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Klage, eingereicht am 22. Dezember 2005 - Borbély / Kommission

(Rechtssache F-126/05)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Andrea Borbély (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Stötzel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30. September 2005, soweit mit ihr der Klägerin das Tagegeld nach Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Anhangs VII des Statuts und die Erstattung der Reisekosten bei Dienstantritt nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts verweigert werden;

Verpflichtung der Europäischen Kommission, der Klägerin das Tagegeld, die Einrichtungsbeihilfe und die Erstattung der Reisekosten bei Dienstantritt zuzüglich Zinsen ab dem Tag zu zahlen, an dem diese Beträge nach Anhang VII des Statuts fällig wurden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, formell Beamtin des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Budapest (Ungarn) und für einen Zeitraum von vier Jahren für den Diplomatischen Dienst zur Ständigen Vertretung Ungarns bei der EU in Brüssel abgeordnet, wurde zur Beamtin auf Probe mit Dienstort Brüssel ernannt.

Sie beantragte im März 2005 die Einrichtungsbeihilfe, die Erstattung der Reisekosten bei Dienstantritt und das Tagegeld. Die Kommission lehnte den Antrag ab.

Die Klägerin macht geltend, während ihrer Abordnung habe sie ihr Gehalt weiterhin von ihrem ungarischen Dienstherrn bezogen und ihren Wohnort und ihre finanziellen Interessen in Ungarn behalten. Außerdem habe sie in Brüssel in einer möblierten Wohnung gelebt, die von ihrem Arbeitgeber gestellt worden sei.

Nach der Rechtsprechung1 habe ein Beamter Anspruch auf die oben genannten Gelder, wenn der Ort der Ernennung der Ort sei, an dem der Beamte aufgrund einer Abordnung unmittelbar vor seiner Ernennung gelebt habe.

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1 - Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-137/95 (Mozzaglia/Kommission, Slg. ÖD 1996, I-A-619 und II-1657).