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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 3. Mai 2016 – Noël/Kommission

(Rechtssache F-31/12)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Ruhegehälter – Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts – Vor dem Eintritt in den Dienst der Union in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das Versorgungssystem der Union – Vom Betroffenen angenommener ursprünglicher Vorschlag der Anstellungsbehörde zur Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre – Rücknahme dieses Vorschlags – Auf neue allgemeine Durchführungsbestimmungen gestützter neuer Vorschlag zur Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre – Einrede der Unzulässigkeit – Begriff der beschwerenden Maßnahme – Art. 83 der Verfahrensordnung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Marc Noël (Bergen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal und S. Orlandi, dann Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, J.-N. Louis und S. Orlandi und schließlich Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Martin und J. Baquero Cruz, dann J. Currall und G. Gattinara, dann G. Gattinara, und schließlich G. Gattinara und F. Simonetti)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidungen über die Übertragung der vor dem Eintritt in den Dienst der Kommission erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage des neu berechneten Vorschlags des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO)

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Herr Marc Noël trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

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1 ABl. C 133 vom 5.5.2012, S. 31.