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Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 7. November 2018 – Minister for Justice and Equality/ND

(Rechtssache C-685/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: Minister for Justice and Equality

Antragsgegner: ND

Vorlagefragen

Bestehen die Kriterien, nach denen sich beurteilt, ob es sich bei einem als ausstellende Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 11 bestimmten Staatsanwalt um eine Justizbehörde im Sinne der autonomen Auslegung dieses in Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses von 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten verwendeten Begriffs handelt, darin, dass (1) der Staatsanwalt von der Exekutive unabhängig ist und (2) in der für ihn maßgeblichen Rechtsordnung an der Rechtspflege mitwirkt oder an der Mitwirkung zur Rechtspflege berufen ist?

Wenn nein, nach welchen Kriterien soll ein nationales Gericht dann beurteilen, ob es sich bei einem Staatsanwalt, der als ausstellende Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses bestimmt ist, um eine Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 handelt?

Soweit zu diesen Kriterien gehört, dass der Staatsanwalt an der Rechtspflege mitwirkt oder zur Mitwirkung an der Rechtspflege berufen ist, ist dies anhand der Stellung, die er in seiner Rechtsordnung einnimmt, oder anhand bestimmter objektiver Kriterien festzustellen? Falls objektive Kriterien maßgeblich sind, was sind dann diese Kriterien?

Ist der Staatsanwalt der Republik Litauen eine Justizbehörde im Sinne der autonomen Auslegung dieses in Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses von 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten verwendeten Begriffs?

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1     2002/584/JI: Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).