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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 12. Mai 2011 - Missir Mamachi di Lusignano/Kommission

(Rechtssache F-50/09)1

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Schadensersatzklage - Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Antrag, Beschwerde und Klage in Schadensersatzsachen - Kontradiktorischer Charakter des Verfahrens - Beiziehung eines als Verschlusssache "RESTREINT UE" klassifizierten vertraulichen Dokuments vor Gericht - Außervertragliche Haftung der Organe - Verschuldenshaftung - Kausalzusammenhang - Mehrfachkausalität für den Schaden - Handlung eines Dritten - Verschuldensunabhängige Haftung - Beistandspflicht - Pflicht eines Organs, für den Schutz seines Personals zu sorgen - Tötung eines Beamten und seiner Ehefrau durch einen Dritten - Verlust einer Überlebenschance)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Livio Missir Mamachi di Lusignano (Kerkhove-Avelgem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Di Gianni, R. Antonini und N. Sibona)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro, B. Eggers und D. Martin)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Geldbetrags zum Ersatz des vom Kläger durch die Tötung seines Sohnes, eines ehemaligen Beamten, erlittenen immateriellen und materiellen Schadens

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Die dem Gericht im Verfahren von der Europäischen Kommission übermittelten Auszüge aus dem Dokument von 2006 über die Sicherheitsnormen und -kriterien werden der Europäischen Kommission unverzüglich als vertrauliche Verschlusssache mit dem Vermerk "RESTREINT UE" rückübermittelt.

Die Europäische Kommission trägt die gesamten Kosten.

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1 - ABl. C 167 vom 18.7.2009, S. 27.