Language of document : ECLI:EU:F:2009:152

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

17. November 2009

Rechtssache F-57/08

Armida Palazzo

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Versorgungsbezüge – Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen – Ansprüche, die als örtlicher Bediensteter erworben wurden – Berechnung der anzurechnenden Dienstjahre“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA im Wesentlichen auf Aufhebung der Entscheidung des Leiters des Referats „Versorgungsbezüge“ des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche vom 24. Oktober 2007 über die Berechnung der Dienstjahre, die für die von ihr als örtliche Bedienstete erworbenen gemeinschaftsrechtlichen Ruhegehaltsansprüche anzurechnen sind

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt neben ihren eigenen Kosten sämtliche Kosten der Kommission. Der Rat der Europäischen Union, der als Streithelfer die Anträge der Kommission unterstützt hat, trägt seine eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Gleichbehandlung – Unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Kategorien von Bediensteten im Bereich der statutarischen Garantien und der Leistungen der sozialen Sicherheit – Keine Diskriminierung

2.      Beamte – Versorgungsbezüge – Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre – Berücksichtigung der als Hilfskraft geleisteten Dienstzeit – Voraussetzungen

(Beamtenstatut, Anhang VIII, Art. 4)

1.      Die Statusunterschiede zwischen den verschiedenen Kategorien von Bediensteten, die bei den Gemeinschaften als Beamte im eigentlichen Sinne oder aber als Bedienstete der verschiedenen Kategorien nach den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten beschäftigt sind, können nicht in Zweifel gezogen werden. Die Definition jeder dieser Kategorien entspricht nämlich legitimen Bedürfnissen der Gemeinschaftsverwaltung sowie der Natur der – dauernden oder vorübergehenden – Aufgaben, die sie zu erfüllen hat. Dem Gemeinschaftsgesetzgeber stand es daher frei, in Art. 4 des Anhangs VIII des Statuts vorzusehen, dass nur Beamte, Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete die Möglichkeit haben, zu verlangen, dass ihnen bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche die gesamte Dienstzeit angerechnet wird, die sie als Beamte, Bedienstete auf Zeit oder Vertragsbedienstete bei den Organen abgeleistet haben.

Ein örtlicher Bediensteter kann auch nicht geltend machen, er sei im Vergleich zu Bediensteten anderer Kategorien benachteiligt und müsse daher eine Ungleichbehandlung oder sogar eine ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Diskriminierung hinnehmen, da er sich als örtlicher Bediensteter nicht in einer mit Bediensteten anderer Kategorien vergleichbaren Lage befindet. Die Statusunterschiede zwischen örtlichen Bediensteten einerseits und Beamten oder sonstigen Bediensteten andererseits können nicht mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung in Frage gestellt werden, da diese objektiven rechtlichen Unterschiede in Bezug auf die statutarischen Garantien, die Einstufung, die Vergütung und die Sozialleistungen wesentlich sind. Es stellt daher keine Diskriminierung dar, dass unter dem Gesichtspunkt der statutarischen Garantien und der Sozialleistungen bestimmte Kategorien von bei den Gemeinschaften beschäftigten Personen möglicherweise in den Genuss von Garantien oder Vorteilen kommen, die anderen Kategorien nicht gewährt werden.

(vgl. Randnrn. 38 und 39)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 6. Oktober 1983, Celant u. a./Kommission, 118/82 bis 123/82, Slg. 1983, 2995, Randnr. 22

Gericht erster Instanz: 9. Juli 2007, De Smedt/Kommission, T‑415/06 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 54 und 55 und die dort angeführte Rechtsprechung

Gericht für den öffentlichen Dienst: 19. Oktober 2006, De Smedt/Kommission, F‑59/05, Slg. 2006, I‑A‑1‑109 und II‑1‑1‑409, Randnr. 76; 12. März 2009, Arpaillange u. a./Kommission, F‑104/06, Slg. 2009, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 61

2.      Die Gleichstellung der als Hilfskraft zurückgelegten Dienstzeit mit der als Bediensteter auf Zeit zurückgelegten Dienstzeit, damit sie im Rahmen des Versorgungssystems der Gemeinschaft berücksichtigt wird, setzt voraus, dass die Planstelle, die den vom Betroffenen wahrgenommenen Aufgaben entspricht, im Stellenplan des Organs aufgeführt und verfügbar ist und dass die erfüllten Aufgaben nicht vorübergehender Art sind, mit anderen Worten, dass es sich um Daueraufgaben des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft handelt.

(vgl. Randnrn. 44 und 48)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 1. Februar 1979, Deshormes/Kommission, 17/78, Slg. 1979, 189, Randnr. 51; 23. Februar 1983, Toledano Laredo und Garilli/Kommission, 225/81 und 241/81, Slg. 1983, 347, Randnrn. 7 und 12