Language of document : ECLI:EU:F:2015:28

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

DER EUROPÄISCHEN UNION

(Dritte Kammer)

25. März 2015

Rechtssache F‑5/15

Claudio Necci

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Ruhegehälter – Übertragung der in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche – Vorschlag für die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre – Verspätete Beschwerde – Nichteinhaltung des vorgerichtlichen Verfahrens – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG‑Vertrag gilt, auf Aufhebung des Vorschlags vom 18. März 2014, mit dem die Europäische Kommission auf Antrag des Klägers die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Versorgungssystem der Union festgesetzt hat, die sich aus der Übertragung der von ihm beim italienischen Rentenversicherungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche ergeben

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Herr Necci trägt seine eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamtenklage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Vorschlag für eine Übertragung von vor dem Eintritt in den Dienst der Union erworbenen Ruhegehaltsansprüchen auf das System der Union – Einbeziehung

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

Was die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen von einem nationalen Rentenversicherungssystem auf das Versorgungssystem der Union betrifft, so kann der Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren nicht dahin verstanden werden, dass die Dienststellen des Organs die bloße Absicht bekunden, den betreffenden Beamten in der Erwartung zu informieren, dass dieser tatsächlich zustimmt. Tatsächlich ist ein Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren eine den betreffenden Beamten beschwerende Maßnahme.

(vgl. Rn. 13)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil Verile und Gjergji/Kommission, F‑130/11, EU:F:2013:195, Rn. 38 bis 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T‑104/14 P