Language of document : ECLI:EU:F:2008:158

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

2. Dezember 2008

Rechtssache F-15/07

K

gegen

Europäisches Parlament

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Berufskrankheit – Mobbing – Schadensersatzklage“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf im Wesentlichen Verurteilung des Parlaments zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den die Klägerin aufgrund des Mobbings erlitten habe, dem sie von 1993 bis 2001 im Rahmen ihrer Tätigkeit ausgesetzt gewesen sei

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Mobbing – Begriff

2.      Beamte – Mobbing – Begriff

3.      Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Pauschale Entschädigung nach der Regelung des Statuts – Antrag auf ergänzende Entschädigung nach dem allgemeinen Recht

(Beamtenstatut, Art. 73)

1.       Vor Inkrafttreten des mit der Änderungsverordnung Nr. 723/2004 in das Statut eingefügten Art. 12a wurde Mobbing als ein Verhalten definiert, das objektiv darauf abzielt, einen Beamten in Misskredit zu bringen oder seine Arbeitsbedingungen absichtlich zu verschlechtern.

(vgl. Randnr. 37)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 16. Mai 2006, Magone/Kommission, T‑73/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑107 und II‑A‑2‑485, Randnr. 79

2.      Dass einem Beamten die von ihm wahrgenommenen Ausbildungsaufgaben entzogen worden sind, stellt für sich allein keinen Beweis dafür dar, dass er einem Mobbing ausgesetzt war. Ebenso wenig kann als Anhaltspunkt für Mobbing die Tatsache angesehen werden, dass sein Vorgesetzter, nachdem er Beschwerden über die Qualität der Arbeit des Betroffenen erhalten hatte, einen Kollegen angewiesen hat, ihm Beispiele für fehlerhafte Arbeiten des Betroffenen vorzulegen, um zu überprüfen, ob diese Beschwerden zutreffen. Selbst negative Benotungen und Bewertungen in einer Beurteilung können für sich ebenfalls nicht als Indizien dafür gewertet werden, dass mit der Beurteilung Mobbingzwecke verfolgt wurden.

(vgl. Randnrn. 38 und 39)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: Magone/Kommission, Randnr. 80

3.      Im Fall von Unfall oder Berufskrankheit haben die Beamten Anspruch auf eine die Leistungen gemäß Art. 73 des Statuts ergänzende Entschädigung, wenn das Organ für den Unfall oder die Berufskrankheit nach allgemeinem Recht haftet und die Leistungen nach dem Statut nicht ausreichen, um den vollen Ersatz des erlittenen Schadens sicherzustellen.

Selbst wenn der Unfall oder die Berufskrankheit des Betroffenen auf ein Fehlverhalten eines Organs zurückzuführen wäre, muss der Betroffene nachweisen, dass der Kapitalbetrag, der ihm nach Art. 73 Abs. 2 Buchst. c des Statuts gezahlt wurde, den aufgrund dieses Unfalls oder dieser Krankheit erlittenen immateriellen Schaden nicht wiedergutgemacht hat. Soweit der Betroffene hierzu vorträgt, dass der Kapitalbetrag nur die Folgen seiner Berufsunfähigkeit bis zu dem Jahr ausgeglichen habe, in dem er in den Ruhestand hätte treten müssen, wenn er nicht wegen Invalidität vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden wäre, kann seinem Vorbringen nicht gefolgt werden, da mit dem in Art. 73 des Statuts vorgesehen Verfahren sowohl der materielle als auch der immaterielle Schaden infolge einer Berufskrankheit ausgeglichen werden soll.

(vgl. Randnrn. 33 und 43)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission, 169/83 und 136/84, Slg. 1986, I‑2801, Randnrn. 10 bis 14; 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C‑257/98 P, Slg. 1999, I‑5251, Randnrn. 19 bis 22

Gericht für den öffentlichen Dienst: 2. Mai 2007, Giraudy/Kommission, F‑23/05, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 198