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Rechtsmittel, eingelegt am 22. Mai 2020 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. März 2020 in der Rechtssache T-732/16, Valencia Club de Fútbol/Europäische Kommission

(Rechtssache C-211/20 P)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission

Andere Parteien des Verfahrens: Valencia Club de Fútbol, S.A.D., und Königreich Spanien

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht damit den Beschluss (EU) 2017/365 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.36387 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2013/CP), die Spanien dem Valencia Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft), dem Hércules Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) und dem Elche Club de Fútbol Sociedad Anónima Deportiva (Sport-Aktiengesellschaft) gewährt hat (ABl. 2017, L 55, S. 12), hinsichtlich der Maßnahme 1 für nichtig erklärt hat, die in einer vom IVF am 5. November 2009 der Fundación Valencia gewährten Bürgschaft der öffentlichen Hand für ein Bankdarlehen zum Erwerb von Aktien des Valencia CF im Rahmen einer Kapitalerhöhung dieser Gesellschaft bestand;

die Rechtssache an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Angeführter Rechtsmittelgrund

Mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es den Art. 107 Abs. 1 AEUV unrichtig angewendet habe, insbesondere hinsichtlich des Nachweises des Vorliegens der Voraussetzung eines Vorteils. Konkret habe das Gericht in den Rn. 124 bis 138 des angefochtenen Urteils erstens die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel [107 und 108 AEUV] auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. 2008, C 155, S. 10) in Verbindung mit der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. 2008, C 14, S. 6) sowie den streitigen Beschluss unrichtig ausgelegt; zweitens sei ihm ein Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Beweislast für das Bestehen eines Vorteils aus einer einzelnen Bürgschaft sowie mit der Sorgfaltspflicht der Kommission im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens unterlaufen; drittens habe das Gericht den Sachverhalt verfälscht.

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