Language of document : ECLI:EU:T:2019:434

URTEIL DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)

19. Juni 2019(*)

„Staatliche Beihilfen – Einzelbeihilfen zugunsten des Nürburgring-Komplexes für die Errichtung eines Freizeitparks, von Hotels und Restaurants sowie für die Ausrichtung von Motorsportrennen – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Rückzahlung der für unvereinbar erklärten Beihilfen nicht den neuen Eigentümer des Nürburgring-Komplexes betreffe – Nichtigkeitsklage – Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung – Unzulässigkeit – Beschluss, mit dem am Ende der Vorprüfungsphase festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliege – Nichtigkeitsklage – Beteiligter – Rechtsschutzinteresse – Zulässigkeit – Verletzung der Verfahrensrechte – Fehlen von Schwierigkeiten, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erfordern – Beschwerde – Veräußerung der Vermögenswerte der Empfänger der für unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen – Offenes, transparentes, diskriminierungs- und bedingungsfreies Bietverfahren – Sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑353/15

NeXovation, Inc., mit Sitz in Hendersonville (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. von Bergwelt, F. Henkel und M. Nordmann, dann A. von Bergwelt und M. Nordmann,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn, T. Maxian Rusche und B. Stromsky als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings (ABl. 2016, L 34, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter V. Valančius, P. Nihoul, J. Svenningsen und U. Öberg (Berichterstatter),

Kanzler: N. Schall, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2018

folgendes

Urteil

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Der im deutschen Bundesland Rheinland-Pfalz gelegene Nürburgring-Komplex (im Folgenden: Nürburgring) umfasst eine Motorsport-Rennstrecke, einen Freizeitpark, Hotels und Restaurants.

2        Zwischen 2002 und 2012 erhielten die Eigentümer des Nürburgrings (im Folgenden: Veräußerer), d. h. die öffentlichen Unternehmen Nürburgring GmbH, Motorsport Resort Nürburgring GmbH und Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH, hauptsächlich von Seiten des Landes Rheinland-Pfalz Unterstützungsmaßnahmen für den Bau eines Freizeitparks, von Hotels und Restaurants sowie für die Ausrichtung von Formel‑1-Rennen.

A.      Verwaltungsverfahren und Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings

3        Mit Schreiben vom 21. März 2012 setzte die Europäische Kommission die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis, bezüglich der verschiedenen zwischen 2002 und 2012 zugunsten des Nürburgrings durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen ein förmliches Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten. Mit diesem Beschluss, von dem eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde (ABl. 2012, C 216, S. 14), forderte die Kommission die Beteiligten auf, zu den betreffenden Maßnahmen Stellung zu nehmen.

4        Aufgrund der Gewährung weiterer Unterstützungsmaßnahmen, die die Bundesrepublik Deutschland bei ihr angemeldet hatte, beschloss die Kommission, das förmliche Prüfverfahren auf diese neuen Maßnahmen auszuweiten. Der Beschluss wurde der Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 7. August 2012 mitgeteilt. Mit diesem Beschluss, von dem eine Zusammenfassung im Amtsblatt veröffentlicht wurde (ABl. 2012, C 333, S. 1), forderte die Kommission die Beteiligten auf, zu den weiteren Maßnahmen Stellung zu nehmen.

5        Am 24. Juli 2012 stellte das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler (Deutschland) die Zahlungsunfähigkeit der Veräußerer fest. Am 1. November 2012 eröffnete es ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Es wurde entschieden, die Vermögenswerte der Veräußerer zu verkaufen (im Folgenden: Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings). Die Veräußerer benannten die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG AG als Rechts- und Finanzberater.

6        Am 1. November 2012 wurde die Verwaltung des Nürburgrings der Nürburgring Betriebsgesellschaft mbH anvertraut, einer von den vom Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler bestellten Verwaltern gegründeten 100%igen Tochtergesellschaft eines der Veräußerer.

7        Am 15. Mai 2013 wurde ein Bietverfahren zur Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings (im Folgenden: Bietverfahren) eingeleitet.

8        Am 23. Mai 2013 wies die Kommission die Bundesrepublik Deutschland und die Verwalter auf die Kriterien hin, die das Bietverfahren erfüllen müsse, um beihilferechtlich relevante Aspekte auszuschließen, und informierte sie über die Verpflichtung des noch zu bestimmenden Erwerbers, etwaige ihm gewährte Vorteile zurückzuerstatten. Hierüber hatte es seit Oktober 2012 Diskussionen zwischen der Kommission, der Bundesrepublik Deutschland und den Verwaltern gegeben.

9        Das Bietverfahren hatte folgenden Ablauf:

–        Am 14. Mai 2013 wurde die Einleitung des Bietverfahrens mit einer Pressemitteilung eines der Verwalter angekündigt.

–        Am 15. Mai 2013 veröffentlichte KPMG in der Financial Times, im Handelsblatt und auf der Website des Nürburgrings eine Aufforderung zur Abgabe einer Interessenbekundung.

–        70 Unternehmen bekundeten ihr Interesse.

–        Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 erhielten die interessierten Investoren Unterlagen zum Nürburgring und wurden gebeten, ein indikatives Angebot abzugeben, und zwar für alle Vermögensgegenstände, für definierte Einheiten oder für einzelne Vermögenswerte.

–        Die Frist für die Abgabe eines indikativen Angebots wurde zunächst mit Schreiben vom 19. Juli 2013 auf den 12. September 2013 festgesetzt, dann mit Schreiben vom 12. September 2013 auf den 26. September 2013. In jedem dieser Schreiben hieß es, dass auch nach Fristablauf abgegebene Angebote berücksichtigt würden.

–        Anfang Februar 2014 hatten 24 Interessenten ein indikatives Angebot abgegeben, darunter die Klägerin, NeXovation, Inc., ein privates amerikanisches Unternehmen, das in den Bereichen Informationstechnologie, Konsumgüter, Energie und Automobile tätig ist.

–        Für die zur nächsten Phase des Bietverfahrens zugelassenen Interessenten, darunter die Klägerin, wurde die Frist für die Abgabe von bestätigenden Angeboten, die vollständig finanziert sein und einen vorverhandelten Vertrag für den Kauf der Vermögensgegenstände umfassen mussten, zunächst mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 auf den 11. Dezember 2013 und sodann mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 auf den 17. Februar 2014 festgesetzt. In letzterem Schreiben hieß es, dass nach Fristablauf abgegebene Angebote zwar auch berücksichtigt würden, die Veräußerer aber schon kurz nach Ablauf der Frist für die Abgabe von Angeboten entscheiden könnten, welcher Interessent den Zuschlag erhalte.

–        13 Interessenten gaben bestätigende Angebote ab, darunter vier, deren Angebot sich auf alle Vermögensgegenstände bezog, nämlich die Capricorn Nürburgring Besitzgesellschaft GmbH (im Folgenden: Capricorn oder Erwerber), ein zweiter Bieter (im Folgenden: Bieter 2), die Klägerin und ein vierter Interessent.

–        Gemäß den Schreiben an die interessierten Investoren vom 19. Juli und vom 17. Oktober 2013 sollten die Investoren nach Maßgabe von Erfordernissen zum einen der Wertmaximierung über alle Vermögenswerte und zum anderen der Transaktionssicherheit ausgewählt werden. In Anwendung dieser Kriterien wurden in der letzten Phase des Bietverfahrens die Angebote des Bieters 2 und von Capricorn berücksichtigt, die zum einen die Übernahme aller Vermögenswerte des Nürburgrings anboten und zum anderen einen Nachweis der finanziellen Solidität ihres jeweiligen Angebots vom 7. bzw. 11. März 2014 vorgelegt hatten. Entwürfe von Veräußerungsverträgen wurden mit beiden Bietern parallel ausgehandelt.

–        Am 11. März 2014 genehmigte der Ausschuss der Gläubiger der Veräußerer im Rahmen des die Veräußerer betreffenden Insolvenzverfahrens die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn, deren Angebot sich auf 77 Mio. Euro belief, während das Angebot des Bieters 2 bei 47 bis 52 Mio. Euro lag.

10      Am 10. April 2014 legte die Klägerin bei der Kommission eine Beschwerde ein, in der sie geltend machte, das Bietverfahren sei nicht offen, transparent, diskriminierungs- und bedingungsfrei gewesen und habe nicht zur Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings zum Marktpreis geführt, weil diese Vermögenswerte an einen lokalen Bieter veräußert worden seien, dessen Angebot unter dem der Klägerin gelegen habe und der im Rahmen des Bietverfahrens begünstigt worden sei. Sie ist der Ansicht, Capricorn habe somit eine Beihilfe erhalten, die der Differenz zwischen dem von ihr für den Erwerb der Vermögenswerte des Nürburgrings zu zahlenden Preis und dem Marktpreis dieser Vermögenswerte entspreche, und für die Kontinuität der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Veräußerer gesorgt, so dass sich die Anordnung der Rückforderung der von den Veräußerern empfangenen Beihilfen auf Capricorn erstrecken müsse.

B.      Angefochtene Entscheidungen

11      Am 1. Oktober 2014 erließ die Kommission den Beschluss (EU) 2016/151 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings (ABl. 2016, L 34, S. 1) und am 13. April 2015 ein Korrigendum zu diesem Beschluss, das auf ihrer Website veröffentlicht wurde (im Folgenden zusammen: abschließender Beschluss).

12      In Art. 2 des abschließenden Beschlusses stellte die Kommission fest, dass bestimmte Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der Veräußerer (im Folgenden: Beihilfen an die Veräußerer) rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien.

13      In Art. 3 Abs. 2 des abschließenden Beschlusses entschied die Kommission, dass Capricorn und ihre Tochtergesellschaften nicht von einer etwaigen Rückforderung der Beihilfen an die Veräußerer betroffen seien (im Folgenden: erste angefochtene Entscheidung).

14      In Art. 1 letzter Gedankenstrich des abschließenden Beschlusses stellte die Kommission fest, dass die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn keine staatliche Beihilfe darstelle (im Folgenden: zweite angefochtene Entscheidung).

15      Die Kommission war nämlich der Auffassung, dass das Bietverfahren offen, transparent und diskriminierungsfrei durchgeführt worden sei, dass es zu einem marktgerechten Veräußerungspreis geführt habe und dass keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen den Veräußerern und dem Erwerber bestehe.

II.    Verfahren und Anträge der Parteien

16      Mit Klageschrift, die am 26. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

17      Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 hat die Kommission verlangt, dass bestimmte Anlagen zur Klageschrift in die Verfahrenssprache übersetzt werden.

18      Mit Schriftsatz, der am 3. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Veräußerer beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 18. April 2016 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts den Streitbeitritt zugelassen.

19      Mit Schreiben, das am 3. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Veräußerer dem Gericht mitgeteilt, dass sie den Streitbeitritt zurücknähmen.

20      Mit Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichts vom 6. Juli 2016 sind die Veräußerer als Streithelfer im Register des Gerichts gestrichen und verurteilt worden, ihre eigenen Kosten sowie die den anderen Parteien durch den Streitbeitritt entstandenen Kosten zu tragen.

21      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 3. Oktober 2016 ist ein neuer Berichterstatter bestimmt und die Rechtssache der Ersten Kammer des Gerichts zugewiesen worden.

22      Am 31. Juli 2017 hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 89 seiner Verfahrensordnung eine schriftliche Frage an die Kommission mit der Bitte um schriftliche Beantwortung gerichtet. Die Kommission hat am 6. September 2017 ihre Stellungnahme zu dieser Frage eingereicht.

23      Auf Vorschlag der Ersten Kammer hat das Gericht gemäß Art. 28 der Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper zu verweisen.

24      Am 29. November 2017 hat das Gericht (Erste erweiterte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung zur Vorlage bestimmter Unterlagen aufgefordert und schriftliche Fragen mit der Bitte um schriftliche Beantwortung an sie gerichtet. Die Parteien haben ihre Stellungnahmen zu diesen Fragen am 14. Dezember 2017 und 8. Januar 2018 (Klägerin) bzw. am 13. und 21. Dezember 2017 (Kommission) eingereicht.

25      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 24. Januar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Art. 130 Abs. 2 der Verfahrensordnung beantragt, festzustellen, dass die vorliegende Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist.

26      Die Parteien haben in der Sitzung vom 30. Januar 2018 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Am selben Tag hat die Kommission eine Stellungnahme zum Sitzungsbericht eingereicht.

27      Am 6. März 2018 hat das Gericht die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung aufgefordert, bestimmte Unterlagen vorzulegen, und ihnen schriftliche Fragen mit der Bitte um schriftliche Beantwortung gestellt. Gemäß Art. 24 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat das Gericht außerdem die Bundesrepublik Deutschland zur Vorlage bestimmter Unterlagen aufgefordert und schriftliche Fragen mit der Bitte um schriftliche Beantwortung an sie gerichtet. Die Parteien und die Bundesrepublik Deutschland haben ihre Antworten am 27. März 2018 und am 4. und 9. April 2018 eingereicht.

28      Am 18. Mai 2018 hat die Klägerin ihre Stellungnahme zum Antrag der Kommission auf Erledigterklärung eingereicht.

29      Am 12. Juni 2018 ist das mündliche Verfahren geschlossen worden.

30      Mit Schriftsatz, der am 20. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Art. 113 Abs. 2 der Verfahrensordnung beantragt, das mündliche Verfahren wiederzueröffnen. Mit Beschluss vom 16. August 2018 hat die Präsidentin der Ersten erweiterten Kammer des Gerichts diesen Antrag zurückgewiesen.

31      Im Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache beantragt die Klägerin,

–        die erste und die zweite angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

32      Im Rahmen desselben Verfahrens beantragt die Kommission,

–        die Klage als teils unzulässig und teils unbegründet und, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

33      Im Rahmen des Zwischenverfahrens beantragt die Kommission, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, ohne ausdrücklich über die Kosten zu entscheiden.

34      Im Rahmen desselben Verfahrens beantragt die Klägerin, den Antrag der Kommission auf Erledigterklärung zurückzuweisen, ohne ausdrücklich über die Kosten zu entscheiden.

III. Rechtliche Würdigung

35      Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist der Antrag der Kommission, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, dem Endurteil vorzubehalten und zusammen mit den im Verfahren zur Hauptsache gestellten Anträgen der Klägerin auf Nichtigerklärung der ersten und der zweiten angefochtenen Entscheidung zu prüfen.

A.      Zur Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung der ersten angefochtenen Entscheidung

36      Die Klägerin begehrt zunächst die Nichtigerklärung der ersten angefochtenen Entscheidung, mit der die Kommission nach der Feststellung, dass keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen den Veräußerern und dem Erwerber bestehe, entschieden hat, dass der Erwerber von einer etwaigen Rückforderung der Beihilfen an die Veräußerer nicht betroffen sei.

37      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem eine fehlerhafte Auslegung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Kontinuität gerügt wird, macht die Klägerin nämlich insbesondere geltend, da die Vermögenswerte des Nürburgrings wegen des Fehlens eines offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Bietverfahrens und ihrer unterbliebenen Veräußerung an den Meistbietenden nicht zum Marktpreis veräußert worden seien, bestehe zwischen den Veräußerern und dem Erwerber eine wirtschaftliche Kontinuität, die es erfordere, den Beschluss über die Rückforderung der Beihilfen an die Veräußerer auf Capricorn zu erstrecken.

38      Die Klägerin macht geltend, die erste angefochtene Entscheidung sei am Ende eines Vorprüfungsverfahrens und nicht eines förmlichen Prüfverfahrens erlassen worden, weil die Entscheidungen vom 21. März und 7. August 2012 über die Einleitung des förmlichen Verfahrens nicht die Frage betroffen habe, ob eine Beihilfe an Capricorn weitergereicht worden sei.

39      In der Klagebeantwortung hat die Kommission geltend gemacht, die Klage sei unzulässig, soweit sie gegen die erste angefochtene Entscheidung gerichtet sei. Sie hat u. a. ausgeführt, da es sich um eine Entscheidung handele, die mit einem am Ende eines förmlichen Prüfverfahrens ergangenen Beschluss, mit dem das Vorliegen unvereinbarer und zurückzufordernder Beihilfen festgestellt werde, im Zusammenhang stehe und diesen ergänze, könne die Klägerin nicht schon allein deshalb als individuell betroffen angesehen werden, weil sie dargetan habe, Beteiligte zu sein; vielmehr müsse sie nachweisen, dass ihre Marktstellung durch die Beihilfen an die Veräußerer spürbar beeinträchtigt worden sei, so dass sie sich in einer tatsächlichen Situation befunden habe, die sie in ähnlicher Weise individualisiere wie den Adressaten eines solchen Beschlusses. Die Marktstellung der Klägerin sei aber nicht anders beeinträchtigt worden als die jedes anderen Bieters.

40      Später hat die Kommission jedoch ausgeführt, das Gericht habe über die Klage – einschließlich des Antrags auf Nichtigerklärung der ersten angefochtenen Entscheidung – nicht mehr zu entscheiden, weil die Klägerin jegliches Rechtsschutzinteresse verloren habe.

41      Im vorliegenden Fall ist zunächst die von der Kommission in der Klagebeantwortung speziell im Hinblick auf den Antrag auf Nichtigerklärung der ersten angefochtenen Entscheidung erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu prüfen.

42      Als Erwiderung auf diese Unzulässigkeitseinrede macht die Klägerin in erster Linie geltend, dass ihre Marktstellung durch die Gewährung der Beihilfe im Zusammenhang mit der Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn spürbar beeinträchtigt worden sei, weil sie durch den Zuschlag dieser Vermögenswerte sowohl vom Markt für den Erwerb des Nürburgrings als auch vom Markt für dessen Betrieb ausgeschlossen worden sei.

43      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 104), entschieden hat, dass ein Beschluss über die wirtschaftliche Kontinuität als ein mit dem ihm vorausgehenden abschließenden Beschluss über die betreffenden Beihilfen „zusammenhängender und diesen ergänzender“ Beschluss anzusehen ist, weil er dessen Tragweite hinsichtlich der Eigenschaft des Empfängers dieser Beihilfen und damit des zur Rückzahlung Verpflichteten infolge eines nach Erlass dieses Beschlusses eingetretenen Umstands wie dem Erwerb eines Teils der Vermögenswerte des ursprünglichen Empfängers dieser Beihilfen durch einen Dritten präzisiert.

44      Im vorliegenden Fall hat die Kommission mit der ersten angefochtenen Entscheidung – nach der Feststellung, dass keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen den Veräußerern und dem Erwerber bestehe – entschieden, dass der Erwerber von einer etwaigen Rückforderung der Beihilfen an die Veräußerer nicht betroffen sei.

45      Somit ist festzustellen, dass die erste angefochtene Entscheidung mit dem am Ende des förmlichen Prüfverfahrens wegen der Beihilfen an die Veräußerer erlassenen Beschluss „zusammenhängt und diesen ergänzt“.

46      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 263 Abs. 4 AEUV „[j]ede natürliche oder juristische Person … unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben [kann]“.

47      Da die erste angefochtene Entscheidung die Beihilfen an die Veräußerer betrifft, die in Form von Einzelbeihilfen und nicht in Anwendung einer Beihilferegelung gewährt wurden, kann sie einem Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV nicht gleichgestellt werden.

48      Nach ständiger Rechtsprechung kann aber eine andere Person als der Adressat einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell von ihr betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 223, und vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C‑198/91, EU:C:1993:197, Rn. 20).

49      Im Bereich der staatlichen Beihilfen sind u. a. Konkurrenzunternehmen des begünstigten Unternehmens neben diesem als von einer Entscheidung der Kommission, mit der das förmliche Prüfverfahren abgeschlossen wird, individuell betroffen angesehen worden, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die betreffende Beihilfe spürbar beeinträchtigt wird (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 5. November 2014, Vtesse Networks/Kommission, T‑362/10, EU:T:2014:928, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Das Kriterium der spürbaren Beeinträchtigung ermöglicht es, Konkurrenten zu identifizieren, die durch eine Beihilfe dergestalt individualisiert werden, dass sie die im Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen. Klagebefugte Konkurrenten sind somit durch die Beihilfe aus dem Kreis aller übrigen Personen in besonderer Weise herausgehoben und in ähnlicher Weise individualisiert wie ein Adressat der angefochtenen Entscheidung. Daher hängt das Vorliegen einer spürbaren Beeinträchtigung der Marktposition eines Klägers nicht unmittelbar von der Höhe der betreffenden Beihilfe ab, sondern von dem Grad der Beeinträchtigung, die diese Beihilfe für diese Position darstellen kann. Eine solche Beeinträchtigung kann bei Beihilfen vergleichbarer Höhe variieren, und zwar anhand von Kriterien wie der Größe des betreffenden Marktes, der speziellen Art der Beihilfe, der Länge des Zeitraums, für den sie gewährt wurde, dem Charakter der betroffenen Tätigkeit als Haupt- oder Nebentätigkeit für den Kläger und seinen Möglichkeiten, die negativen Auswirkungen der Beihilfe zu umgehen (vgl. Urteil vom 5. November 2014, Vtesse Networks/Kommission, T‑362/10, EU:T:2014:928, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Die bloße Eigenschaft eines potenziellen Wettbewerbers genügt also nicht, um dem Einzelnen das Recht zu verleihen, vor dem Unionsrichter gegen eine Entscheidung zu klagen, die von der Kommission am Ende eines förmlichen Prüfverfahrens erlassen wurde.

52      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin in dem Verfahren, das dem Erlass der ersten angefochtenen Entscheidung vorausging, insofern eine aktive Rolle gespielt hat, als sie am 10. April 2014 eine Beschwerde mit der Begründung eingereicht hat, das Bietverfahren sei rechtswidrig gewesen und die Entscheidung über die Rückforderung der Beihilfen an die Veräußerer hätte sich auf den Erwerber erstrecken müssen.

53      Nach der oben in Rn. 49 angeführten Rechtsprechung kann jedoch allein aus der Beteiligung der Klägerin am Verwaltungsverfahren nicht abgeleitet werden, dass sie klagebefugt ist. Die Klägerin muss jedenfalls dartun, dass die Beihilfen an die Veräußerer geeignet waren, ihre Marktstellung spürbar zu beeinträchtigen.

54      Im 20. Erwägungsgrund des abschließenden Beschlusses hat die Kommission angegeben, Gegenstand der Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der Veräußerer sei die Finanzierung der Errichtung und des Betriebs der Einrichtungen des Nürburgrings. Des Weiteren hat sie in den Erwägungsgründen 173 bis 176 und 178 dieses Beschlusses ausgeführt, die Märkte, auf denen der Wettbewerb durch diese Maßnahmen verfälscht werden könne, seien die Märkte für den Betrieb von Rennstrecken, Offroad-Parks, Freizeitparks, Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben, Fahrsicherheitszentren, Fahrschulen, Multifunktionshallen und bargeldlosen Bezahlsystemen sowie die Märkte für Tourismusförderung, Projekterschließung, den Bau von Immobilien, Unternehmensführung und den Handel mit Automobilen oder Motorrädern (im Folgenden: relevante Märkte). Schließlich hat die Kommission im 180. Erwägungsgrund dieses Beschlusses präzisiert, es könne davon ausgegangen werden, dass die relevanten Märkte europaweites Ausmaß hätten.

55      In Beantwortung einer der vom Gericht im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen vom 29. November 2017 gestellten Fragen (siehe oben, Rn. 24) hat die Klägerin eingeräumt, zum Zeitpunkt der Klageerhebung und vor diesem Zeitpunkt auf den relevanten Märkten nicht präsent gewesen zu sein. Folglich verfügte sie über keinerlei Stellung auf den relevanten Märkten, die durch die Beihilfen an die Veräußerer hätte beeinträchtigt werden können, schon gar nicht in spürbarer Weise.

56      Soweit die Klägerin im Wesentlichen geltend macht, dass sie in der Lage gewesen wäre, die Vermögenswerte des Nürburgrings zu erwerben und damit in die relevanten Märkte einzutreten, wenn sie im Rahmen des Bietverfahrens nicht diskriminiert worden wäre (siehe oben, Rn. 10), und dass es für sie wegen des Ansehensverlustes und der negativen Öffentlichkeitswirkung, die sich aus dem erlittenen Rückschlag im Bietverfahren ergeben hätten, schwierig gewesen wäre, andere Rennstrecken zu erwerben oder zu betreiben, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen vor den Gerichten der Europäischen Union und in Anbetracht der oben in den Rn. 49 bis 51 angeführten Rechtsprechung nicht ausreichen kann, um sie in Bezug auf die Beihilfen an die Veräußerer und auf die erste angefochtene Entscheidung so zu individualisieren, dass sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, wie sie im Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), angeführt worden sind.

57      Daraus folgt, dass die Klägerin nicht dargetan hat, von der ersten angefochtenen Entscheidung individuell betroffen zu sein.

58      Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage müssen aber kumulativ erfüllt sein (Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T‑123/09, EU:T:2012:164, Rn. 199). Daher ist die Klage, soweit sie auf die Nichtigerklärung der ersten angefochtenen Entscheidung abzielt, wegen fehlender individueller Betroffenheit für unzulässig zu erklären, wobei das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Nichtigerklärung dieser Entscheidung und erst recht der Antrag der Kommission auf Erledigterklärung, der mit dem Verlust des Rechtsschutzinteresses der Klägerin an der Nichtigerklärung dieser Entscheidung begründet wird, nicht geprüft zu werden brauchen.

B.      Zum Antrag auf Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung

59      Die Klägerin begehrt auch die Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung, mit der die Kommission festgestellt hat, dass die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn keine staatliche Beihilfe darstelle.

1.      Zur Zulässigkeit und zum Antrag auf Erledigterklärung

60      In ihrer Klagebeantwortung hat die Kommission die Zulässigkeit der Klage, soweit sie die zweite angefochtene Entscheidung betrifft, nicht in Zweifel gezogen. Später hat sie jedoch ausgeführt, das Gericht habe über die Klage – einschließlich des Antrags auf Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung – nicht mehr zu entscheiden, weil die Klägerin jegliches Rechtsschutzinteresse verloren habe. In diesem Zusammenhang hat die Kommission auch die Klagebefugnis der Klägerin in Bezug auf die zweite angefochtene Entscheidung bestritten.

61      Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob die Klägerin befugt war, auf Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung zu klagen, bevor untersucht wird, inwieweit sie nach wie vor ein Interesse an einer solchen Nichtigerklärung hat.

62      Hinsichtlich ihrer Klagebefugnis trägt die Klägerin vor, sie sei von der zweiten angefochtenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen. Insoweit genüge nach der Rechtsprechung ihre besondere, mit dem spezifischen Gegenstand der Klage zusammenhängende Eigenschaft als „Beteiligte“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1), um sie im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV zu individualisieren. Schließlich sei ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die dem Erwerber im Rahmen des Bietverfahrens gewährt worden sei, spürbar beeinträchtigt worden.

63      In ihrem Antrag auf Erledigterklärung macht die Kommission geltend, dass die Klägerin ihre Eigenschaft als Beteiligte nicht auf ihre Eigenschaft als potenzielle Erwerberin der Vermögenswerte des Nürburgrings stützen könne, weil die Bundesrepublik Deutschland in einem Schreiben vom 26. April 2016 an die Kommission angegeben habe, dass Capricorn den Kaufpreis für diese Vermögenswerte vollständig gezahlt und auf ihr Recht verzichtet habe, den Kaufvertrag aufzulösen, falls die Kommission beschließe, die Beihilfen an die Veräußerer von ihr zurückzufordern. Die Kommission macht ferner geltend, die Klägerin könne ihre Eigenschaft als Beteiligte auch nicht auf ihre Eigenschaft als Konkurrentin von Capricorn stützen, weil ihre Antworten auf die Fragen des Gerichts im Rahmen prozessleitender Maßnahmen vom 29. November 2017 (siehe oben, Rn. 24) die Feststellung zuließen, dass sie auf den relevanten Märkten nicht präsent gewesen sei.

64      Im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen ist zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase nach Art. 108 Abs. 3 AEUV, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu ermöglichen, und der Prüfungsphase nach Art. 108 Abs. 2 AEUV, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen. Nur im Rahmen des in letzterer Bestimmung vorgesehenen Verfahrens sieht der AEU-Vertrag die Verfahrensgarantie vor, die in der Verpflichtung der Kommission besteht, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C‑198/91, EU:C:1993:197, Rn. 22, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C‑225/91, EU:C:1993:239, Rn. 16, und vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C‑521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 35).

65      Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Art. 108 Abs. 3 AEUV fest, dass eine staatliche Maßnahme keine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe ist, so können die Personen, denen diese Verfahrensgarantie zugutekommt, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Unionsrichter anzufechten. Deshalb erklärt dieser eine Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV erhoben wird, für zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach der letztgenannten Bestimmung zustehen (Urteil vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C‑521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 36).

66      Somit ist davon auszugehen, dass jeder Beteiligte als von einer Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen anzusehen ist, mit der am Ende der Vorprüfungsphase festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt (Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T‑123/09, EU:T:2012:164, Rn. 68), wobei, wenn ein Beteiligter eine Beschwerde eingelegt hat, die Ablehnung der Kommission, dieser Beschwerde stattzugeben, in jedem Fall als Ablehnung, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, anzusehen ist (Urteil vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C‑322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 51 bis 54).

67      Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien darüber einig, dass die zweite angefochtene Entscheidung eine am Ende der Vorprüfungsphase nach Art. 108 Abs. 3 AEUV und nicht eine am Ende eines förmlichen Prüfverfahrens ergangene Entscheidung ist. Da aus den oben in den Rn. 55 bis 57 angeführten Gründen nicht angenommen werden kann, dass die Klägerin die im Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, ist zur Klärung der Frage, ob sie zur Klage auf Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung befugt ist, zu prüfen, ob sie rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass sie eine Beteiligte ist.

68      Nach Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 gelten als „Beteiligte“ Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können. Es handelt sich mit anderen Worten um eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten. Diese Bestimmung schließt nicht aus, dass ein Unternehmen, das kein direkter Wettbewerber des Beihilfeempfängers ist, als „Beteiligter“ betrachtet wird, sofern es geltend macht, dass seine Interessen durch die Gewährung der Beihilfe beeinträchtigt werden könnten. Es reicht aus, dass dieses Unternehmen in rechtlich hinreichender Weise dartut, dass sich die Beihilfe auf seine Situation konkret auswirken kann (vgl. Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 63 bis 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Daraus folgt, dass grundsätzlich jedes Unternehmen, das sich auf ein tatsächliches oder potenzielles Wettbewerbsverhältnis beruft, als „Beteiligter“ im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV anerkannt werden kann.

70      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin durch ihre aktive Beteiligung am Bietverfahren bis zu seinem Endstadium sowie mit der Beschwerde, die sie in diesem Zusammenhang bei der Kommission eingereicht hat, ihren ernsten Willen, in die relevanten Märkte einzutreten, und damit ihre Eigenschaft als potenzieller Wettbewerber von Capricorn dargetan hat, die nach dem Beschwerdevorbringen und in Anbetracht der konkreten Umstände der Veräußerung der Vermögensgegenstände des Nürburgrings eine staatliche Beihilfe erhalten haben soll, deren Vorliegen die Kommission in der zweiten angefochtenen Entscheidung verneint hat.

71      Daher ist der Klägerin aufgrund der oben in den Rn. 68 und 69 dargelegten Erwägungen und der vorstehenden Beurteilungen in Bezug auf die zweite angefochtene Entscheidung die Eigenschaft einer Beteiligten zuzuerkennen.

72      Was das Rechtsschutzinteresse der Klägerin anbelangt, macht die Kommission in ihrem Antrag auf Erledigterklärung geltend, die Klägerin habe es verloren, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass Capricorn den Kaufpreis für die Vermögenswerte des Nürburgrings vollständig gezahlt und auf ihr Recht verzichtet habe, den Kaufvertrag aufzulösen, falls die Kommission beschließe, die Beihilfen an die Veräußerer von ihr zurückzufordern (siehe oben, Rn. 63).

73      Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass „Beteiligte“ im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV ein Interesse an der Nichtigerklärung einer am Ende des Vorprüfungsverfahrens ergangenen Entscheidung haben, da die Kommission im Fall einer solchen Nichtigerklärung nach Art. 108 AEUV das förmliche Prüfverfahren einleiten müsste und es ihnen dadurch ermöglicht würde, Stellung zu nehmen und so die neue Entscheidung der Kommission zu beeinflussen (Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T‑388/03, EU:T:2009:30, Rn. 62 und 64). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin insofern ein Interesse an der Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung, als sie mit dem ersten Teil ihres vierten Klagegrundes beanstandet, dass diese Entscheidung – mit der festgestellt wurde, dass im Rahmen des Bietverfahrens keine Beihilfe an Capricorn gewährt worden sei – ergangen sei, ohne dass die Kommission ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet habe, wodurch ihre Verfahrensrechte als Beteiligte verletzt worden seien.

74      Würde das Gericht die zweite angefochtene Entscheidung wegen Verletzung der Verfahrensrechte der Klägerin für nichtig erklären, müsste die Kommission im Prinzip das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings einleiten und würde die Klägerin als Beteiligte zur Abgabe einer Stellungnahme auffordern. Folglich ist die Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung für sich genommen geeignet, Rechtsfolgen für die Klägerin als Beteiligte zu haben.

75      Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass die Klägerin in Bezug auf die zweite angefochtene Entscheidung als Beteiligte klagebefugt ist und nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse hat, das sich aus der Wahrung der Verfahrensrechte ergibt, die ihr in derselben Eigenschaft nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zustehen.

76      Daraus folgt, dass der Antrag der Kommission auf Erledigterklärung zurückzuweisen und die vorliegende Klage zulässig ist, soweit sie die zweite angefochtene Entscheidung betrifft und auf die Wahrung der Verteidigungsrechte abzielt, die die Klägerin aus Art. 108 Abs. 2 AEUV herleitet.

2.      Zur Begründetheit

a)      Einleitende Erwägungen zur Reichweite der gerichtlichen Kontrolle in Bezug auf eine am Ende der Vorprüfungsphase ergangene Entscheidung, der zufolge keine Beihilfe vorliegt

77      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 108 Abs. 3 AEUV und Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 eine Phase der vorläufigen Prüfung angemeldeter Beihilfemaßnahmen einführen, die es der Kommission ermöglichen soll, sich eine erste Meinung über die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Binnenmarkt zu bilden. Am Ende dieser Phase stellt die Kommission fest, dass diese Maßnahme entweder keine Beihilfe darstellt oder in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt. Im letzteren Fall kann die Maßnahme entweder keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geben oder aber im Gegenteil solche Bedenken aufwerfen (Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 43).

78      Erlässt die Kommission am Ende der Vorprüfungsphase eine Entscheidung, mit der sie feststellt, dass eine staatliche Maßnahme keine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe darstelle, lehnt sie es auch implizit ab, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. Dieser Grundsatz gilt sowohl in dem Fall, dass die Entscheidung nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 ergeht, weil die Kommission die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar hält (sogenannte „Entscheidung, keine Einwände zu erheben“), als auch dann, wenn die Kommission im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 der Auffassung ist, die Maßnahme falle nicht in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV und stelle daher keine Beihilfe dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C‑521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 52, und vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T‑123/09, EU:T:2012:164, Rn. 68).

79      Beantragt ein Kläger die Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der festgestellt wird, die fragliche Maßnahme sei keine staatliche Beihilfe, oder die Nichtigerklärung einer Entscheidung, keine Einwände zu erheben, rügt er der Rechtsprechung zufolge im Wesentlichen, dass die Kommission die Entscheidung über die Beihilfe getroffen habe, ohne das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, und dadurch seine Verfahrensrechte verletzt habe. Um mit ihrem Antrag auf Nichtigerklärung durchzudringen, kann der Kläger zur Wahrung der ihm im förmlichen Prüfverfahren zustehenden Verfahrensrechte jeden Klagegrund anführen, der geeignet ist, zu zeigen, dass die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der fraglichen Maßnahme verfügte oder verfügen konnte, Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Einstufung der fraglichen Maßnahme als Beihilfe oder hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen (Urteile vom 13. Juni 2013, Ryanair/Kommission, C‑287/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:395, Rn. 60, und vom 25. November 2014, Ryanair/Kommission, T‑512/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:989, Rn. 31).

80      Ein solcher Nachweis des Bestehens von Bedenken kann insbesondere durch ein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte erbracht werden. Ob Bedenken bestanden, ist im Fall einer Entscheidung, mit der festgestellt wird, die fragliche Maßnahme stelle keine staatliche Beihilfe dar, sowohl anhand der Umstände des Erlasses dieser Entscheidung, insbesondere der Dauer der Vorprüfung, als auch ihres Inhalts zu beurteilen, wobei die Feststellungen, auf die sich die Kommission in der Entscheidung gestützt hat, zu den Angaben in Beziehung zu setzen sind, über die sie verfügte oder verfügen konnte, als sie sich zur Einstufung der fraglichen Maßnahme als staatliche Beihilfe geäußert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2013, 3F/Kommission, C‑646/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:36, Rn. 31).

81      Dementsprechend ist die Kommission verpflichtet, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, wenn sie sich in Anbetracht der Auskünfte, die sie in der Vorprüfungsphase erhalten hat oder über die sie in dieser Phase verfügen konnte, bei der Beurteilung der betreffenden Maßnahme weiterhin ernsthaften Schwierigkeiten gegenübersieht. Diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus Art. 108 Abs. 3 AEUV in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung und wird durch Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 bestätigt, wenn die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung feststellt, dass die fragliche Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Qualifizierung als Beihilfe oder ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C‑131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 30 bis 33, und vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T‑289/03, EU:T:2008:29, Rn. 328). In einem solchen Fall darf die Kommission die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht wegen anderer Umstände wie Interessen Dritter oder Erwägungen der Verfahrensökonomie oder der administrativen oder politischen Zweckmäßigkeit ablehnen (Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T‑388/03, EU:T:2009:30, Rn. 90).

82      Im Stadium des gerichtlichen Verfahrens muss sich die Kontrolle des Unionsrichters darauf konzentrieren, ob die Beurteilungen, auf die sich die Kommission in der Entscheidung über das Nichtvorliegen einer Beihilfe gestützt hat, in Anbetracht der vom Kläger im konkreten Fall vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweise Schwierigkeiten aufwarfen, die geeignet waren, Bedenken zu wecken und damit die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C‑198/91, EU:C:1993:197, Rn. 31, und vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C‑225/91, EU:C:1993:239, Rn. 34).

b)      Einleitende Erwägungen zum Klagegegenstand

83      Der erste Teil des vierten Klagegrundes betrifft die Verletzung der Verfahrensrechte der Klägerin, da die Kommission es trotz ernsthafter Schwierigkeiten bei der Beurteilung der in Rede stehenden Maßnahme unterlassen habe, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten.

84      Im Rahmen dieses Teils beruft sich die Klägerin zum Nachweis solcher ernsthaften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der betreffenden Maßnahme u. a. auf Rechtsfehler, Beurteilungsfehler und einen Begründungsmangel, mit denen die zweite angefochtene Entscheidung behaftet sei. Diese Fehler und dieser Begründungsmangel werden im Übrigen mit dem ersten, dem dritten und dem fünften Klagegrund geltend gemacht, die sich auf eine falsche Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfe, auf die fehlende Berücksichtigung der Fortführung des Veräußerungsverfahrens durch Veräußerung der Beteiligung von Capricorn an der Gesellschaft, die die Vermögenswerte des Nürburgrings erworben hatte, an einen Untererwerber sowie auf einen Begründungsmangel beziehen.

85      Daher ist in einem ersten Schritt der erste Teil des vierten Klagegrundes und sodann im Licht dieses Teils, mit dem eine Verletzung der Verfahrensrechte der Klägerin gerügt wird, der erste, der dritte und der fünfte Klagegrund zu untersuchen, um zu prüfen, ob das Vorbringen, auf das sie gestützt werden, ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beurteilung der betreffenden Maßnahme erkennen lässt, bei deren Bestehen die Kommission das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene förmliche Prüfverfahren hätte einleiten müssen, was zu prüfen die Rechtsprechung dem Gericht gestattet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 56 und 58).

86      In einem zweiten Schritt werden dann der zweite, der dritte und der vierte Teil des vierten Klagegrundes zu prüfen sein, mit denen weitere Verletzungen der Verfahrensrechte der Klägerin gerügt werden, die sich ebenfalls auf die Feststellung der Kommission in der zweiten angefochtenen Entscheidung ausgewirkt haben könnten, wonach die Beurteilung der fraglichen Maßnahme keine ernsthaften Schwierigkeiten aufwerfe, die die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV rechtfertigen würden. Der zweite Teil des vierten Klagegrundes betrifft einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 und der dritte und der vierte Teil des vierten Klagegrundes eine von der Kommission unterlassene sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung des Bietverfahrens. Es wird darauf hingewiesen, dass der zweite Klagegrund, mit dem das Vorliegen einer wirtschaftlichen Kontinuität geltend gemacht wird, nur gegen die erste angefochtene Entscheidung gerichtet war, hinsichtlich deren die Klägerin nicht als klagebefugt angesehen wurde.

c)      Erster Teil des vierten Klagegrundes: ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings

87      Die Klägerin beruft sich erstens auf die Dauer der Vorprüfungsphase und zweitens auf den Inhalt der zweiten angefochtenen Entscheidung.

1)      Zur Dauer der Vorprüfungsphase

88      Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe ihre Entscheidung mehrfach zurückgestellt, insbesondere zwischen dem 23. Juni und dem 1. Oktober 2014, dem Tag, an dem der abschließende Beschluss schließlich erlassen worden sei. Außerdem sei die Berichtigung des abschließenden Beschlusses am 13. April 2015, also mehr als ein Jahr nach der Einreichung ihrer Beschwerde bei der Kommission, erlassen worden.

89      Die Kommission trägt vor, sie sei im Vorprüfungsverfahren nicht auf ernsthafte Schwierigkeiten gestoßen.

90      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in einem Fall, in dem der betreffende Mitgliedstaat sie nicht von den streitigen staatlichen Maßnahmen unterrichtet hat, nicht verpflichtet ist, diese Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist einer Vorprüfung zu unterziehen. Die Kommission ist jedoch verpflichtet, eine Beschwerde, mit der beanstandet wird, dass eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe gewährt worden sei, sorgfältig zu prüfen, wobei die angemessene Dauer einer Vorprüfungsphase anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere seines Kontextes, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abzuschließen hat, und der Komplexität der Angelegenheit zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2011, 3F/Kommission, T‑30/03 RENV, EU:T:2011:534, Rn. 57 und 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91      Im vorliegenden Fall ist die Kommission am 10. April 2014 mit der Beschwerde der Klägerin befasst worden. Diese Beschwerde betraf die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn zu einem Preis, der unter dem Marktpreis lag, und das Bestehen einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen den Veräußerern und Capricorn, die es gerechtfertigt hätte, die Anordnung der Rückforderung der Beihilfen an die Veräußerer auf Capricorn auszuweiten. Außerdem wurden drei weitere Beschwerden in Bezug auf die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings eingereicht. Der abschließende Beschluss erging am 1. Oktober 2014, d. h. weniger als sechs Monate nach Eingang der Beschwerde der Klägerin. Eine solche Zeitspanne geht nicht über das hinaus, was eine erste Prüfung der Fragen mit sich bringt, die mit der Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings unter dem Marktpreis verbunden sind, und belegt somit nicht, dass die Beurteilung der betreffenden Maßnahme ernsthafte Schwierigkeiten bereitet hätte, die die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hätten rechtfertigen können.

92      Folglich ist diese Rüge zurückzuweisen.

2)      Zum Inhalt der zweiten angefochtenen Entscheidung

93      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die zweite angefochtene Entscheidung selbst zeige das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten auf, und beruft sich insoweit auf die Lückenhaftigkeit der von der Kommission vorgenommenen Prüfung. Die Lücken beträfen insbesondere die Prüfung der Frage, ob das Bietverfahren offen, transparent, diskriminierungs- und bedingungsfrei gewesen sei, die Prüfung bestimmter insoweit erheblicher Tatsachen wie der Übertragung der Vermögenswerte des Nürburgrings auf einen Untererwerber, die Prüfung der Frage, ob dieses Verfahren zur Veräußerung dieser Vermögenswerte an den Meistbietenden geführt habe, sowie die Prüfung des Umstands, dass Capricorn nicht in der Lage gewesen sei, die erforderliche Sicherheit für die Zahlung des Kaufpreises zu stellen.

94      Außerdem bestätigten die von der Kommission begangenen Rechtsfehler im Zusammenhang mit der falschen Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 sowie der Begründungsmangel, dass ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beurteilung der betreffenden Maßnahme bestanden hätten, die die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens rechtfertigten.

95      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

96      Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission im 285. Erwägungsgrund des abschließenden Beschlusses am Ende einer Prüfung der Umstände des vorliegenden Falles festgestellt hat, dass „die Veräußerung der Vermögenswerte [des Nürburgrings] … keine staatliche Beihilfe dar[stellt]“.

97      Im 281. Erwägungsgrund des abschließenden Beschlusses hat die Kommission angegeben, sie habe „keinen Nachweis für einen Verstoß gegen den Grundsatz eines offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Bietverfahrens für die Veräußerung der Vermögenswerte [des Nürburgrings] oder für ein über dem Preisangebot von Capricorn liegendes Gebot mit gesicherter Finanzierung gefunden“.

98      In den Erwägungsgründen 240, 261, 266, 271, 276 und 280 des abschließenden Beschlusses hat die Kommission u. a. festgestellt, dass Capricorn der Bieter gewesen sei, der das höchste Angebot mit einer Finanzierungsgarantie eingereicht habe. In Bezug auf diese Garantie hat die Kommission festgestellt, dass ihr bereits im April 2014 das Schreiben der Deutsche Bank AG vom 10. März 2014 vorgelegen habe, das das Angebot von Capricorn gestützt habe (im Folgenden: Schreiben der Deutschen Bank vom 10. März 2014). Es besteht daher kein Anlass, die Behauptung der Kommission in Zweifel zu ziehen, sie habe dieses Schreiben selbst geprüft und als eine Finanzierungsgarantie angesehen, deren Bindungswirkung von den deutschen Behörden bestätigt worden sei.

99      Das Vorbringen zu der von Capricorn vorgelegten Garantie der Finanzierung ihres Angebots und zu der Frage, ob das Bietverfahren zur Veräußerung dieser Vermögenswerte an den Meistbietenden geführt habe, ist daher nicht begründet.

100    Die Klägerin macht ferner geltend, dass die Kommission das Bietverfahren nicht erschöpfend geprüft habe. Insbesondere lasse der abschließende Beschluss die Fortführung des Veräußerungsverfahrens unerwähnt.

101    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine unzureichende oder unvollständige Prüfung durch die Kommission in der Vorprüfungsphase einen Anhaltspunkt für das Vorliegen von Schwierigkeiten darstellt, die die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens rechtfertigen können (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2016, Søndagsavisen/Kommission, T‑167/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:603, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

102    Die Rechtsprechung hat auch befunden, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen anhand der Informationen zu beurteilen ist, über die die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung verfügte oder verfügen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C‑333/07, EU:C:2008:764, Rn. 81), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Informationen, über die die Kommission „verfügen konnte“, diejenigen sind, die für die vorzunehmende Beurteilung erheblich erschienen und die sie im Verwaltungsverfahren auf ihr Ersuchen hin hätte erhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C‑300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 71).

103    Dass die Kommission nach Ansicht der Klägerin auf einige von ihr erhobene Rügen nicht eingegangen ist, heißt nicht, dass sie sich nicht auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu der fraglichen Maßnahme äußern konnte und dass sie deshalb das förmliche Prüfverfahren einleiten musste, um ihre Untersuchung zu Ende zu führen (Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T‑123/09, EU:T:2012:164, Rn. 130).

104    Im vorliegenden Fall kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, sich in ihrem abschließenden Beschluss zu der Fortführung des Veräußerungsverfahrens durch Veräußerung der Beteiligung von Capricorn an der Gesellschaft, die die Vermögenswerte des Nürburgrings erworben hatte, an einen Untererwerber – die nach dem Vortrag der Klägerin am 28. Oktober 2014 aufgrund einer Treuhändervereinbarung vom 5. Oktober 2014 und somit nach dem Erlass dieses Beschlusses stattgefunden haben soll – nicht geäußert zu haben.

105    Schließlich trägt die Klägerin vor, dass die von der Kommission begangenen Rechtsfehler, die mit der falschen Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 sowie mit dem Begründungsmangel zusammenhingen, das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten bestätige. Die Prüfung dieses Vorbringens deckt sich mit der Prüfung des diese Rechtsfehler und den genannten Begründungsmangel betreffenden ersten und fünften Klagegrundes, die nachstehend durchzuführen ist.

106    Vorbehaltlich der im Rahmen des ersten und des fünften Klagegrundes zu prüfenden Rügen erlauben die Argumente, die zur Stützung des ersten Teils des vierten Klagegrundes vorgebracht werden, somit nicht die Feststellung, dass die Kommission am Ende der Vorprüfungsphase mit Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings konfrontiert war, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erforderten. Folglich ist der erste Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.

d)      Erster Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfe in Bezug auf die Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Erwerber im Rahmen des Bietverfahrens

107    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, macht die Klägerin geltend, die Kommission habe den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV falsch ausgelegt, indem sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass dem Erwerber im Rahmen des Bietverfahrens keine staatliche Beihilfe gewährt worden sei.

1)      Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: dem Erwerber im Rahmen des Bietverfahrens gewährter Vorteil

108    Mit dem ersten Teil des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dem Erwerber sei im Rahmen des Bietverfahrens ein Vorteil gewährt worden. Dieses Verfahren sei nicht transparent gewesen. Insbesondere hätten die Veräußerer und KPMG die Bieter nicht klar über die anwendbaren Fristen informiert, so dass sie über die Frist für die Abgabe des endgültigen Angebots in die Irre geführt worden sei. Der Erwerber habe sein endgültiges Angebot erst am 10. März 2014 abgegeben, dem Vortag seiner Bestimmung als Zuschlagsempfänger der Vermögenswerte des Nürburgrings, so dass die Frist de facto bis zu diesem Zeitpunkt verlängert worden sei.

109    Des Weiteren macht die Klägerin geltend, dass das Bietverfahren diskriminierend gewesen sei. Insbesondere hätten im Herbst 2013 Verhandlungen zwischen Vertretern der Veräußerer und des Erwerbers stattgefunden, nicht aber mit ihren eigenen Vertretern, obwohl es für den Erwerber keine Finanzierungsgarantie gegeben habe. Dem Erwerber sei u. a. gestattet worden, an den Verwaltungssitzungen der Veräußerer teilzunehmen. Darüber hinaus sei das Argument der Kommission, dass keiner der Bieter eine Finanzierungsgarantie für den gesamten Erwerbspreis vorgelegt habe und dass die Veräußerer folglich nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen hätten, als sie das Erfordernis einer garantierten Finanzierung im Lauf des Bietverfahrens gelockert hätten, fehlerhaft, weil diese Änderung der Vergabemodalitäten nicht allen Bietern mitgeteilt worden sei.

110    Außerdem macht die Klägerin geltend, der Erwerber habe keine garantierte Finanzierung nachgewiesen, weil er u. a. nur eine Zusage in Gestalt des Schreibens der Deutschen Bank vom 10. März 2014 vorgelegt habe, d. h. einer unverbindlichen Absichtserklärung, und weil dieses Schreiben nur einen Vorentwurf darstelle, dessen Bindungswirkung von der Einhaltung zusätzlicher Bedingungen und einer abschließenden Entscheidung der Deutschen Bank abhängig gemacht worden sei.

111    Schließlich macht die Klägerin geltend, sie habe den höchsten Kaufpreis sowie eine Finanzierungsgarantie angeboten.

112    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

113    Im Hinblick auf die im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes erhobenen Rügen ist zu klären, ob die von der Kommission vorgenommene Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Bietverfahrens geeignet war, auszuschließen, dass die Beurteilung der Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings ernsthafte Schwierigkeiten aufwarf, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens rechtfertigten.

114    Nach ständiger Rechtsprechung wird, wenn ein Unternehmen, das eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe erhalten hat, zum Marktpreis erworben wird, d. h. zum höchsten Preis, den ein privater Investor unter normalen Wettbewerbsbedingungen für diese Gesellschaft in der Situation, in der sie sich – insbesondere nach dem Erhalt staatlicher Beihilfen – befand, zu zahlen bereit war, das Beihilfeelement zum Marktpreis bewertet und in den Kaufpreis einbezogen. Unter diesen Umständen kann der Erwerber nicht als Nutznießer eines Vorteils gegenüber den übrigen Marktteilnehmern angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C‑277/00, EU:C:2004:238, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

115    Erfolgt die Veräußerung der Vermögenswerte von Empfängern staatlicher Beihilfen hingegen zu einem niedrigeren Preis als dem Marktpreis, kann damit ein ungerechtfertigter Vorteil auf den Erwerber übertragen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T‑123/09, EU:T:2012:164, Rn. 161).

116    Zur Prüfung des Marktpreises kann u. a. auf die für die Übertragung einer Gesellschaft verwendete Form abgestellt werden, beispielsweise die der öffentlichen Versteigerung, bei der davon auszugehen ist, dass sie einen Verkauf zu Marktbedingungen gewährleistet. Folglich kann, wenn ein Unternehmen im Wege eines offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens verkauft wird, vermutet werden, dass der Marktpreis dem höchsten Angebot entspricht, wobei erstens festzustellen ist, ob dieses Angebot verpflichtend und verlässlich ist, und zweitens, ob es nicht gerechtfertigt ist, andere wirtschaftliche Faktoren als den Preis zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C‑214/12 P, C‑215/12 P und C‑223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 93 und 94, sowie vom 16. Juli 2015, BVVG, C‑39/14, EU:C:2015:470, Rn. 32).

117    Nach der Rechtsprechung ist die Offenheit und Transparenz eines Ausschreibungsverfahrens anhand eines den Umständen der jeweiligen Rechtssache eigenen Bündels von Indizien zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C‑277/00, EU:C:2004:238, Rn. 95).

118    Im vorliegenden Fall ist die Stichhaltigkeit der einzelnen im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes erhobenen Rügen im Licht der oben in den Rn. 114 bis 117 angeführten Rechtsprechung zu prüfen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Gericht in diesem Rahmen nicht unmittelbar über die Rechtmäßigkeit des Bietverfahrens als solche entscheiden kann.

i)      Zur Rüge der fehlenden Transparenz des Bietverfahrens

119    Soweit die Klägerin rügt, dass das Bietverfahren nicht transparent gewesen sei, ist darauf hinzuweisen (siehe oben, Rn. 9 siebter Gedankenstrich), dass die Frist für die Abgabe von bestätigenden Angeboten zunächst, wie aus dem Schreiben von KPMG vom 17. Oktober 2013 hervorgeht, auf den 11. Dezember 2013 und sodann, wie aus dem Schreiben von KPMG vom 17. Dezember 2013 hervorgeht, auf den 17. Februar 2014 festgesetzt wurde. Das zuletzt genannte Schreiben präzisierte, dass auch die nach Fristablauf eingereichten Angebote berücksichtigt würden. Es stellte aber klar, dass die Veräußerer schon kurz nach Ablauf der Frist für die Abgabe von Angeboten entscheiden könnten, welcher Interessent den Zuschlag erhalte.

120    Wie die Kommission zu Recht ausführt, war die Möglichkeit, ein Angebot nach dem 17. Februar 2014 einzureichen, somit allen Bietern bekannt. Entsprechend steht die Tatsache, dass der Erwerber sein endgültiges Angebot am 10. März 2014 – nach Fristablauf – einreichen und schon am 11. März 2014 als Zuschlagsempfänger bestimmt werden konnte, in vollem Einklang mit den Bestimmungen des Schreibens von KPMG vom 17. Dezember 2013.

121    Daraus folgt, dass mit dieser Rüge nicht dargetan werden kann, die Kommission hätte Bedenken haben müssen, ob dem Erwerber im Rahmen des Bietverfahrens ein Vorteil gewährt worden sei, weil dieses Verfahren im Hinblick auf die für die Einreichung eines bestätigenden Angebots festgesetzte Frist nicht transparent gewesen sei.

ii)    Zur Rüge des diskriminierenden Charakters des Bietverfahrens

122    Im Rahmen der vorliegenden Rüge macht die Klägerin geltend, dass das Bietverfahren diskriminierend gewesen sei. Insbesondere habe der Erwerber keine Finanzierungsgarantie nachgewiesen, weil das Schreiben der Deutschen Bank vom 10. März 2014, das sein am 11. März 2014 genehmigtes Angebot gestützt habe, keine bindende Wirkung gehabt habe.

123    Das Schreiben von KPMG vom 17. Oktober 2013 an die interessierten Investoren präzisierte, dass jede Finanzierung durch einen Dritten auf einer bindenden Verpflichtung zur Finanzierung beruhen müsse (siehe oben, Rn. 9 neunter Gedankenstrich). Daher ist zu untersuchen, ob die von der Kommission vorgenommene Prüfung, die an die Analyse der deutschen Behörden anknüpfte, geeignet war, Zweifel an der Verbindlichkeit des Schreibens der Deutschen Bank vom 10. März 2014 auszuschließen.

124    Zunächst heißt es in diesem Schreiben, die Deutsche Bank sei bereit, dem Erwerber ein Darlehen in Höhe von 45 Mio. Euro zu gewähren. Die Finanzierungskonditionen werden detailliert beschrieben, was, wie die Kommission zu Recht geltend macht, für eine vertiefte Prüfung seitens der Deutschen Bank und einen Informationsaustausch zwischen ihr und dem Erwerber spricht.

125    Sodann ist im Schreiben der Deutschen Bank vom 10. März 2014 mehrfach von der Zusage die Rede, die die Deutsche Bank gegenüber Capricorn durch dieses Schreiben abgegeben habe. Die Deutsche Bank war also der Auffassung, an dieses Schreiben gebunden zu sein.

126    Wie die Kommission zu Recht geltend macht, bestätigt der Vergleich des Schreibens der Deutschen Bank vom 10. März 2014 mit den beiden vorbereitenden, unverbindlichen Schreiben der Deutschen Bank vom 17. und 25. Februar 2014 die Verbindlichkeit des Schreibens vom 10. März 2014. So heißt es im Schreiben vom 17. Februar 2014, es stelle keine Zusage seitens der Deutschen Bank dar, im Gegensatz zum Schreiben vom 10. März 2014, in dem von der Zusage die Rede ist, die die Deutsche Bank gegenüber Capricorn durch dieses Schreiben abgegeben habe.

127    Schließlich wird im Schreiben vom 10. März 2014 präzisiert, die Zusage der Deutschen Bank unterliege drei Bedingungen. Diese Bedingungen (Durchführung der Transaktion, keine wesentliche Änderung an den erworbenen Vermögenswerten, keine Rechtswidrigkeit) erlaubten es der Deutschen Bank aber nur für den Fall, dass der Erwerb nicht wie vorgesehen ablaufen sollte, ihre Zusage nicht zu erfüllen.

128    Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass die Kommission Zweifel an der Verbindlichkeit des Schreibens der Deutschen Bank vom 10. März 2014 hätte haben müssen.

129    Im Gegensatz dazu hat die Klägerin, wie die Kommission in Rn. 272 des abschließenden Beschlusses zu Recht festgestellt hat, niemals einen Nachweis zur Finanzierung ihres Angebots beigebracht.

130    Am 30. September 2013 reichte die Klägerin ein indikatives Angebot für sämtliche Vermögenswerte des Nürburgrings in Höhe von 150 Mio. Euro ein. Dieses Angebot enthielt keinen Nachweis seiner Finanzierungsfähigkeit, worauf KPMG die Klägerin in den Schreiben vom 11. und 17. Dezember 2013 sowie in einem Schreiben vom 18. Dezember 2013 aufmerksam machte. Die Klägerin hat auch das Schreiben von KPMG vom 17. Oktober 2013 erhalten, das präzisierte, dass jede Finanzierung durch einen Dritten auf einer bindenden Verpflichtung zur Finanzierung beruhen müsse.

131    Am 17. Februar 2014 gab die Klägerin ein endgültiges Angebot in Höhe von 110 Mio. Euro für sämtliche Vermögenswerte ab. Sie gab dabei an, eine verbindliche Finanzierungszusage in Höhe von 30 Mio. Euro von der DRC Capital LLP erhalten zu haben. Zusammen mit dem Angebot wurde jedoch kein Dokument von DRC Capital vorgelegt, worauf KPMG die Klägerin in einer E‑Mail vom 18. Februar 2014 aufmerksam machte.

132    Am 21. Februar 2014 teilte die Klägerin mit, sie werde innerhalb von zwei bis fünf Wochen in der Lage sein, alle verbindlichen Finanzierungszusagen zu erhalten. Am 11. März 2014 will sie eine aktualisierte Fassung des endgültigen Angebots in Höhe von insgesamt 150 Mio. Euro abgegeben und bestätigt haben, dass sie alle verbindlichen Finanzierungszusagen spätestens am 31. März 2014 vorlegen werde. Schließlich trägt sie vor, am 26. März 2014 eine Finanzierungszusage von Jupiter Financial erhalten zu haben, räumt aber ein, sie niemals an KPMG übergeben zu haben. In einer E‑Mail vom 9. April 2014 teilte KPMG der Klägerin mit, dass sie immer noch keine schriftliche Bestätigung von Dritten, die ihr Angebot finanzierten, erhalten habe.

133    Demzufolge verfügte der Erwerber, dessen Angebot den Zuschlag erhielt, zunächst über zwei vorbereitende Schreiben der Deutschen Bank vom 17. und vom 25. Februar 2014, dann über das Schreiben der Deutschen Bank vom 10. März 2014, bezüglich dessen Verbindlichkeit nicht ersichtlich ist, dass die Kommission Zweifel hätte haben müssen, wohingegen die Klägerin, deren Angebot nicht den Zuschlag erhielt, zu keinem Zeitpunkt irgendeinen Finanzierungsnachweis vorgelegt hatte. Überdies war die Klägerin wiederholt auf das Erfordernis einer verbindlichen Finanzierungszusage hingewiesen worden.

134    Nach den vorstehenden Erwägungen ist nicht anzunehmen, dass die Kommission in Ansehung der von der Klägerin angeführten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte Bedenken dahin gehend hätte haben müssen, dass dem Erwerber im Rahmen des Bietverfahrens aufgrund des im Hinblick auf das Erfordernis einer verbindlichen Finanzierungszusage diskriminierenden Charakters dieses Verfahrens ein Vorteil gewährt wurde.

iii) Zur Rüge in Bezug auf die Höhe und die Finanzierung der Angebote von Capricorn und der Klägerin

135    Im Rahmen der vorliegenden Rüge macht die Klägerin geltend, dass sie den höchsten Kaufpreis sowie eine garantierte Finanzierung angeboten habe, während das Angebot von Capricorn, das letztlich den Zuschlag erhalten habe, geringer als ihr eigenes gewesen sei und sich nicht auf eine garantierte Finanzierung gestützt habe.

136    Da die Höhe des von der Klägerin abgegebenen endgültigen Kaufangebots 110 Mio. Euro betrug, während sich das von Capricorn auf 77 Mio. Euro belief, macht die Klägerin zu Recht geltend, einen höheren Kaufpreis als Capricorn angeboten zu haben.

137    Nach der oben in Rn. 116 angeführten Rechtsprechung ist die Vermutung, dass der Marktpreis dem höchsten Angebot entspricht, das im Rahmen eines offenen, transparenten und bedingungslosen Angebots abgegeben wird, aber nur gerechtfertigt, wenn erwiesen ist, dass dieses Angebot verpflichtend und verlässlich ist.

138    Im vorliegenden Fall waren die interessierten Investoren gemäß den ihnen von KPMG übersandten Schreiben vom 19. Juli und 17. Oktober 2013 u. a. nach Maßgabe des Erfordernisses der Transaktionssicherheit auszuwählen (siehe oben, Rn. 9 neunter Gedankenstrich).

139    Die Klägerin behauptet jedoch zu Unrecht, eine garantierte Finanzierung angeboten zu haben, da sie zu keinem Zeitpunkt irgendeinen Finanzierungsnachweis beigebracht hat. Aus dem 272. Erwägungsgrund des abschließenden Beschlusses geht hervor, dass die deutschen Behörden mangels Nachweisen der finanziellen Leistungsfähigkeit und Solvenz der Klägerin deren Fähigkeit, die zur Entrichtung des gebotenen Kaufpreises erforderlichen Mittel aufzubringen, und damit die Glaubwürdigkeit ihres Angebots und seiner Übereinstimmung mit dem Erfordernis der Sicherung der Kaufpreiszahlung in Zweifel ziehen durften.

140    Im Gegensatz dazu verfügte Capricorn zunächst über die beiden vorbereitenden Schreiben der Deutschen Bank vom 17. und 25. Februar 2014 und sodann über das Schreiben der Deutschen Bank vom 10. März 2014, dessen Verbindlichkeit, wie bereits festgestellt wurde, der Kommission keinen Anlass zu Zweifeln geben konnte (siehe oben, Rn. 128 und 133).

141    Darüber hinaus nahmen im Endstadium der im Rahmen des Bietverfahrens geführten Verhandlungen, wie im 273. Erwägungsgrund des abschließenden Beschlusses erwähnt, nur noch der Bieter 2 und Capricorn teil, deren Angebote beide unter dem der Klägerin lagen, aber Finanzierungszusagen enthielten. Somit haben die Veräußerer das Angebot von Capricorn mit dem des Bieters 2 verglichen. Dies wird dadurch bestätigt, dass nach den Angaben der Rechtsanwälte der Veräußerer das bestätigende Angebot des Bieters 2 am 26. Februar 2014 das beste Angebot war, obwohl es unter dem von Capricorn gebotenen Betrag lag, und dass die Veräußerer gerade wegen des höheren Betrags des Angebots von Capricorn auch versucht haben, den Vertrag über die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings mit dieser abzuschließen. Wie sich aus dem 273. Erwägungsgrund des abschließenden Beschlusses ergibt, waren sowohl das Angebot von Capricorn als auch die von ihr schließlich vorgelegte Finanzierungszusage höher als das Angebot und die Finanzierungszusage, die der Bieter 2 vorgelegt hatte.

142    Es ist daher nicht erwiesen, dass die Kommission Zweifel hätte hegen müssen, ob Capricorn der Bieter war, der das beste verbindliche und verlässliche Angebot vorgelegt hatte, und zwar nicht nur in Anbetracht des gebotenen Preises, sondern auch der angebotenen Transaktionssicherheit. Mit anderen Worten ist nicht erwiesen, dass sie daran hätte zweifeln müssen, dass „die in Rede stehenden Vermögenswerte an den Bieter veräußert wurden, der … das höchste Gebot einschließlich eines Finanzierungsnachweises vorgelegt hat“, wie im 276. Erwägungsgrund des abschließenden Beschlusses festgestellt wird, und dass es kein „über dem Preisangebot von Capricorn liegendes Gebot mit gesicherter Finanzierung“ gab, wie dies im 281. Erwägungsgrund dieses Beschlusses festgestellt wird.

143    Auch diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

144    Nach der oben in den Rn. 114 bis 117 angeführten Rechtsprechung war die von der Kommission vorgenommene Prüfung daher geeignet, Bedenken hinsichtlich des Bestehens eines ungerechtfertigten Vorteils zugunsten des Erwerbers im Rahmen des Bietverfahrens und folglich der Gewährung einer staatlichen Beihilfe an diesen auszuschließen. Demnach ist nicht anzunehmen, dass der erste Teil des ersten Klagegrundes ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings aufzeigt, die die Kommission verpflichtet hätten, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten.

145    Folglich ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

2)      Zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: dem Erwerber im Rahmen des Pachtvertrags über die Vermögenswerte des Nürburgrings gewährter Vorteil

146    Mit dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dem Erwerber sei auch im Rahmen des Pachtvertrags über die Vermögenswerte des Nürburgrings ein Vorteil gewährt worden. Aus dem 56. Erwägungsgrund des abschließenden Beschlusses geht hervor, dass dieser Pachtvertrag zwischen einer von den Veräußerern unabhängigen Gesellschaft, die konkret als Verwahrer der genannten Vermögenswerte fungierte, und einer von Capricorn gegründeten Betriebsgesellschaft für einen Zeitraum ab dem 1. Januar 2015 geschlossen wurde, um eine Übergangssituation zu gestalten, die dem möglichen Eintritt der Bedingung entsprach, unter der die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings stand, nämlich dem Erlass einer Kommissionsentscheidung, die jedes Risiko ausschloss, dass der Erwerber der Vermögenswerte zur Rückzahlung der Beihilfen an die Veräußerer verpflichtet sein könnte. Der jährliche Pachtzins ging nicht über 5 Mio. Euro hinaus, obwohl er nach dem Vorbringen der Klägerin mindestens 7,7 Mio. Euro hätte betragen müssen.

147    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen und macht u. a. geltend, dass der Pachtzins nur eine Anzahlung auf den Kaufpreis der Vermögenswerte des Nürburgrings dargestellt habe, der seinerseits den Marktbedingungen entsprochen habe.

148    Aus den oben in den Rn. 119 bis 133 dargelegten Gründen ist nicht anzunehmen, dass die Kommission Bedenken hinsichtlich der Transparenz und der Diskriminierungsfreiheit des Bietverfahrens hätte haben müssen.

149    Aus denselben Gründen brauchte die Kommission keine Bedenken dahin gehend zu haben, dass dem Erwerber im Rahmen des Bietverfahrens ein Vorteil gewährt wurde, auch nicht in Bezug auf den Pachtvertrag über die Vermögenswerte des Nürburgrings, der für den Fall ausgehandelt worden war, dass die Bedingungen für das Zustandekommen der Veräußerung nicht eintreten würden.

150    Der zweite Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

3)      Dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Einsatz öffentlicher Mittel im Rahmen der Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings

151    Mit dem dritten Teil des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Kommission habe nicht geprüft, ob im Rahmen der Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn öffentliche Mittel aufgewandt worden seien. Sie hätte aber feststellen müssen, dass dies der Fall gewesen sei.

152    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

153    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission ein Beschwerdeverfahren einstellen kann, wenn sie die Einstufung der fraglichen Maßnahmen als staatliche Beihilfe von vornherein ausschließen kann, nachdem sie festgestellt hat, dass eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, T‑351/02, EU:T:2006:104, Rn. 104).

154    Im vorliegenden Fall hatte die Kommission, als sie in den Erwägungsgründen 266 bis 281 des abschließenden Beschlusses prüfte, ob das Bietverfahren offen, transparent, diskriminierungs- und bedingungsfrei war und ob Capricorn der Bieter war, der das beste mit einer Finanzierungsgarantie verbundene Angebot abgegeben hatte, im Wesentlichen das Ziel verfolgt, zu kontrollieren, ob die Vermögenswerte des Nürburgrings im Einklang mit der oben in Rn. 116 angeführten Rechtsprechung zu ihrem Marktpreis veräußert worden waren.

155    Wären die Vermögenswerte des Nürburgrings, wie oben in Rn. 115 ausgeführt, unter dem Marktpreis veräußert worden, wäre dem Erwerber möglicherweise ein ungerechtfertigter Vorteil gewährt worden (Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T‑123/09, EU:T:2012:164, Rn. 161). Die Prüfung der Kommission bezog sich somit auf die Frage, ob Capricorn im vorliegenden Fall im Rahmen des Bietverfahrens ein solcher Vorteil gewährt worden war.

156    Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass Capricorn, da es an einem solchen Vorteil fehle, im Rahmen der Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings keine staatliche Beihilfe gewährt worden sei. Sie hat mit anderen Worten festgestellt, dass eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, das Vorliegen eines Vorteils, nicht erfüllt sei.

157    Daher kann der Kommission nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, nicht auch geprüft zu haben, ob die Voraussetzung einer staatlichen Maßnahme oder einer Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel erfüllt war.

158    Folglich ist festzustellen, dass die Prüfung des dritten Teils des ersten Klagegrundes und somit des ersten Klagegrundes insgesamt keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen von Zweifeln hinsichtlich der Einstufung der Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings als staatliche Beihilfe ergeben hat, die die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV erfordert hätten.

159    Der im Licht des ersten Teils des vierten Klagegrundes betrachtete erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

e)      Dritter Rechtsmittelgrund: Nichtberücksichtigung der Fortführung des Veräußerungsverfahrens durch Veräußerung der Beteiligung von Capricorn an der Gesellschaft, die die Vermögenswerte des Nürburgrings erworben hatte, an einen Untererwerber

160    Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe im abschließenden Beschluss zu Unrecht angegeben, dass das Verfahren zur Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings mit ihrem Zuschlag an Capricorn am 11. März 2014 geendet habe.

161    Die Veräußerer hätten das Veräußerungsverfahren nämlich ab Juli 2014 fortgeführt, nachdem sich herausgestellt habe, dass Capricorn nicht in der Lage sei, die zweite Teilzahlung des Kaufpreises zu leisten. Ab September 2014 hätten informelle Verhandlungen stattgefunden, in denen die Veräußerer selbst die Übertragung der Vermögenswerte des Nürburgrings vorgeschlagen hätten, die am 28. Oktober 2014 zur Veräußerung der Beteiligung von Capricorn an der Gesellschaft, die diese Vermögenswerte erworben hatte, an einen Untererwerber geführt habe. Die Fortführung des Veräußerungsverfahrens sei auch nicht mit den Erfordernissen der Offenheit, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Unbedingtheit vereinbar.

162    Nach Auffassung der Klägerin stellte die Veräußerung der Beteiligung von Capricorn an der Gesellschaft, die die Vermögenswerte des Nürburgrings erworben hatte, an einen Untererwerber den Abschluss des Verfahrens der Veräußerung dieser Vermögenswerte dar und wurde im Interesse der Veräußerer und nicht von Capricorn vollzogen. Capricorn habe nämlich über das Erlöschen ihrer vertraglichen Verpflichtungen hinaus keinen weiteren Vorteil aus dieser Veräußerung gezogen. Der Umstand, dass der Preis für die Übertragung dieser Beteiligung mit dem Kaufpreis der Vermögenswerte des Nürburgrings identisch gewesen sei, könne es im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen, von der Einleitung eines neuen Bietverfahrens abzusehen.

163    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

164    Aus den oben in den Rn. 103 und 104 bereits dargelegten Gründen kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie sich im abschließenden Beschluss nicht zur Fortführung des Veräußerungsverfahrens durch Veräußerung der Beteiligung von Capricorn an der Gesellschaft, die die Vermögenswerte des Nürburgrings erworben hatte, an einen Untererwerber geäußert hat, weil diese Veräußerung, wie die Klägerin selbst einräumt, nach dem Erlass dieser Entscheidung stattgefunden hat.

165    Darüber hinaus hat die Klägerin – obwohl aus einem Presseartikel vom 30. September 2014 hervorgeht, dass die Deutsche Bank ihre Finanzierung für Capricorn zurückgezogen habe und die Verwalter nach neuen Übernehmern der Vermögenswerte des Nürburgrings gesucht hätten – nicht nachgewiesen, dass die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses des abschließenden Beschlusses über diese Informationen verfügte oder verfügen konnte.

166    Jedenfalls zielte, wie die Kommission in ihrer Antwort vom 13. Dezember 2017 auf die schriftlichen Fragen des Gerichts geltend macht, ihre Prüfung nach Maßgabe der oben in den Rn. 114 bis 117 angeführten Rechtsprechung darauf ab, zur Klärung der Frage, ob die Vermögenswerte des Nürburgrings zu ihrem Marktpreis veräußert worden waren, zu ermitteln, ob das Bietverfahren offen, transparent, diskriminierungs- und bedingungsfrei gewesen war. Im gegenteiligen Fall wäre die Veräußerung möglicherweise zu einem niedrigeren Preis als dem Marktpreis erfolgt, und dem Erwerber wäre womöglich ein ungerechtfertigter Vorteil gewährt worden.

167    Folglich ist davon auszugehen, dass die Beihilfe, die nach Ansicht der Klägerin (siehe oben, Rn. 10) von der Kommission in der zweiten angefochtenen Entscheidung hätte festgestellt werden müssen und der Differenz zwischen dem von Capricorn für den Erwerb der Vermögenswerte des Nürburgrings gezahlten Preis und dem Marktpreis dieser Vermögenswerte entsprechen musste, am 11. März 2014 an Capricorn gewährt worden wäre, d. h. dem Datum der Zuschlagserteilung für die Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn und der Unterzeichnung des Kaufvertrags, mit dem der von Capricorn geschuldete Kaufpreis festgelegt wurde. Daraus folgt, dass nach diesem Datum eingetretene Umstände wie die Schwierigkeiten, mit denen Capricorn im Stadium der Erfüllung des Veräußerungsvertrags und der Übertragung ihrer Beteiligung an der Gesellschaft, die die Vermögenswerte des Nürburgrings erworben hatte, an einen Untererwerber konfrontiert war, für die Prüfung der Frage, ob Capricorn im Rahmen des Bietverfahrens möglicherweise eine Beihilfe gewährt worden war, nicht maßgeblich waren.

168    Schließlich hätte die Klägerin – wie die Kommission in ihrer Antwort vom 13. Dezember 2017 auf die schriftlichen Fragen des Gerichts zu Recht geltend gemacht hat –, wenn sie wünschte, dass die Kommission nach dem Erlass der zweiten angefochtenen Entscheidung auch eine neue, sich aus der behaupteten Fortführung des Veräußerungsverfahrens ergebende Beihilfe prüfen möge, insoweit eine neue Beschwerde einlegen müssen.

169    Folglich erlauben die Argumente, die zur Stützung des dritten Klagegrundes vorgebracht werden, mit dem gerügt wird, dass die Fortführung des Veräußerungsverfahrens nach dem Erlass der zweiten angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt worden sei, nicht die Feststellung, dass die Kommission am Ende der Vorprüfungsphase mit Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings konfrontiert war, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erforderten.

170    Der im Licht des ersten Teils des vierten Klagegrundes betrachtete dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

f)      Fünfter Klagegrund: Begründungsmangel

171    Mit ihrem fünften Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission nicht auf ihre Rügen eingegangen sei, die erstens die Prüfung des Erfordernisses der Sicherung der Transaktion, zweitens die Fortführung des Verfahrens der Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings und ihre Übertragung an einen Untererwerber, drittens die Verwendung öffentlicher Mittel und die Beteiligung des Staates am Abschluss des Veräußerungsvertrags und des Pachtvertrags über die Vermögenswerte des Nürburgrings, viertens die zusätzliche Gewährung einer staatlichen Beihilfe in Höhe von 6 Mio. Euro zugunsten des Erwerbers, die der Anzahlung auf den Kaufpreis entspreche, die dem vom Betreiber des Nürburgrings im Geschäftsjahr 2014 erzielten Gewinn entnommen worden sei (siehe oben, Rn. 6), fünftens die Rolle der den Erwerber und die Veräußerer vertretenden Anwaltskanzlei, sechstens den diskriminierenden Charakter des Bietverfahrens im Hinblick auf die mit dem Betrieb des Nürburgrings verbundenen Verträge, siebtens den zwischen dem Erwerber und den Veräußerern geschlossenen Pachtvertrag sowie die Frage, ob er einer staatlichen Beihilfe gleichkomme, und achtens die Überprüfung des Preises für den Erwerb der Vermögenswerte des Nürburgrings auf der Grundlage von Sachverständigengutachten beträfen.

172    Die Klägerin macht ferner geltend, die Kommission habe keine klare und eindeutige Begründung geliefert, soweit es zum einen um die im 56. Erwägungsgrund des abschließenden Beschlusses erwähnte Regelung gehe, die nach dem Abschluss der Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings eingeführt worden sei, um deren vorläufige Verwertung bis zum Erlass eines bestandskräftigen Beschlusses der Kommission zu gewährleisten, der die Rechtslage von Capricorn im Hinblick auf die Beihilfen an die Veräußerer kläre, und soweit es zum anderen um das Erfordernis gehe, diese Transaktion zu sichern.

173    Schließlich habe die Kommission keine eingehendere Begründung für die Änderung ihrer Beschlusspraxis geliefert, die sie im Rahmen der Prüfung des Erfordernisses der Sicherung der Transaktion und der Verbindungen zwischen den Verwaltern und dem Staat vorgenommen habe.

174    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

175    Die nach Art. 296 Abs. 2 AEUV erforderliche Begründung muss es den Betroffenen ermöglichen, die Gründe für die ergangene Maßnahme zu erfahren, und dem zuständigen Gericht die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe gestatten (vgl. in Bezug auf staatliche Beihilfen Urteile vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C‑88/03, EU:C:2006:511, Rn. 88 und 89, vom 22. April 2008, Kommission/Salzgitter, C 408/04 P, EU:C:2008:236, Rn. 56, und vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C‑494/06 P, EU:C:2009:272, Rn. 48 und 49). Die Kommission hat dem Beschwerdeführer in hinreichender Weise die Gründe darzulegen, aus denen die in der Beschwerde angeführten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte nicht zum Nachweis des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe genügt haben (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 64, und vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 89).

176    Im vorliegenden Fall enthalten die Erwägungsgründe 266 bis 281 des abschließenden Beschlusses unter der Überschrift „Beschwerden zur Veräußerung der Vermögenswerte [des Nürburgrings]“ eine detaillierte Darstellung der Gründe, die die Kommission zu der Entscheidung veranlasst haben, dass die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn keine staatliche Beihilfe darstelle. Diese Darstellung reicht aus, um es den Betroffenen zu ermöglichen, ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme zu entnehmen, dem Unionsrichter zu ermöglichen, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen, und die Klägerin in die Lage zu versetzen, die Gründe nachzuvollziehen, aus denen die in der Beschwerde angeführten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte nicht zum Nachweis des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe genügt haben.

177    Insbesondere hat es die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht unterlassen, auf deren Rügen einzugehen, die sich auf das Erfordernis der Sicherung der Transaktion – das in den Erwägungsgründen 272 und 273 des abschließenden Beschlusses geprüft wird, die sich mit dem Nachweis der Finanzierung der Angebote der Klägerin und von Capricorn befassen –, auf die Aushandlung von Verträgen, die mit dem Betrieb des Nürburgrings durch Capricorn zusammenhängen – die im 275. Erwägungsgrund Buchst. e dieses Beschlusses behandelt wird – oder auf die Rolle der den Erwerber und die Veräußerer vertretenden Anwaltskanzlei – die im 275. Erwägungsgrund Buchst. j dieses Beschlusses behandelt wird –, beziehen.

178    Selbst wenn die Kommission es unterlassen hätte, auf weitere von der Klägerin in ihrer Beschwerde erhobene Rügen einzugehen, könnte diese Unterlassung daher keine Verletzung der Begründungspflicht darstellen, weil diese die Kommission nicht verpflichtet, andere Gesichtspunkte als die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen darzulegen, die ihrer Ansicht nach für Systematik des Beschlusses von wesentlicher Bedeutung sind. Der erforderliche Zusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründen und der Begründung der Entscheidung der Kommission kann nämlich nicht dazu führen, dass die Kommission jedes einzelne für die Beschwerdegründe vorgebrachte Argument widerlegen muss (vgl. Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen/Kommission, T‑102/07 und T‑120/07, EU:T:2010:62, Rn. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

179    Dies gilt erst recht, wenn es sich um eine Entscheidung über Beihilfen handelt, die am Ende der Vorprüfungsphase ergeht, weil sie innerhalb kurzer Frist zu treffen ist und deshalb lediglich die Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission keine ernsthaften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der betreffenden Maßnahme sieht, die geeignet wären, die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zu rechtfertigen (Urteile vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C‑225/91, EU:C:1993:239, Rn. 48, und vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C‑333/07, EU:C:2008:764, Rn. 65).

180    Daraus folgt, dass der fünfte Klagegrund, mit dem ein Begründungsmangel gerügt wird, nicht die Feststellung erlaubt, dass die Kommission am Ende der Vorprüfungsphase mit Schwierigkeiten in der Beurteilung der Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings konfrontiert war, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erforderten.

181    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

182    Daraus folgt, dass weder der erste Teil des vierten Klagegrundes noch der erste, der dritte und der fünfte Klagegrund die Feststellung erlauben, dass die Kommission am Ende der Vorprüfungsphase mit Schwierigkeiten in der Beurteilung der Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings konfrontiert war, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erforderten.

g)      Zweiter Teil des vierten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999

183    Mit dem zweiten Teil des vierten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Kommission habe gegen Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen, weil sie die Klägerin über ihre Absicht, die Beschwerde zurückzuweisen, nicht informiert und sie auch nicht aufgefordert habe, eine neue Stellungnahme abzugeben.

184    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

185    Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 734/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung Nr. 659/1999 (ABl. 2013, L 204, S. 15) geänderten Fassung bestimmt: „Wenn die Kommission … zu der Auffassung gelangt, dass der Beteiligte dem vorgeschriebenen Beschwerdeformular nicht entsprochen hat oder die von ihm vorgebrachten sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte auf der Grundlage einer Prima-facie-Prüfung nicht als Nachweis für das Vorliegen oder die missbräuchliche Nutzung einer Beihilfe ausreichen, setzt sie ihn davon in Kenntnis und fordert ihn auf, innerhalb einer vorgeschriebenen Frist von höchstens einem Monat dazu Stellung zu nehmen.“ Außerdem gilt, „[f]alls der Beteiligte nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist Stellung nimmt, … die Beschwerde als zurückgezogen“.

186    In Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 in der durch die Verordnung Nr. 734/2013 geänderten Fassung heißt es: „Die Kommission übermittelt dem Beschwerdeführer eine Kopie des Beschlusses zu einer Beihilfesache, die den Gegenstand der Beschwerde betrifft.“

187    Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 ist im Licht der Regel in Abs. 48 des Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren (ABl. 2009, C 136, S. 13) zu verstehen, wonach die Kommission sich grundsätzlich darum bemüht, im Fall prioritärer Beihilfesachen binnen zwölf Monaten eine Entscheidung nach Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 zu erlassen und dem Beschwerdeführer eine Kopie zu übermitteln oder im Falle nicht prioritärer Beihilfesachen dem Beschwerdeführer in einem ersten Schreiben ihre vorläufige Auffassung darzulegen.

188    Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 659/1999, der die Rechte des Beteiligten regelt, sieht vor, dass die Kommission, wenn ihr von diesem Mitteilung über mutmaßlich rechtswidrige Beihilfen gemacht wurde, entweder befindet, dass für sie keine ausreichenden Gründe bestehen, zu dem Fall eine Auffassung zu vertreten, und den betreffenden Beteiligten hiervon unterrichtet oder dass sie in dem Fall, zu dem ihr eine solche Mitteilung zugegangen ist, eine Entscheidung trifft (Urteil vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C‑322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 55).

189    Im vorliegenden Fall hat die Kommission eine Entscheidung getroffen, indem sie die von der Klägerin gelieferten Informationen prüfte und sich zu ihnen äußerte.

190    Daher ist festzustellen, dass die Kommission nicht gegen Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen hat.

191    Somit ist der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

192    Nunmehr sind der vierte Teil des vierten Klagegrundes und sodann der dritte Teil des vierten Klagegrundes zu prüfen.

h)      Vierter Teil des vierten Klagegrundes: unterlassene sorgfältige Prüfung der Beschwerde der Klägerin

193    Mit dem vierten Teil des vierten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Kommission habe das Bietverfahren nicht sorgfältig geprüft. Insbesondere habe sie von den Veräußerern und den deutschen Behörden keine zusätzlichen Informationen angefordert und sich nur auf die den deutschen Behörden von den Verwaltern erteilten Informationen gestützt, deren Verlässlichkeit sie hätte überprüfen müssen. Außerdem habe die Kommission dem Antrag der Klägerin vom 6. Juli 2014, mit dem sie ersucht worden sei, zusätzliche Fragen an die Bundesrepublik Deutschland und an die betroffenen Dritten zu richten, nicht stattgegeben.

194    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

195    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat die Kommission die Beschwerden, mit denen sie auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen befasst wird, sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen, was sie verpflichten kann, eine über die bloße Prüfung der ihr vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte hinausgehende Prüfung vorzunehmen und Gesichtspunkte zu untersuchen, die der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erwähnt hat (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 62, und vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C‑290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 90).

196    Im Rahmen der Kontrolle staatlicher Beihilfen hat der Mitgliedstaat zwar aufgrund der in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit der Kommission die Informationen zu liefern, die es ihr gestatten, sich zur Beihilfeeigenschaft der fraglichen Maßnahme zu äußern, was jedoch nichts daran ändert, dass die Kommission ihrerseits im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen eine Pflicht zur sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung trifft und dass sie aufgrund dieser Pflicht insbesondere die ihr vom Mitgliedstaat zur Kenntnis gebrachten Gesichtspunkte sorgfältig prüfen muss (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission, T‑309/04, T‑317/04, T‑329/04 und T‑336/04, EU:T:2008:457, Rn. 183 und die dort angeführte Rechtsprechung).

197    Somit hat die Kommission zwar einen Beurteilungsspielraum, darf es aber in Anbetracht ihrer Pflicht, sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen, nicht unterlassen, um die Übermittlung von Informationen zu ersuchen, die geeignet erscheinen, andere für die Prüfung der fraglichen Maßnahme einschlägige Informationen, deren Zuverlässigkeit jedoch nicht als hinreichend sicher anzusehen ist, zu bestätigen oder zu widerlegen (Urteil vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission, T‑442/03, EU:T:2008:228, Rn. 225).

198    Schließlich hat die Kommission ihre Beurteilung im Rahmen der Vorprüfung gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV unter Berücksichtigung der vom betreffenden Mitgliedstaat eingereichten Angaben wie auch der Informationen etwaiger Beschwerdeführer vorzunehmen (Urteil vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C‑204/97, EU:C:2001:233, Rn. 35).

199    Mit einer ersten Rüge beanstandet die Klägerin, dass die Kommission ihre Beschwerde nicht sorgfältig geprüft habe, was sich daraus ergebe, dass sie ihrem Antrag vom 6. Juli 2014, mit dem sie aufgefordert worden sei, der Bundesrepublik Deutschland und den betroffenen Dritten zusätzliche Fragen zu übermitteln, nicht stattgegeben habe.

200    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie bereits oben in Rn. 178 ausgeführt, nicht auf alle Argumente einzugehen braucht, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben. Es genügt, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen/Kommission, T‑102/07 und T‑120/07, EU:T:2010:62, Rn. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

201    Da die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Kommission für den Erlass der zweiten angefochtenen Entscheidung erforderliche Informationen nicht ermittelt oder überprüft hat, ist diese Rüge somit zurückzuweisen.

202    Mit einer zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, die Kommission habe ihre Beschwerde auch insoweit nicht sorgfältig geprüft, als sie von den Veräußerern und den deutschen Behörden keine zusätzlichen Informationen angefordert und sich allein auf die Angaben gestützt habe, die die Verwalter den deutschen Behörden erteilt hätten.

203    Hierzu geht aus den Akten hervor, dass die Kommission nach der Einreichung der Beschwerde der Klägerin die deutschen Behörden am 23. Mai und am 4. und 7. Juli 2014 um Auskünfte ersucht hat, die am 23. April, 26. Mai und 10. Juli 2014 erteilt wurden. Die Dienststellen der Kommission trafen am 22. Juli und 5. September 2014 mit Vertretern der deutschen Behörden und am 22. Juli und 5. September 2014 mit den Verwaltern und KPMG zusammen.

204    In den Erwägungsgründen 272 bis 276 des abschließenden Beschlusses hat die Kommission die von den deutschen Behörden übermittelte Stellungnahme der Verwalter – wiedergegeben in den Erwägungsgründen 121 bis 135 dieses Beschlusses – geprüft und sie den Ausführungen der Klägerin – wiedergegeben in den Erwägungsgründen 115 bis 120 dieses Beschlusses – gegenübergestellt. Die Kommission legt dort ihre eigenen Feststellungen und Anmerkungen zu den maßgeblichen Gesichtspunkten dar, insbesondere zum Nachweis der Fähigkeit der Klägerin einerseits und von Capricorn andererseits, den Erwerb der Vermögenswerte des Nürburgrings zu finanzieren.

205    Die Kommission hat also im vorliegenden Fall eine Prüfung und eine Beurteilung sowohl der von der Klägerin als auch der von den deutschen Behörden übermittelten Informationen vorgenommen. In diesem Zusammenhang gibt es keinen Anhaltspunkt für eine unzureichende Untersuchung durch die Kommission oder für einen Verstoß gegen ihre Verpflichtung, die Beschwerde sorgfältig zu prüfen.

206    Daher ist diese zweite Rüge und somit der vierte Teil des vierten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

i)      Dritter Teil des vierten Klagegrundes: Fehlen einer unvoreingenommenen Prüfung der Beschwerde der Klägerin

207    Mit dem dritten Teil des vierten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, eine unvoreingenommene Prüfung ihrer Beschwerde durch die Kommission sei durch eine Erklärung des Sprechers des für den Wettbewerb zuständigen Mitglieds der Kommission, über die die Presse am 15. Mai 2014 berichtet habe (im Folgenden: streitige Erklärung), unmöglich gemacht worden. Aus dieser Erklärung, wie sie in dem von der Klägerin vorgelegten Presseartikel wiedergegeben wird, geht hervor, dass die deutschen Behörden nach den Informationen, über die die Kommission verfügt habe, die Weisungen befolgt hätten, die das für den Wettbewerb zuständige Kommissionsmitglied zu Beginn des Verfahrens der Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings in einem Schreiben erteilt habe, und dass diese Vermögenswerte im Anschluss an ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren an den Meistbietenden veräußert worden seien, d. h. nach einem rechtmäßigen Bietverfahren und zum Marktpreis.

208    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

209    Nach ständiger Rechtsprechung auf dem Gebiet der Kartelle oder des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung können Unregelmäßigkeiten wie Verlautbarungen an die Presse, die sich nicht darauf beschränken, den persönlichen Standpunkt des für den Wettbewerb zuständigen Kommissionsmitglieds zur Vereinbarkeit der untersuchten Maßnahmen mit dem Unionsrecht zum Ausdruck zu bringen, zur Nichtigerklärung der Entscheidung über diese Maßnahmen führen, wenn erwiesen ist, dass ohne diese Unregelmäßigkeit die Entscheidung inhaltlich anders ausgefallen wäre (Urteile vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, EU:C:1975:174, Rn. 91, und vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T‑62/98, EU:T:2000:180, Rn. 283).

210    Nach dieser Rechtsprechung muss die Klägerin zumindest Anhaltspunkte für eine solche Schlussfolgerung liefern (Urteil vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T‑15/02, EU:T:2006:74, Rn. 606).

211    Diese Rechtsprechung, die die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV betrifft, kann auf Verfahren im Bereich staatlicher Beihilfen, die die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV betreffen, und insbesondere auf den vorliegenden Fall entsprechend angewandt werden.

212    In Anwendung dieser Rechtsprechung ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin keinen Beweis oder Anhaltspunkt dafür beigebracht hat, dass der abschließende Beschluss, wenn die streitige Erklärung nicht erfolgt wäre, einen anderen Inhalt hätte haben können. Das Gericht hat nämlich festgestellt, dass die Prüfung des ersten, des dritten und des fünften Klagegrundes sowie des ersten Teils des vierten Klagegrundes nicht die Feststellung zulässt, dass die Kommission am Ende der Vorprüfungsphase mit Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings konfrontiert gewesen sei, die die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens erforderlich gemacht hätten. Das Gericht hat auch festgestellt, dass der vierte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes nicht den Schluss zulässt, dass die Kommission eine unzureichende Untersuchung durchgeführt oder ihre Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung der Beschwerde verletzt habe.

213    Ohne dass über die Art oder die Tragweite der streitigen Erklärung entschieden zu werden braucht, ist daher der dritte Teil des vierten Klagegrundes und damit der vierte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

214    Da die Klagegründe, die auf die Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung wegen Verletzung der von der Klägerin aus Art. 108 Abs. 2 AEUV hergeleiteten Verfahrensrechte gerichtet sind, zurückgewiesen wurden, ist der Antrag auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung zurückzuweisen.

215    Die Klägerin hat mehrere Zeugenbeweise angeboten. Da diese nicht unverzichtbar erscheinen, um über den Rechtsstreit zu entscheiden und insbesondere zu prüfen, ob die von der Klägerin angeführten Tatsachen oder Indizien die Kommission zu Bedenken hätten veranlassen müssen, sind diese abzulehnen.

216    Nach alledem ist die Klage als teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet abzuweisen.

IV.    Kosten

217    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Antrag, den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt zu erklären, wird dem Endurteil vorbehalten.

2.      Der Antrag, den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt zu erklären, wird zurückgewiesen.

3.      Die Klage wird abgewiesen.

4.      Die NeXovation, Inc., trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Pelikánová

Valančius

Nihoul

Svenningsen

 

      Öberg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Juni 2019.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis



*      Verfahrenssprache: Englisch.