Language of document : ECLI:EU:F:2009:162

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

30. November 2009

Rechtssache F-3/09

Roberto Ridolfi

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beamte, die in einem Drittland Dienst tun – Erhöhte Erziehungszulage – Wiederverwendung am Sitz des Organs – Nachschulung – Zeit der gewöhnlichen dienstlichen Verwendung – Art. 3 und 15 des Anhangs X des Statuts“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung insbesondere der Entscheidung der Kommission vom 5. März 2008, mit der ihm mit Wirkung vom 24. Oktober 2007, dem Zeitpunkt seiner Wiederverwendung am Sitz nach einer Zeit des Dienstes in einem Drittland, die „Nachschulung“ im Sinne von Art. 3 des Anhangs X des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften versagt worden ist, und des dienstlichen Schreibens der Kommission vom 12. Dezember 2008 über die Rückforderung der dem Kläger gemäß Art. 15 des Anhangs X des Statuts bewilligten Erhöhung der Erziehungszulage für die Zeit vom 24. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Herr Ridolfi trägt die Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Dienstliche Verwendung – Versetzung

(Beamtenstatut, Art. 7 Abs. 1)

2.      Beamte – Gleichbehandlung – Vergünstigungen, die bei einer Wiederverwendung am Sitz der Kommission nach Ableistung einer gewöhnlichen Dienstzeit in einem Drittland bewilligt werden

(Beamtenstatut, Anhang X Art. 3 und 15)

1.      Eine Versetzung im dienstlichen Interesse schließt nicht aus, dass die zuständigen Stellen den persönlichen Wünschen der Betroffenen Rechnung tragen, insbesondere um es ihnen zu ermöglichen, ihre persönlichen Schwierigkeiten zu meistern. Da die Leistung jedes Beamten von seiner persönlichen Entfaltung abhängt, und wegen der Fürsorgepflicht der Europäischen Gemeinschaften für ihre Beamten erfordert das dienstliche Interesse notwendigerweise die Berücksichtigung persönlicher Probleme, auf die sich die Beamten berufen. Würde es einem Beamten, dessen dienstliche Verwendung auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin aus persönlichen Gründen geändert worden ist, erlaubt, diesen Umstand zu übergehen und die Änderung seiner Verwendung allein auf dienstliche Bedürfnisse zurückzuführen, würde dies darauf hinauslaufen, fälschlicherweise das dienstliche Interesse und die persönliche Situation des Beamten voneinander zu trennen, obwohl diese beiden Gesichtspunkte untrennbar miteinander verbunden sind.

(vgl. Randnr. 47)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 9. November 1978, Verhaaf/Kommission, 140/77, Slg. 1978, 2117, Randnrn. 11 und 12

2.      Der Grundsatz der Gleichbehandlung untersagt insbesondere, dass vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt oder unterschiedliche Situationen gleich behandelt werden, sofern eine solche, je nach Lage des Falles unterschiedliche oder gleiche, Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist. Das Gleiche gilt für das Diskriminierungsverbot, das nur eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes ist und zusammen mit diesem eines der grundlegenden Rechte des Gemeinschaftsrechts darstellt, dessen Wahrung der Gerichtshof gewährleistet. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist.

Wenn jedoch der Gemeinschaftsgesetzgeber im Rahmen seines Wertungsspielraums beschlossen hat, die Vergünstigung der „Nachschulung“, also der vorübergehenden Wiederverwendung eines in einem Drittland dienstlich verwendeten Beamten mit seiner Planstelle am Sitz der Kommission oder an jedem anderen Dienstort der Gemeinschaft, einzuführen, verfügt er erst recht über einen weiten Wertungsspielraum bei der Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten einer solchen Vergünstigung. Infolgedessen sind die erwähnten Grundsätze im Licht dieses weiten Wertungsspielraums auszulegen, wobei der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, die personalpolitischen Entscheidungen des Gesetzgebers umzusetzen.

In einem solchen Bereich ist der Gemeinschaftsrichter hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Diskriminierungsverbots darauf beschränkt, nachzuprüfen, ob das betreffende Organ nicht willkürlich oder offensichtlich unangemessen im Verhältnis zum verfolgten Ziel unterschieden hat, und in Bezug auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, ob die erlassene Maßnahme nicht offensichtlich ungeeignet für den verfolgten Zweck ist.

In Anbetracht der persönlichen oder familiären Nachteile und Zwänge, die für die Beamten die dienstliche Verwendung in einem Drittland verursachen kann, kann nicht angenommen werden, dass die Lage der Beamten, die eine Zeit der gewöhnlichen dienstlichen Verwendung in einem Drittland zurücklegen, mit derjenigen der Beamten vergleichbar ist, die das Drittland vor dem Ende eines solchen Zeitraums verlassen, insbesondere wenn dies auf ihren Antrag geschieht. Das Gleiche gilt bei der Beurteilung und Bewertung der Situation der Beamten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft, insbesondere der Erfordernisse der Dauer und Kontinuität des Dienstes sowie der haushaltsrechtlichen Zwänge. Es ist anzuerkennen, dass solchen Bedürfnissen durch Zurücklegung einer gewöhnlichen Zeit der dienstlichen Verwendung in einem Drittland besser gedient wird als bei vorzeitigem Abbruch.

Da die Situation der Beamten, die eine gewöhnliche Zeit der dienstlichen Verwendung in einem Drittland zurücklegen, daher nicht mit derjenigen der Beamten vergleichbar ist, die keine solche Zeit zurücklegen, folgt daraus, dass, sofern nicht das Gegenteil objektiv gerechtfertigt ist, die Unterscheidung zwischen diesen beiden Gruppen von Beamten nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten ist.

In diesem Zusammenhang steht es dem Gemeinschaftsgesetzgeber frei, bestimmte Vergünstigungen den Beamten vorzubehalten, die eine gewöhnliche Zeit der dienstlichen Verwendung in einem Drittland zurücklegen, und es steht ihm ebenfalls, vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, frei, diese Vergünstigungen festzulegen, wie er es mit der Einführung der Nachschulungslehrgänge und der Fortsetzung der Zahlung der erhöhten Erziehungszulage getan hat. Da der Beamte, der am Sitz wiederverwendet wird, ohne in den Genuss der „Nachschulung“ zu gelangen, nur die Erhöhung der Erziehungszulage verliert, die den mit der Vergünstigung der „Nachschulung“ wiederverwendeten Beamten bewilligt wird, und nicht den Anspruch auf die Erziehungszulage, ist diese Unterscheidung keineswegs unverhältnismäßig im Hinblick auf ihre Zielsetzung.

(vgl. Randnrn. 50, 51 und 53 bis 57)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 20. Februar 1979, Buitoni, 122/78, Slg. 1979, 677, Randnrn. 16 und 20; 23. Februar 1983, Fromançais, 66/82, Slg. 1983, 395, Randnr. 8; 17. Mai 1984, Denkavit Nederland, 15/83, Slg. 1984, 2171, Randnr. 25; 11. März 1987, Rau Lebensmittelwerke u. a./Kommission, 279/84, 280/84, 285/84 und 286/84, Slg. 1987, 1069, Randnr. 34; 11. Juli 1989, Schräder HS Kraftfutter, 265/87, Slg. 1989, 2237, Randnr. 22; 26. Juni 1990, Zardi, C‑8/89, Slg. 1990, I‑2515, Randnr. 10; 5. Mai 1998, National Farmers’ Union u. a., C‑157/96, Slg. 1998, I‑2211, Randnr. 60

Gericht erster Instanz: 30. September 1998, Losch/Gerichtshof, T‑13/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑543 und II‑1633, Randnrn. 113, 121 und 122; 30. September 1998, Busacca u. a../Rechnungshof, T‑164/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑565 und II‑1699, Randnrn. 49, 58 und 59; 6. Juli 1999, Séché/Kommission, T‑112/96 und T‑115/96, Slg. ÖD 1999, I‑A‑115 und II‑623, Randnrn. 127 und 132; 27. September 2002, Tideland Signal/Kommission, T‑211/02, Slg. 2002, II‑3781, Randnr. 39; 8. Januar 2003, Hirsch u. a./EIB, T‑94/01, T‑152/01 und T‑286/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑1 und II‑27, Randnr. 51; 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T‑2/03, Slg. 2005, II‑1121, Randnr. 99; 13. September 2006, Sinaga/Kommission, T‑217/99, T‑321/00 und T‑222/01, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 144

Gericht für den öffentlichen Dienst 23. Januar 2007, Chassagne/Kommission, F‑43/05, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnrn. 55, 59 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie 61; 28. April 2009, Balieu‑Steinmetz und Noworyta/Parlament, F‑115/07, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung