Language of document : ECLI:EU:F:2007:53

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN

DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

27. März 2007

Rechtssache F‑11/07 AJ

António Henriques Montes Dória

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Prozesskostenhilfe“

Gegenstand:  Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, die nach Art. 3 Abs. 4 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 333, S. 7) bis zum Inkrafttreten der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst für dieses entsprechend anwendbar ist

Entscheidung:  Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Leitsätze

Verfahren – Antrag auf Prozesskostenhilfe – Voraussetzungen für die Gewährung

(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz Art. 94 § 3; Beamtenstatut Art. 48; Beschluss 2004/752 des Rates, Art. 3 § 4)

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine offensichtlich unzulässige Klage ist nach Art. 94 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz zurückzuweisen. Das ist der Fall bei der Klage eines Beamten, dessen Entlassungsantrag stattgegeben wurde und der die Aufhebung der Entscheidung, ihm die Wiederaufnahme seines Dienstes zu verwehren, begehrt, obwohl seine Entlassungserklärung nicht zuvor Gegenstand eines Antrags auf Feststellung seiner Nichtigkeit nach dem Verfahren der Art. 90 und 91 des Statuts war. Ein solcher Antrag auf Wiederaufnahme des Dienstes ist nämlich entweder als Rücknahme seiner Entlassungserklärung, die gegenüber einer endgültigen Entlassung keine Wirkung hat, oder als spontane Bewerbung um eine Stelle zu werten, deren Ablehnung keine beschwerende Maßnahme darstellt, da es sich bei ihr um eine Bewerbung handelt, die zwangsläufig informellen Charakter behält.

(vgl. Randnrn. 3 bis 10 und 12)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz, 23. Februar 2001, De Nicola/EIB, T‑7/98, T‑208/98 und T‑109/99, Slg.ÖD 2001, I‑A‑49 und II‑185, Randnrn. 119, 287 bis 307; 17. Oktober 2006, Bonnet/Gerichtshof, T‑406/04, Slg.ÖD 2006, I‑A‑2‑213 und II‑A‑2‑1097, Randnr. 33