ab dem 1. August 2005 um zwei Monate zu verlängern, und vom 12. September 2005 über die Erstellung eines Probezeitberichts, der zur Entlassung der Klägerin geführt hat, aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe, erstens, Verstoß gegen Artikel 34 des Statuts, Verletzung der Beistandspflicht, offensichtlicher Beurteilungsirrtum, fehlende Begründung und Verletzung wesentlicher Formvorschriften. Im Einzelnen habe die Anstellungsbehörde beim Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht die in Artikel 34 des Statuts vorgeschriebene Fristen eingehalten und insbesondere nicht dafür Sorge getragen, der Klägerin normale Voraussetzungen für die Probezeit zu gewährleisten.

Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, dass der mit den Beschwerden befasste Ausschuss des Gerichtshofes einen Ermessens- und Verfahrensmissbrauch begangen habe.

Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verteidigungsrechte gerügt.

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