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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie – Belgien) – Verfahren betreffend die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen IK

(Rechtssache C-551/18 PPU)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellter Europäischer Haftbefehl – Inhalt und Form – Art. 8 Abs. 1 Buchst. f – Keine Erwähnung der zusätzlichen Strafe – Gültigkeit – Folgen – Auswirkung auf die Haft)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Cassatie

Partei des Ausgangsverfahrens

IK

Tenor

Art. 8 Abs. 1 Buchst. f des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass in dem Europäischen Haftbefehl, auf dessen Grundlage die Übergabe der betroffenen Person erfolgt ist, die zusätzliche Strafe der Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht nicht erwähnt wird, zu der diese Person wegen derselben Tat durch dieselbe richterliche Entscheidung, mit der auch die Hauptfreiheitsstrafe verhängt worden ist, verurteilt worden ist, unter den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umständen nicht dem entgegensteht, dass die Vollstreckung dieser zusätzlichen Strafe nach Ablauf der Hauptstrafe und nach einem zu diesem Zweck ergangenen förmlichen Beschluss des für die Strafvollstreckung zuständigen nationalen Gerichts zu einem Freiheitsentzug führt.

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1     ABl. C 16 vom 14.1.2019.