Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Polen), eingereicht am 12. Mai 2020 – G. W., E. S./A. Towarzystwo Ubezpieczeń Życie S.A.

(Rechtssache C-213/20)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: G. W., E. S.

Beklagte: A. Towarzystwo Ubezpieczeń Życie S.A.

Vorlagefragen

Ist Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 12 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen1 dahin auszulegen, dass die Pflicht zur Mitteilung der dort genannten Informationen auch gegenüber einem Versicherten gilt, der nicht gleichzeitig Versicherungsnehmer ist und als Verbraucher einem Vertrag über eine an einen Versicherungskapitalfonds gebundene Gruppenlebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall beitritt, der zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem anderen Unternehmer als Versicherungsnehmer geschlossen wurde, und als eigentlicher Investor in Bezug auf die als Versicherungsprämie gezahlten Geldmittel in Erscheinung tritt?

Im Falle der Bejahung der ersten Frage: Ist Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nrn. 11 und 12 der Richtlinie 2002/83/EG dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Rechtsverhältnisses wie des in der ersten Frage genannten die Verpflichtung zur Mitteilung der Merkmale der mit dem Versicherungskapitalfonds im Zusammenhang stehenden Vermögenswerte auch bedeutet, dass der versicherte Verbraucher in umfassender und verständlicher Weise über alle mit der Anlage in Kapitalfondsvermögen (wie strukturierte Anleihen oder derivative Instrumente) verbundenen Risiken, ihre Art und ihren Umfang informiert werden muss, oder reicht es im Sinne dieser Bestimmung aus, dem versicherten Verbraucher nur grundlegende Informationen über die Hauptrisiken zu geben, die mit der Anlage von Mitteln über den Versicherungskapitalfonds verbunden sind?

Ist Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nrn. 11 und 12 der Richtlinie 2002/83/EG dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Rechtsverhältnisses wie des in der ersten und der zweiten Frage genannten daraus eine Verpflichtung folgt, den Verbraucher, der einem Lebensversicherungsvertrag als Versicherter beitritt, über alle Anlagerisiken und die damit verbundenen Bedingungen zu informieren, über die der Emittent der Vermögenswerte (strukturierte Anleihen oder derivative Instrumente), aus denen sich der Versicherungskapitalfonds zusammensetzt, den Versicherer informiert hat?

Im Falle der Bejahung der vorherigen Frage: Ist Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG dahin auszulegen, dass ein Verbraucher, der als Versicherter einem Vertrag über eine an einen Versicherungskapitalfonds gebundene Gruppenlebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall beitritt, Informationen über die Merkmale der Vermögenswerte und die mit der Anlage in diesen Vermögenswerten verbundenen Risiken vor Vertragsschluss im Rahmen eines gesonderten vorvertraglichen Verfahrens erhalten muss und demnach diese Vorschrift einer Bestimmung des nationalen Rechts wie Art. 13 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 über die Versicherungstätigkeit entgegensteht, wonach es ausreicht, dass diese Angaben erst im Versicherungsvertrag und während seines Abschlusses mitgeteilt werden, und der Zeitpunkt ihrer Mitteilung im Verfahren des Beitritts zum Vertrag nicht eindeutig und ausdrücklich ausgesondert und getrennt wird?

Im Falle der Bejahung der Fragen 1 bis 3: Ist Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Nrn. 11 und 12 der Richtlinie 2002/83/EG auch dahin auszulegen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der darin vorgesehenen Informationspflicht als ein wesentliches Element eines Vertrags über eine an einen Versicherungskapitalfonds gebundene Gruppenlebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall anzusehen ist und folglich die Feststellung, dass diese Verpflichtung nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde, dazu führen kann, dass dem versicherten Verbraucher das Recht eingeräumt wird, wegen der möglichen Nichtigkeit des Vertrags oder seiner anfänglichen Unwirksamkeit oder wegen der möglichen Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der individuellen Beitrittserklärung zu einem solchen Vertrag die Rückerstattung aller gezahlten Versicherungsprämien zu verlangen?

____________

1 ABl. 2002, L 345, S. 1.