Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 18. Juli 2019 von der International Tax Stamp Association Ltd (ITSA) gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 16. Mai 2019 in der Rechtssache T-396/18, ITSA/Kommission

(Rechtssache C-553/19 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: International Tax Stamp Association Ltd (ITSA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Scanvic)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Mai 2019 in der Rechtssache ITSA/Kommission (T-396/18) aufzuheben sowie die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse der Klägerin anzuerkennen;

die Delegierte Verordnung (EU) 2018/573 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über Kernelemente der im Rahmen eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu schließenden Datenspeicherungsverträge1 , die Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse2 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/576 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für Sicherheitsmerkmale von Tabakerzeugnissen3 für nichtig zu erklären.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht im Wesentlichen geltend, das Gericht habe ihr Rechtsschutzinteresse, gegen die Delegierte Verordnung 2018/573, die Durchführungsverordnung 2018/574 und den Durchführungsbeschluss 2018/576 vorzugehen, verkannt. Das Gericht habe daher zu Unrecht die von der Klägerin gegen diese drei Rechtsakte der Kommission erhobene Nichtigkeitsklage als unzulässig abgewiesen.

Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin betreffen die beiden angefochtenen Verordnungen sie und ihre Mitglieder unmittelbar. Die anderen Kriterien von Art. 263 AEUV seien ebenfalls erfüllt. Überdies bedürfe zwar der wesentliche Teil des angefochtenen Beschlusses Durchführungshandlungen seitens der Mitgliedstaaten, dies sei jedoch bei Art. 3 Abs. 2 dieses Beschlusses, der den Rückgriff auf einen unabhängigen Dritten nur bei einem der fünf auf Tabakerzeugnissen anzubringenden Sicherheitselemente beschränke, nicht der Fall. Diese letztgenannte Bestimmung genüge für sich allein.

In der Sache macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die angefochtenen Rechtsakte gegen Art. 8 des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen4 verstießen. Diese Bestimmung verbiete, dass die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen der Tabakindustrie übertragen werde, während die drei angefochtenen Rechtsakte der Kommission genau dies täten. Außerdem sei das genannte Protokoll, obwohl es noch nicht in Kraft getreten sei, von der Union unterzeichnet und geschlossen worden, so dass es der Union verbiete, diesem Protokoll zuwiderlaufende Rechtsakte zu erlassen.

Der Umstand, dass die Richtlinie 2014/40/EU5 nicht ausdrücklich verbiete, die in Rede stehenden Kennzeichnungen der Tabakindustrie zu übertragen, sei ohne Belang: Zum einen könne und müsse diese Richtlinie im Einklang mit dem genannten Protokoll ausgelegt werden; zum anderen würde, sollte eine solche Auslegung nicht möglich sein, die Richtlinie selbst gegen dieses Protokoll und infolgedessen gegen die europäischen Verträge verstoßen.

____________

1 ABl. 2018, L 96, S. 1.

2 ABl. 2018, L 96, S. 7.

3 ABl. 2018, L 96, S. 57.

4 Erstes, am 12. November 2012 in Seoul angenommenes Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums.

5 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. 2014, L 127, S. 1).