Language of document : ECLI:EU:F:2012:64

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Dritte Kammer)

16. Mai 2012?(1)

„Öffentlicher Dienst – Beistandspflicht – Artikel 12a und 24 des Statuts – Mobbing durch einen Vorgesetzten“

In der Rechtssache F‑42/10

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt,

Carina Skareby, Beamtin der Europäischen Kommission, wohnhaft in Leuven (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J. Currall und J. Baquero Cruz als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Van Raepenbusch (Berichterstatter) sowie der Richter R. Barents und K. Bradley,

Kanzlerin: W. Hakenberg,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2011

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage, die am 3. Juni 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt Frau Skareby die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2009, mit der ihr Antrag auf Beistandsleistung im Rahmen einer Beschwerde wegen Mobbings abgelehnt wurde, und, soweit erforderlich, die Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 19. Februar 2010, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union betrifft das „Recht auf eine gute Verwaltung“ und bestimmt:

„Dieses Recht umfasst insbesondere

a) das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird,

…“

3        Art. 12a des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) bestimmt:

„(1) Der Beamte enthält sich jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung.

(2) Einem Beamten, der das Opfer von Mobbing oder sexueller Belästigung gewesen ist, entstehen von Seiten des Organs keine Nachteile. Einem Beamten, der über Mobbing oder sexuelle Belästigung ausgesagt hat, entstehen von Seiten des Organs keine Nachteile, sofern er in gutem Glauben gehandelt hat.

(3) Als ‚Mobbing‘ wird ungebührliches Verhalten bezeichnet, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen.

…“

4        Art. 24 des Statuts lautete in der zum Zeitpunkt des vorliegenden Falls geltenden Fassung:

„Die Gemeinschaften leisten ihren Beamten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden.

Sie ersetzen solidarisch den erlittenen Schaden, soweit ihn der Beamte weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt hat und soweit er keinen Schadenersatz von dem Urheber erlangen konnte.“

 Sachverhalt

5        Die Klägerin ist seit 1. Dezember 1996 Beamtin der Europäischen Union. Am 18. April 2003 wurde sie der Kommissionsdelegation in Almaty (Kasachstan) zugewiesen. Nachdem Kirgisistan später eine sogenannte „regionalisierte“ Delegation aufgenommen hatte, wurde die Klägerin ab 19. April 2004 in Bischkek (Kirgisistan) eingesetzt. Die Verbalnote vom 8. Juni 2004, mit der sie dem Minister für auswärtige Angelegenheiten von Kirgisistan und den in diesem Land eingesetzten Diplomaten vorgestellt wurde, enthielt den Hinweis, dass sie die Stellung als „Sektionschefin im Rang einer Geschäftsträgerin ad interim in Abwesenheit des Leiters der Delegation“ einnehmen werde und in Kirgisistan akkreditiert sei und dass die „regionalisierte Delegation in Bischkek der [regionalen] Kommissionsdelegation … in Almaty unterstellt“ sei. Im August 2007 kehrte die Klägerin in die Generaldirektion (GD) „Außenbeziehungen“ der Kommission in Brüssel (Belgien) zurück.

6        Mit Schreiben vom 10. November 2008 stellte die Klägerin einen Antrag auf Beistandsleistung nach Art. 24 des Statuts (im Folgenden: Antrag auf Beistand), mit dem sie geltend machte, dass sie einem Mobbing durch ihre zwei aufeinanderfolgenden Vorgesetzten, die nacheinander Leiter der Kommissionsdelegation in Kasachstan gewesen seien (im Folgenden: „erster Delegationsleiter“ bzw. „zweiter Delegationsleiter“), ausgesetzt gewesen sei. Insoweit beantragte sie die Eröffnung einer administrativen Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts, den sie zum Mobbing geltend machte. Aus dem Schreiben geht hervor, dass sich der Sachverhalt, der dem ersten Delegationsleiter vorgeworfen wurde, auf den Zeitraum zwischen April 2003 und September 2005 bezog, während der Sachverhalt, der dem zweiten Delegationsleiter vorgeworfen wurde, den Zeitraum zwischen Oktober 2005 und August 2007, dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin an den Sitz der Kommission in Brüssel zurückkehrte, betraf.

7        Mit Schreiben vom 28. November 2008 lieferte die Klägerin ergänzende Angaben zum Antrag auf Beistand. Sie wies u. a. darauf hin, dass der erste und der zweite Delegationsleiter ihre Funktion innerhalb der Delegationen von Almaty und Bischkek systematisch vernachlässigt und minimiert hätten, was sie gegenüber ihren Ansprechpartnern bei den Regierungen von Kasachstan und Kirgisistan, den Botschaften der Mitgliedstaaten der Union sowie den internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen in diesen Ländern diskreditiert und gedemütigt habe.

8        Nach der Stellung des Antrags auf Beistand setzte die Kommission die Klägerin mit Schreiben vom 4. März 2009 davon in Kenntnis, dass das Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission (IDOC) beauftragt worden sei, eine administrative Untersuchung zum Vorwurf des Mobbings in Bezug auf den zweiten Delegationsleiter einzuleiten. In demselben Schreiben teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie die Einleitung einer solchen Untersuchung in Bezug auf den ersten Delegationsleiter ablehne, da die Klägerin den Antrag auf Beistand nicht innerhalb einer angemessenen Frist gestellt habe.

9        Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 legte die Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Kommission vom 4. März 2009 ein, soweit sie die Einleitung einer Untersuchung in Bezug auf den ersten Delegationsleiter ablehnte. Die Kommission wies diese Beschwerde mit Entscheidung vom 31. Juli 2009 zurück. Am 13. November 2009 erhob die Klägerin eine Klage gegen die Entscheidung vom 4. März 2009. Dieser Klage wurde stattgegeben und die streitige Ablehnung wurde vom Gericht aufgehoben (Urteil vom 8. Februar 2011, Skareby/Kommission, F‑95/09, im Folgenden: Urteil Skareby).

10      In der Zwischenzeit setzte die Kommission die Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 2009 von den Feststellungen des IDOC in seinem Bericht über die administrative Untersuchung in Bezug auf den zweiten Delegationsleiter (im Folgenden: Untersuchungsbericht) in Kenntnis. Den Feststellungen zufolge war der Mobbingvorwurf nicht nachgewiesen, so dass die Untersuchung ohne Disziplinarmaßnahmen abgeschlossen werden musste. Mit demselben Schreiben teilte die Kommission der Klägerin ferner mit, dass sie beschlossen habe, den Antrag auf Beistand nicht weiter zu verfolgen und den Vorgang abzuschließen.

11      Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 erhob die Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2009, den Antrag auf Beistand nicht weiter zu verfolgen. Die Beschwerde wurde von der Anstellungsbehörde am 19. Februar 2010 zurückgewiesen.

 Anträge der Parteien und Verfahren

12      Die Klägerin beantragt,

–        die Klage für zulässig zu erklären;

–        der Kommission aufzugeben, den Untersuchungsbericht einschließlich der zugehörigen Beweise vorzulegen;

–        die Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2009, mit der ihre Beschwerde wegen Mobbings in Bezug auf den zweiten Delegationsleiter abgelehnt wurde, und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 19. Februar 2010, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

13      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

14      Mit ihrem verfahrenseinleitenden Schriftstück hat die Klägerin das Gericht ersucht, der Kommission aufzugeben, den Untersuchungsbericht einschließlich der zugehörigen Beweise vorzulegen, damit überprüft werden könne, ob tatsächlich eine administrative Untersuchung durchgeführt worden sei.

15      In ihrer Klagebeantwortung hat die Kommission geltend gemacht, sie könne der Klägerin die fraglichen Dokumente nicht übermitteln, da sie personenbezogene Daten enthielten, die zu schützen seien und deren Offenlegung die Interessen Dritter beeinträchtige. Die Kommission hat sich jedoch bereit erklärt, dem Gericht eine vertrauliche Fassung dieser Dokumente zu übermitteln, wenn es dies durch einen mit Gründen versehenen Beschluss beantrage. Dessen ungeachtet hat die Kommission das Gericht darauf hingewiesen, dass es schwierig sei, eine nicht vertrauliche Fassung der Dokumente zu erstellen, da das Mobbing in einer kleinen Verwaltungseinheit stattgefunden haben solle, so dass ein Unkenntlichmachen der Namen von Zeugen ihre Identifizierung durch andere spezifische Elemente nicht verhindern könne.

16      Durch den mit Gründen versehenen Beschluss vom 6. April 2011 nach Art. 44 der Verfahrensordnung hat das Gericht die Klägerin aufgefordert, zu der von der Kommission geltend gemachten Vertraulichkeit des Untersuchungsberichts und der ihm zugrunde liegenden Dokumente Stellung zu nehmen. Mit demselben Beschluss forderte das Gericht die Kommission auf, den Untersuchungsbericht und die genannten Dokumente vorzulegen, wobei es darauf hinwies, dass die Klägerin und ihre Anwälte nicht befugt seien, in sie Einsicht zu nehmen, jedenfalls nicht bis zur Entscheidung über ihre Relevanz und Vertraulichkeit.

17      Die Kommission hat den Untersuchungsbericht und die angeforderten Dokumente mit am 18. April 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben übermittelt und am 26. April 2011 zu ihrer etwaigen Vertraulichkeit Stellung genommen.

18      Nach Kenntnisnahme vom Untersuchungsbericht und von den übrigen von der Kommission übermittelten Dokumenten und angesichts der in der Klageschrift vorgetragenen Gründe hat das Gericht festgestellt, dass nur der Untersuchungsbericht für die Entscheidung des Rechtsstreits relevant sei. Das Gericht hat außerdem festgestellt, dass der Bericht vertrauliche Informationen enthalte, soweit er, da er nach der Untersuchung eines Mobbingvorwurfs erstellt worden sei, personenbezogene Angaben − d. h. Vor- und Nachnamen, Tätigkeiten und Besoldungsgruppen − der betroffenen Personen enthalte und somit deren Identifizierung ermögliche. Daher hat das Gericht beschlossen, die Kommission aufzufordern, ihm eine nicht vertrauliche Fassung des Untersuchungsberichts ohne die oben angeführten personenbezogenen Angaben zukommen zu lassen und sie der Klägerin zu übermitteln. Schließlich hat das Gericht beschlossen, der Kommission die übrigen Dokumente, die sie ihm aufgrund des Beschlusses vom 6. April 2011 übersandt hatte, zurückzuschicken. Die Kanzlei des Gerichts hat den Parteien diese verschiedenen Beschlüsse mit Schreiben vom 31. Mai 2011 mitgeteilt.

19      Die Kommission hat am 7. Juni 2011 eine nicht vertrauliche Fassung des Untersuchungsberichts übermittelt, und die Klägerin hat mit am 15. Juli 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben ihre Stellungnahme hierzu sowie drei Anlagen eingereicht. Die Stellungnahme der Klägerin ist der Kommission übersandt worden, und diese hat am 29. Juli 2011 Erklärungen dazu abgegeben und diese Erklärungen mit Schreiben vom 30. August 2011 unter Einreichung mehrerer Dokumente ergänzt.

20      Mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 hat die Klägerin zwei Dokumente eingereicht, deren Vorlage sie in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2011 angekündigt hatte.

21      Die Klägerin ist im vorbereitenden Sitzungsbericht aufgefordert worden, in der mündlichen Verhandlung zu der von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung erhobenen Einrede der Unzulässigkeit Stellung zu nehmen und sich zu den Dokumenten zu äußern, welche die Kommission mit Schreiben vom 30. August 2011 übermittelt hat. Die Kommission ist aufgefordert worden, sich in der mündlichen Verhandlung zu den Dokumenten zu äußern, welche die Klägerin dem Gericht am 28. September 2011 übermittelt hat.

 Zum Streitgegenstand

22      Neben der Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2009, den Antrag auf Beistand nicht weiter zu verfolgen, beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung vom 19. Februar 2010, mit der ihre Beschwerde gegen die genannte Entscheidung zurückgewiesen wurde.

23      Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt ein Aufhebungsantrag, der formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet ist, in einem Fall, in dem diese Entscheidung keinen eigenständigen Gehalt hat, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Randnr. 8). Da die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2009 im vorliegenden Fall keinen eigenständigen Gehalt hat, ist die Klage als allein gegen diese Entscheidung (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gerichtet anzusehen.

 Zur Zulässigkeit

 Vorbringen der Beteiligten

24      Nach Auffassung der Kommission ist die Klage mangels Rechtsschutzinteresses der Klägerin unzulässig. Sie macht geltend, dass die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, selbst wenn die Klage begründet wäre, das Anliegen der Klägerin nicht befriedigen würde. Das Mobbing habe jedenfalls mit der Rückkehr der Klägerin an den Sitz der Kommission in Brüssel im Jahr 2007 geendet, und die Klägerin habe keinen Ersatz des erlittenen Schadens beantragt.

25      Die Klage habe in Wirklichkeit zum Gegenstand, die Eröffnung einer neuen administrativen Untersuchung zu erreichen, um ein etwaiges Disziplinarverfahren gegen den zweiten Delegationsleiter einzuleiten, oder, falls der Sachverhalt erwiesen sei, eine einfache rechtliche Erklärung zu erwirken, die das Vorliegen von Mobbing feststelle. Was jedoch den ersten Fall betreffe, so verfüge die Verwaltung bei der Entscheidung über die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten über ein weites Ermessen, und die anderen Beamten könnten sie nicht zur Einleitung eines solchen Verfahrens zwingen. Was den zweiten Fall betreffe, habe die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse, da es nicht Aufgabe des Gerichts sei, den Tenor seiner Urteile mit rechtlichen Erklärungen oder Feststellungen zu versehen.

26      Die Klägerin hat sich in der mündlichen Verhandlung gegen die Unzulässigkeitseinrede der Kommission gewandt. Sie hat u. a. geltend gemacht, dass sich ihre Klage auf die Wiederherstellung ihrer Würde richte, wofür anerkannt werden müsse, dass sie Mobbing ausgesetzt gewesen sei. Aus diesem Grund habe sie ein persönliches Interesse daran, die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu beantragen, da die Aufhebung die Kommission gerade dazu veranlassen werde, erneut zu prüfen, ob sie Mobbing ausgesetzt gewesen sei.

 Würdigung durch das Gericht

27      Die Kommission hat im vorliegenden Fall die von ihr in der Klagebeantwortung erhobene Einrede der Unzulässigkeit aufrechterhalten, obwohl das Gericht im Urteil Skareby (Randnrn. 22 bis 31), das vor der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache verkündet worden ist, eine ähnliche Unzulässigkeitseinrede zurückgewiesen hat. In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen.

28      Es steht fest, dass Anträge auf Aufhebung eines Verwaltungsakts unzulässig sind, wenn kein bestehendes und gegenwärtiges berechtigtes Rechtsschutzinteresse vorhanden ist, da die Aufhebung der angefochtenen Maßnahme das Anliegen des Betroffenen in einem solchen Fall nicht befriedigen könnte.

29      In der vorliegenden Rechtssache hat die Klägerin zwar nicht beantragt, dass ihr der Schaden, der durch das mutmaßliche Mobbing entstanden sein soll, ersetzt werde. Es ist auch zutreffend, dass es nach Art. 86 Abs. 2 des Statuts im Ermessen der Kommission steht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Schließlich steht fest, dass das mutmaßliche Mobbing im August 2007 endete, als die Klägerin an den Sitz der Kommission in Brüssel zurückkehrte.

30      Die angeführten Umstände haben jedoch nicht zur Folge, dass der Gegenstand der vorliegenden Klage oder das Interesse der Klägerin an einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung entfallen ist.

31      Was einen so schwerwiegenden Sachverhalt wie das Mobbing betrifft, ist nämlich festzustellen, dass das mutmaßliche Mobbingopfer, das die Weigerung des Organs, seinem Antrag auf Beistand stattzugeben, vor Gericht anficht, entgegen der Auffassung der Kommission weiterhin das Interesse hat, das die Rechtsprechung als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage verlangt.

32      Ein solches Ergebnis ist aufgrund der Bedeutsamkeit von Mobbinghandlungen geboten, da sie verheerende Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Opfers haben können. Wenn aber die Ehrenhaftigkeit eines Beamten, der in den Ruhestand versetzt wurde, sein Rechtsschutzinteresse gegenüber der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung rechtfertigt, obwohl die Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung zwangsläufig am Tag seiner Versetzung in den Ruhestand aufgehoben wurde (Urteil des Gerichts vom 30. November 2009, Wenig/Kommission, F‑80/08, Randnr. 35), muss dies auch für Mitglieder des Personals gelten, die vorgeben, gemobbt worden zu sein, unabhängig davon, ob das Mobbing andauert und ob der fragliche Beamte oder Bedienstete in Bezug auf das Mobbing, als dessen Opfer er sich sieht, andere Anträge, insbesondere Schadensersatzanträge, stellt, zu stellen beabsichtigt oder auch nur zu stellen berechtigt ist. In diesem Zusammenhang ist hinzuzufügen, dass sich die etwaige Anerkennung des Mobbings durch die Verwaltung für sich genommen günstig auf den therapeutischen Prozess der Wiederherstellung des Mobbingopfers auswirken kann.

33      Nach alledem kann der von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinrede nicht stattgegeben werden.

 Zur Begründetheit

34      Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auf drei Klagegründe: erstens Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf eine gute Verwaltung, zweitens Verstoß gegen Art. 12a Abs. 3 des Statuts und drittens Vorliegen offensichtlicher Beurteilungsfehler sowie einer Verletzung der Begründungspflicht, der Fürsorgepflicht und der Beistandspflicht. 

 Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf eine gute Verwaltung

35      Aus den verschiedenen Verfahrensschriftsätzen der Klägerin geht hervor, dass der erste Klagegrund aus zwei Teilen besteht. Im ersten Teil bestreitet die Klägerin die Wirksamkeit der administrativen Untersuchung des IDOC, während sie im zweiten Teil beanstandet, dass sie nicht ausreichend am Verfahren beteiligt worden sei, wobei sie sich auf die Verteidigungsrechte und den Grundsatz der guten Verwaltung stützt.

 Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Unwirksamkeit der administrativen Untersuchung

36      Mit ihrem verfahrenseinleitenden Schriftstück hat die Klägerin, obwohl sie den Untersuchungsbericht noch nicht erhalten hatte, zunächst bezweifelt, dass tatsächlich eine administrative Untersuchung durchgeführt worden sei.

37      In ihrer Stellungnahme zum Untersuchungsbericht, den die Kommission in einer nicht vertraulichen Fassung aufgrund des Beschlusses des Gerichts vom 6. April 2011 (oben in den Randnrn. 16 ff. angeführt) übermittelt hat, macht die Klägerin geltend, aus dem Untersuchungsbericht gehe hervor, dass es der Untersuchung an Genauigkeit, Objektivität und Unabhängigkeit gefehlt habe. Zur Stützung dieses Vorbringens weist die Klägerin darauf hin, dass von den 30 Zeugen, deren Anhörung im Antrag auf Beistand angeregt worden sei, nur vier gehört worden seien. Ferner nehme der Untersuchungsbericht in keiner Weise Bezug auf die detaillierten Mobbingbeispiele, die im Antrag auf Beistand beschrieben seien, und es gehe nicht aus ihm hervor, dass diese Beispiele Gegenstand einer Untersuchung des IDOC gewesen seien. Außerdem sei das IDOC bei der Darstellung bestimmter Tatsachen parteiisch gewesen. Darüber hinaus sei der Untersuchungsbericht inkohärent und widersprüchlich. Schließlich habe der Umstand, dass die Aussagen des Zeugen C teils auf Französisch, teils auf Englisch wiedergegeben würden, diese Zeugenaussage verdächtig gemacht, und die Sachverhaltsdarstellung durch die Zeugen A und B enthalte Fehler, die ihre Glaubwürdigkeit in Frage stellten.

38      Insoweit ist festzustellen, dass das IDOC über einen großen Ermessensspielraum im Hinblick auf die ihm übertragenen administrativen Untersuchungen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2010, A und G/Kommission, F‑124/05 und F‑96/06, Randnr. 173). Insbesondere hat das IDOC, da seine Ressourcen begrenzt sind, die ihm vorgelegten Unterlagen angemessen zu prüfen, d. h. auf eine Art und Weise, die es ihm ermöglicht, jedem Fall einen gerechten Anteil der ihm zur Verfügung stehenden Zeit zu widmen. Im Übrigen hat das IDOC auch einen weiten Ermessensspielraum bei der Beurteilung von Qualität und Sachdienlichkeit der Mitarbeit von Zeugen.

39      Daher konnte das IDOC in der vorliegenden Rechtssache entscheiden, nur einige der Zeugen anzuhören, die von der Klägerin im Antrag auf Beistand für eine Anhörung vorgeschlagen worden waren. Außerdem lässt sich dem Inhalt der dem Gericht vorgelegten Akte keineswegs entnehmen, dass die Entscheidung des IDOC parteiisch war oder der Qualität der Untersuchung geschadet hat. Was die Kritik der Klägerin im Hinblick auf die Aussagen des Zeugen C betrifft, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass die Aussagen des Zeugen C teils auf Französisch, teils auf Englisch wiedergegeben wurden, diese Zeugenaussage verdächtig macht. Die Abwesenheitszeiten der Klägerin, von denen die Zeugen berichtet haben, werden durch die von der Kommission eingereichten Unterlagen erhärtet, so dass die Glaubwürdigkeit der genannten Zeugen nicht mit der Begründung, dass ihre Aussagen in dieser Hinsicht unzutreffend seien, bestritten werden kann.

40      Im Übrigen verdeutlichen die Themenkomplexe, die im Untersuchungsbericht behandelt werden, dass das IDOC es nicht unterlassen hat, die Mobbingvorwürfe der Klägerin zu untersuchen, auch wenn der Untersuchungsbericht, wie die Klägerin feststellt, nicht auf alle speziellen „Beispiele“ eingeht, die sie in ihrem Antrag auf Beistand aufgezählt hatte. So hat das IDOC in der Tat die Frage der Anweisungen, die der zweite Delegationsleiter der Klägerin durch Untergebene erteilte, die Frage, ob er die Klägerin daran hinderte, Berichte über die politische Lage in Kirgisistan zu verfassen, und das Problem der Teilnahme der Klägerin an den Sitzungen der Geberländer für Kirgisistan untersucht.

41      Die Sachverhaltsdarstellung im Untersuchungsbericht erweckt nicht den Anschein der Parteilichkeit. Was insoweit den Umstand betrifft, dass die Klägerin, nachdem sie sich 2005 gegenüber einer Vertrauensperson beschwert hatte, dass sie vom ersten Delegationsleiter gemobbt werde, keine weiteren Schritte unternahm, als die Vertrauensperson die Ansicht vertrat, dass das Verhalten des Vorgesetzten gegenüber der Klägerin dem gewöhnlichen Gang der Dinge entspreche, beschränkt sich der Untersuchungsbericht im Wesentlichen darauf, die Erklärungen der Klägerin wiederzugeben, die sich in den ergänzenden Angaben zum Antrag auf Beistand vom 28. November 2008 befinden.

42      Der Untersuchungsbericht erscheint auch nicht widersprüchlich. Wenn der Zeuge B erklärt hat, die übliche Arbeitsmethode des zweiten Delegationsleiters habe darin bestanden, Anweisungen durch zwischengeschaltete Untergebene zu erteilen, konnte das IDOC die Auffassung vertreten, dass, auch wenn der zweite Delegationsleiter mit allen ihm unterstehenden Mitarbeitern dergestalt verfahren sei, dieses Verhalten dennoch nur gelegentlich aufgetreten sei, da aus den verschiedenen vorliegenden Erklärungen hervorgehe, dass er nur in dringenden Fällen, bei geringfügigen Angelegenheiten und aufgrund der Abwesenheitszeiten der Betroffenen auf diese Weise gehandelt habe. Außerdem besteht kein Widerspruch zwischen erstens der Aussage im Evaluierungsbericht der Klägerin für das Jahr 2006, wonach die Klägerin häufig und regelmäßig Berichte über die politische Lage in Kirgisistan verfasste, und zweitens dem Umstand, dass dem Untersuchungsbericht zufolge diese Berichte, die sich an die Dienststellen der Kommission in Brüssel richteten, in Almaty auf der Grundlage von Beiträgen der Klägerin erstellt wurden. Im Übrigen haben der Zeuge C und die Klägerin selbst bestätigt, dass der Klägerin bei der Erstellung der genannten Berichte eine begrenzte Funktion zukam.

43      Schließlich kann eine fehlende Seriosität der Untersuchung des IDOC nicht daraus abgeleitet werden, dass die Klägerin laut den von ihr vorgelegten Zeugenaussagen die Kommission in den Sitzungen der Geberländer für Kirgisistan angemessen vertreten hat. Denn diese unterschiedlichen Zeugenaussagen belegen zwar die Zuständigkeit der Klägerin als Geschäftsträgerin ad interim sowie ihre Glaubwürdigkeit als Vertreterin der Kommission und widerlegen die Behauptung des zweiten Delegationsleiters, wonach „alle anderen Geber für Kirgisistan einen [gegenteiligen] Eindruck hatten“. Das IDOC hat sich jedoch nicht darauf beschränkt, die Erklärungen des zweiten Delegationsleiters zu Protokoll zu nehmen. Es hat andere Zeugenaussagen unter Hervorhebung des „allgemeinen Zusammenhangs“ entgegengenommen, d. h. im Hinblick darauf, dass die Klägerin unmöglich allen offiziellen Veranstaltungen beiwohnen und alle ihr obliegenden Aufgaben wahrnehmen konnte, insbesondere aufgrund ihrer Abwesenheiten zu dem Zeitpunkt, als das Organ seine Strategie im Rahmen der genannten Sitzungen der Geberländer vorbereiten musste.

44      Angesichts der vorstehenden Erwägungen und der von den Parteien vorgelegten Dokumente hält sich das Gericht für ausreichend informiert, und es stellt fest, dass erstens die Rüge der Unwirksamkeit der Untersuchung des IDOC nicht begründet ist und zweitens keine Notwendigkeit besteht, den Anträgen stattzugeben, welche die Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Untersuchungsbericht gestellt hat und die darauf gerichtet sind, dass das Gericht erstens die Aussage der Vertreter von internationalen Organisationen, Nichtregierungsorganisationen oder Mitgliedstaaten entgegennimmt oder zumindest die Kommission zu den Gründen befragt, die das IDOC bewogen haben, eine Auswahl unter den Zeugen vorzunehmen, welche die Klägerin für eine Anhörung vorgeschlagen hat, zweitens der Kommission aufgibt, die Fragen vorzulegen, die den Zeugen gestellt wurden, und drittens die Aussage der Personen entgegennimmt, deren Erklärungen die Klägerin der genannten Stellungnahme beigefügt hat.

 Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Verletzung der Verteidigungsrechte und Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung

45      Die Klägerin macht eine Verletzung der Verteidigungsrechte und einen Verstoß gegen die „Anforderungen an eine gute Verwaltung“ geltend, die sie aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte ableitet, und trägt vor, sie hätte Zugang zum Untersuchungsbericht sowie zu den ihn stützenden Beweisen erhalten müssen und zum Inhalt dieser Dokumente angehört werden müssen, bevor die Anstellungsbehörde die angefochtene Entscheidung erlassen habe.

46      Die Klägerin kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass die Kommission zur Wahrung der Verteidigungsrechte verpflichtet sei, die nach ständiger Rechtsprechung in allen Verfahren gegen eine Person, die zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts bilden (Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 2006, Kommission/De Bry, C‑344/05 P, Randnr. 37, Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Oktober 2006, Bonnet/Gerichtshof, T‑406/04, Randnr. 76, Urteil Wenig/Kommission, Randnr. 48). Eine Untersuchung des IDOC, die infolge eines von einem Beamten gestellten Antrags auf Beistand wegen Mobbings eingeleitet wird, kann nämlich keinesfalls mit einer Untersuchung gleichgesetzt werden, die gegenüber dem genannten Beamten eingeleitet wird.

47      Im Übrigen ist, ohne dass die Frage seiner zeitlichen Anwendbarkeit untersucht werden muss, festzustellen, dass Art. 41 der Charta der Grundrechte die Lösungen der Rechtsprechung aufgreift, die das Bestehen des allgemeinen Grundsatzes der guten Verwaltung festgeschrieben haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Oktober 2004, K/Gerichtshof, T‑257/02, Randnr. 104), wie überdies in der Erläuterung zu Art. 41 in den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) hervorgehoben wird.

48      Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass sich die Klägerin auf Verfahrensrechte berufen kann, die sich von den Verteidigungsrechten unterscheiden und nicht so weit gefasst sind wie diese (vgl. zu dieser Abgrenzung Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa, C‑441/07 P, Randnr. 91, und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. November 1997, Kaysersberg/Kommission, T‑290/94, Randnr. 108).

49      In der vorliegenden Rechtssache steht fest, dass die Klägerin ihre Argumente bei drei Gelegenheiten vortragen konnte, und zwar im Rahmen des Antrags auf Beistand, in den mit Schreiben vom 28. November 2008 übermittelten ergänzenden Angaben und in der Anhörung, die das IDOC im Rahmen der administrativen Untersuchung durchführte.

50      Da die Verfahrensrechte, auf die sich die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache berufen kann, nicht implizieren, dass sie Zugang zum Untersuchungsbericht sowie zu den vom IDOC erhobenen Beweisen hätte erhalten müssen oder vor Erlass der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt dieser Dokumente hätte angehört werden müssen, ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes, der sich auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte und einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung stützt, zurückzuweisen.

51      Da beide Teile des ersten Klagegrundes zurückgewiesen wurden, ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 12a Abs. 3 des Statuts

52      Die Klägerin beanstandet zunächst, dass sich die Anstellungsbehörde die Schlussfolgerungen des IDOC zu eigen machte, denen zufolge deshalb kein Mobbing vorgelegen habe, weil der zweite Delegationsleiter, als er in Almaty ihr direkt unterstellte Mitarbeiter einberufen habe, um deren Arbeit in Abwesenheit der Klägerin zu erörtern und der Klägerin über diese Mitarbeiter Anweisungen zu übermitteln, die Klägerin nicht anders als andere mittlere Führungskräfte der Delegation in Almaty behandelt habe. Art. 12a Abs. 3 des Statuts setze für die Einstufung als Mobbing nämlich keine Diskriminierung voraus.

53      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, wenn eine ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde wichtige Klarstellungen in Bezug auf die in der Ausgangsentscheidung der Verwaltung angeführten Gründe einbringt, die konkrete Feststellung der Gründe der Verwaltung auf einer Zusammenschau der zwei Entscheidungen beruhen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juni 2004, Eveillard/Kommission, T‑258/01, Randnr. 31).

54      Dies vorausgeschickt, geht aus der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde hervor, dass die Kommission das Vorliegen einer Diskriminierung nicht als Voraussetzung für die Anerkennung von Mobbing ansah. Was nämlich die Rüge der Klägerin betrifft, der zweite Delegationsleiter habe ihren Untergebenen direkte Anweisungen erteilt, beschränkt sich die Anstellungsbehörde auf den Hinweis, das IDOC habe festgestellt, dass erstens der zweite Delegationsleiter dieses Verhalten nicht nur bei der Klägerin an den Tag gelegt habe, sondern diese Vorgehensweise seinem allgemeinen Führungsstil entsprochen habe, und zweitens der bloße Umstand, dass die Klägerin mit diesem Führungsstil nicht einverstanden sei, für eine Einstufung als Mobbing nicht ausreiche.

55      Sodann macht die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 12a Abs. 3 des Statuts, da diese Vorschrift das Vorliegen von Mobbing nicht davon abhängig mache, dass mehrere Personen dem Mobbing ausgesetzt seien, während die angefochtene Entscheidung – genau wie die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde – dem Umstand Bedeutung beigemessen habe, dass keiner der anderen Mitarbeiter der regionalen Delegation in Almaty oder einer regionalisierten Delegation einen Mobbingvorwurf gegenüber dem zweiten Delegationsleiter erhoben habe.

56      Es ist jedoch festzustellen, dass die Kommission mit ihrem Hinweis, gegenüber dem zweiten Delegationsleiter sei kein weiterer Mobbingvorwurf erhoben worden, lediglich auf das Vorbringen der Klägerin reagierte, wonach auch andere Mitarbeiter vom zweiten Delegationsleiter gemobbt worden seien.

57      Schließlich beanstandet die Klägerin, dass die angefochtene Entscheidung sowie die Entscheidung über die Zurückweisung ihrer Beschwerde auf den Feststellungen des IDOC basierten und das IDOC den Mobbingvorsatz als notwendiges Merkmal für die Einstufung als Mobbing ansehe, obgleich eine solche Voraussetzung nicht von Art. 12a Abs. 3 des Statuts in seiner Auslegung durch das Gericht in seinem Urteil vom 9. Dezember 2008, Q/Kommission (F‑52/05, teilweise aufgehoben durch Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T‑80/09 P, jedoch lediglich insoweit, als das genannte Urteil in Nr. 2 des Tenors die Kommission dazu verurteilt hat, Schadensersatz an Q zu zahlen, im Folgenden: Urteil Q/Kommission), vorgesehen sei. Zwar erklärt die Klägerin, die Anstellungsbehörde habe in ihrer Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde festgestellt, dass das IDOC lediglich habe hervorheben wollen, dass bei der Prüfung von Mobbingvorwürfen der subjektive Eindruck des Beschwerdeführers außer Acht bleiben müsse, doch macht sie geltend, die Anstellungsbehörde habe nicht erwähnt, dass das IDOC auch festgestellt habe, dass sie „nicht Objekt eines Verhaltens war, welches sich objektiv darauf richtete, sie zu diskreditieren oder ihre Arbeitsbedingungen absichtlich zu verschlechtern“.

58      Die Kommission hält dem entgegen, das Urteil Q/Kommission habe ein Übermaß an Subjektivität eingeführt, da es entgegen der früheren Rechtsprechung das Vorliegen von Mobbing nicht mehr an den Nachweis knüpfe, dass die Person, von der das Mobbing ausgehe, das Mobbingopfer mit ihren Handlungen willentlich habe diskreditieren wollen oder absichtlich dessen Arbeitsbedingungen habe verschlechtern wollen. Dieses Urteil des Gerichts berge die Gefahr, dass die Organe durch überempfindliche Beamte oder Bedienstete instrumentalisiert würden. Bei der Definition von Mobbing seien der erklärte oder mutmaßliche Vorsatz der angeblich mobbenden Person, die Wahrnehmung des mutmaßlichen Mobbingopfers, die objektive Natur des Sachverhalts und der Kontext, in dem sich der Sachverhalt ereignet habe, zu berücksichtigen. Zwar habe das Gericht in Randnr. 135 des Urteils Q/Kommission klargestellt, dass die fraglichen Handlungen, um als Mobbing eingestuft zu werden, „objektiv“ das Opfer in Misskredit bringen müssten oder seine Arbeitsbedingungen verschlechtern müssten. Diese Klarstellung sei jedoch unzureichend, da sie nicht verhindern könne, dass Verhaltensweisen, die nicht ungebührlich, jedoch geeignet seien, bei Personen mit psychischen Problemen „objektiv“ eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen oder ein Gefühl der Missachtung hervorzurufen, unter Art. 12a Abs. 3 des Statuts fielen.

59      Da das Gericht nicht zur Rechtsprechung vor dem Urteil Q/Kommission zurückgekehrt sei, sei die Einstufung als Mobbing jedenfalls an die Voraussetzung zu knüpfen, dass das streitige Verhalten insoweit eine ausreichend objektive Realität darstelle, als ein neutraler und vernünftiger Beobachter, dessen Sensibilität im Bereich des Normalen liege, es als ungebührlich ansehen würde.

60      In der vorliegenden Rechtssache sei das Verhalten des zweiten Delegationsleiters objektiv nicht geeignet gewesen, die Klägerin zu diskreditieren oder ihre Arbeitsbedingungen zu verschlechtern, und daher könne es nicht als ungebührlich im oben dargelegten Sinne angesehen werden. Vielmehr habe es sich um ein völlig normales Verhalten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gehandelt. Der Umstand, dass sich kein anderer Mitarbeiter der Delegation in Almaty, obgleich in einer ähnlichen Lage befindlich, als Opfer eines Mobbings des zweiten Delegationsleiters empfunden habe, zeige, dass das Gefühl der Klägerin, gemobbt zu werden, nur auf ihrer subjektiven Wahrnehmung der Gegebenheiten beruhe.

61      Im Übrigen hätten das IDOC und die Anstellungsbehörde festgestellt, dass die Umstände ihrer Natur nach keine Mobbinghandlungen darstellten, so dass die angefochtene Entscheidung nur teilweise auf ein fehlendes vorsätzliches Verhalten des zweiten Delegationsleiters gestützt sei.

62      Schließlich habe es sich bei dem beanstandeten Verhalten des zweiten Delegationsleiters nicht um ein wiederholtes und systematisches Verhalten gehandelt, wie es die Definition des Mobbings vorschreibe.

63      Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Gericht in den Randnrn. 133 ff. des Urteils Q/Kommission festgestellt hat, dass nach Art. 12a Abs. 3 des Statuts die böswillige Absicht desjenigen, der angeblich Mobbing betreibt, kein Merkmal ist, das für die Qualifizierung als Mobbing erforderlich wäre. In diesem Urteil (vgl. auch Urteil des Gerichts vom 9. März 2010, N/Parlament, F‑26/09, Randnr. 72) hat das Gericht nämlich festgestellt:

„134      In Art. 12a Abs. 3 des Statuts wird Mobbing … als ‚ungebührliches Verhalten‘ definiert, für dessen Feststellung zwei kumulative Bedingungen erfüllt sein müssen. Die erste Bedingung bezieht sich auf Verhaltensweisen, mündliche oder schriftliche Äußerungen, Handlungen oder Gesten, die sich ‚über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch‘ manifestieren und ‚vorsätzlich‘ sind. Die zweite Bedingung, die von der ersten durch ein ‚und‘ getrennt ist, setzt voraus, dass diese Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten ‚die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen‘.

135      Daraus, dass sich das Adjektiv ‚vorsätzlich‘ auf die erste Bedingung bezieht und nicht auf die zweite, kann zweierlei abgeleitet werden. Die in Art. 12a Abs. 3 des Statuts genannten Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten müssen willentlich erfolgen, so dass Handlungen, die sich zufällig ergeben, vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgeschlossen sind. Dagegen ist nicht erforderlich, dass diese Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten mit der Absicht vorgenommen werden, die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person anzugreifen. Mit anderen Worten kann ein Mobbing im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts vorliegen, ohne dass derjenige, der es betreibt, das Opfer mit seinen Handlungen in Misskredit bringen oder absichtlich dessen Arbeitsbedingungen verschlechtern wollte. Es genügt bereits, dass seine Handlungen, sofern sie willentlich begangen wurden, objektiv derartige Folgen hatten.“

64      Die Kommission ist im Wesentlichen der Ansicht, dass diese Rechtsprechung dem Gefühl des angeblichen Mobbingopfers zu viel Bedeutung beimesse und zu Unsicherheit führe.

65      Das Gericht hat jedoch in Randnr. 135 seines Urteils Q/Kommission festgestellt, dass die fraglichen Handlungen, um als Mobbing eingestuft zu werden, „objektiv derartige Folgen“ haben müssen, dass sie das Opfer in Misskredit gebracht oder seine Arbeitsbedingungen verschlechtert haben. Da die fraglichen Handlungen nach Art. 12a Abs. 3 des Statuts ungebührlich sein müssen, unterliegt die Einstufung als Mobbing der Voraussetzung, dass das Mobbing insoweit eine ausreichend objektive Realität darstellt, als ein in derselben Lage befindlicher neutraler und vernünftiger Beobachter, dessen Sensibilität im Bereich des Normalen liegt, das Verhalten als unangemessen und kritikwürdig ansehen würde.

66      In der vorliegenden Rechtssache stellte das IDOC in seinem Untersuchungsbericht fest, dass „das mit der Untersuchung befasste Team festgestellt hat, dass die Betroffene nicht Objekt eines Verhaltens war, welches sich objektiv darauf richtete, sie zu diskreditieren oder ihre Arbeitsbedingungen absichtlich zu verschlechtern, und dass offenbar, unabhängig von ihren subjektiven Empfindungen, keine der angeführten Situationen oder Verhaltensweisen für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit als Mobbing angesehen werden können“.

67      Das Gericht muss jedoch die Frage beantworten, ob die Kommission in der angefochtenen Entscheidung und in der Zurückweisung der Beschwerde die Lage der Klägerin aufgrund einer unzutreffenden Auslegung von Art. 12a des Statuts beurteilt hat, wonach das Vorliegen von Mobbing der Voraussetzung unterliegen soll, dass der Urheber der beanstandeten Handlungen den Vorsatz hatte, das Opfer zu diskreditieren oder dessen Arbeitsbedingungen absichtlich zu verschlechtern.

68      Wie die Klägerin jedoch selbst dargelegt hat, stellte die Anstellungsbehörde in ihrer Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, fest, dass der Mobbingvorwurf „unabhängig von den subjektiven Empfindungen des Opfers“ zu prüfen sei. Darüber hinaus beruhen die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde auf Gründen, die den Nachweis dafür erbringen sollen, dass der Mobbingvorwurf der Klägerin nicht objektiv gewesen sei. Insoweit stellt die angefochtene Entscheidung fest, dass es dem üblichen Führungsstil des zweiten Delegationsleiters entsprochen habe, den Untergebenen der Klägerin direkte Anweisungen zu erteilen, und dass keine besonderen Umstände dargelegt worden seien, die in diesem Verhalten eine Ablehnung der Person der Klägerin erkennen ließen. Sodann stellte die Kommission in Beantwortung des Antrags auf Nachprüfung, den die Klägerin in den ergänzenden Angaben zum Antrag auf Beistand vom 28. November 2008 gestellt hatte, in der angefochtenen Entscheidung fest, dass kein anderer Beamter oder Bediensteter einen Mobbingvorwurf gegenüber dem zweiten Delegationsleiter erhoben habe. Schließlich stützt sich die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde auf eine objektive Analyse der Aufgaben der Klägerin, aus der die Kommission den Schluss zieht, dass die Klägerin der mittleren Führungsebene angehört habe und diese Position den zweiten Delegationsleiter nicht daran gehindert habe, sie bei der Teilnahme an den Sitzungen der Geberländer für Kirgisistan durch einen anderen Beamten zu ersetzen.

69      Da die Anerkennung des Vorliegens von Mobbing im Sinne der Bestimmungen des Statuts in der Auslegung durch das Gericht voraussetzt,

–        dass die Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten willentlich erfolgen,

–        wobei jedoch nicht verlangt wird, dass diese Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten mit der Absicht vorgenommen werden, die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person anzugreifen,

–        aber vorausgesetzt wird, dass sie objektiv Folgen hatten, die das Opfer in Misskredit brachten oder seine Arbeitsbedingungen verschlechterten,

ist die Begründung der Kommission, dass die beanstandeten Handlungen objektiv nicht geeignet gewesen seien, die Klägerin in Misskredit zu bringen, für sich genommen ausreichend, um die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf Art. 12a des Statuts – unabhängig von der Auslegung durch das IDOC − rechtlich zu begründen.

70      Im Übrigen hat die Klägerin die Handlungen, die sie dem zweiten Delegationsleiter vorwirft, in der Tat sehr subjektiv beurteilt. Während sie beanstandet, dass das Verhalten des zweiten Delegationsleiters sie bei den am Sitz der regionalisierten Delegation in Bischkek ansässigen Botschaften und Vertretungen internationaler Organisationen diskreditiert habe, lassen die Dokumente, die sie im Anhang ihrer Stellungnahme zum Untersuchungsbericht vorgelegt hat, die Wertschätzung erkennen, die sie in diesen Kreisen genoss.

71      Aus alledem ergibt sich, dass der zweite Klagegrund unbegründet ist.

 Zum dritten Klagegrund: Vorliegen offensichtlicher Beurteilungsfehler, Verletzung der Begründungspflicht, der Fürsorgepflicht und der Beistandspflicht

72      Das Vorbringen, das die Klägerin zur Stützung ihres dritten Klagegrundes geltend macht, besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil stützt sich ausschließlich auf eine Verletzung der Begründungspflicht, und der zweite Teil macht im Wesentlichen mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler geltend, aus denen die Klägerin auch eine Verletzung der Begründungspflicht sowie der Fürsorgepflicht und der Beistandspflicht ableitet.

 Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes: Verletzung der Begründungspflicht

73      Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung sowie die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde insoweit unzureichend begründet seien, als die Kommission nicht auf ihr Vorbringen eingegangen sei, wonach der zweite Delegationsleiter die Praxis seines Vorgängers fortgesetzt habe, Mitarbeiter nach Kirgisistan zu schicken, die in der Regionaldelegation in Kasachstan eingesetzt gewesen seien, ohne die Klägerin zu konsultieren oder zumindest davon in Kenntnis zu setzen, und sie dadurch gegenüber den Behörden des Gastlandes und dem diplomatischen Corps in Verlegenheit zu bringen.

74      Nach ständiger Rechtsprechung brauchen in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung den Erfordernissen des Art. 25 Abs. 2 des Statuts genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Dezember 2007, Sack/Kommission, T‑66/05, Randnr. 65, und Urteil des Gerichts vom 13. September 2011, Nastvogel/Rat, F‑4/10, Randnr. 66).

75      Außerdem kann ein anfänglicher Begründungsmangel durch ergänzende Präzisierungen auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens noch geheilt werden, wenn der Betroffene vor Erhebung seiner Klage bereits über Informationen verfügt hat, die den Ansatz einer Begründung darstellen (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 2005, Casini/Kommission, T‑132/03, Randnr. 36, und Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2010, Gagalis/Rat, F‑89/09, Randnr. 67).

76      In der vorliegenden Rechtssache nehmen die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde zwar nicht speziell auf die Rüge Bezug, der zufolge der zweite Delegationsleiter die Klägerin in Verlegenheit gebracht habe, als er in der Regionaldelegation in Kasachstan eingesetzte Mitarbeiter nach Kirgisistan geschickt habe, ohne die Klägerin zu konsultieren oder zumindest davon in Kenntnis zu setzen. Dennoch ist festzustellen, dass die genannten Entscheidungen begründet sind und in ihrer Begründung zumindest darauf hingewiesen wird, dass es zu den üblichen, aufgrund der Hierarchie bestehenden Vorrechten des zweiten Delegationsleiters gehört habe, entscheiden zu können, wer ihn in den Sitzungen vertrete, und statt der Klägerin andere Beamte zu entsenden.

77      Darüber hinaus hat die Kommission ihre Begründung durch ihre Verfahrensschriftsätze ergänzt. Insoweit hat sie dargelegt, dass die streitige Praxis im besonderen Kontext der Beziehungen zwischen einer regionalisierten Delegation und einer regionalen Delegation, die eine gewisse Anzahl von Aufgaben beibehalte, gesehen werden müsse und in diesem Kontext akzeptabel sei. Der erste Delegationsleiter habe Anweisungen erteilt, die weiterhin Gültigkeit gehabt hätten und sich gerade darauf gerichtet hätten, dass die Klägerin stets über Einsätze in Kirgisistan informiert werde, zur Teilnahme an dort abgehaltenen Sitzungen eingeladen werde und Abschriften der Einsatzberichte erhalte. Ferner hat die Kommission in einem Kontext, der durch zahlreiche Projekte und häufige Sitzungen gekennzeichnet war, festgestellt, dass der Umstand, dass die Klägerin nicht immer ordnungsgemäß unterrichtet worden sei, eher auf unbeabsichtigte Unterlassungen als auf den Versuch, sie in Misskredit zu bringen, zurückzuführen sein könne.

78      Aus alledem ergibt sich, dass der erste Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen ist.

 Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes: offensichtliche Beurteilungsfehler

79      Die Klägerin macht erstens geltend, die angefochtene Entscheidung sei insoweit mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, als die Kommission zu Unrecht festgestellt habe, der zweite Delegationsleiter habe dadurch, dass er Mitarbeiter, die der Klägerin unterstellt gewesen seien, einberufen habe, um deren Aufgaben in Abwesenheit der Klägerin zu erörtern und ihr über diese Mitarbeiter Anweisungen zu erteilen, von dem − ihm zustehenden − Recht, seinen Untergebenen Anweisungen zu erteilen, Gebrauch gemacht.

80      Für den Nachweis, dass ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt, ist es jedoch nicht ausreichend, eine Behauptung aufzustellen, ohne sie mit einem Argument zu untermauern, wie es die Klägerin getan hat. Dies gilt umso mehr, als die Kommission in der vorliegenden Rechtssache plausibel dargelegt hat, dass im besonderen Kontext der Beziehungen zwischen einer regionalen Delegation und einer regionalisierten Delegation sich der Leiter der regionalen Delegation direkt an die Mitarbeiter der regionalisierten Delegation wenden kann und dem Geschäftsträger, der die regionalisierte Delegation leitet, über diese Mitarbeiter Anweisungen erteilen kann, weil sie ihm unterstellt bleiben. Eine derartige Ausübung seines Weisungsrechts hat als solche keine Diskreditierung des Geschäftsträgers an der Spitze der regionalisierten Delegation und auch keine Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen zur Folge, wenn keine anderen entsprechenden Umstände vorliegen. Die Verbalnote vom 8. Juni 2004, mit der die Klägerin als Geschäftsträgerin ad interim in Bischkek vorgestellt wurde, bestätigt die vorstehenden Ausführungen durch den Hinweis, dass die „regionalisierte Delegation in Bischkek der Kommissionsdelegation … in Almaty unterstellt“ sei.

81      Zweitens trägt die Klägerin vor, die angefochtene Entscheidung sowie die Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen worden sei, seien insoweit mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, als die Klägerin als Teil der „mittleren Führungsebene“ bezeichnet werde, obwohl sie „zuständige ortsansässige Beamtin – Geschäftsträgerin [ad interim]“ gewesen sei und als solche einen bedeutenderen Verantwortungsbereich gehabt habe als die Mitarbeiter der mittleren Führungsebene, wie aus dem am 18. April 1961 in Wien unterzeichneten Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (im Folgenden: Wiener Übereinkommen) hervorgehe.

82      Es ist jedoch daran zu erinnern, dass die erwähnte Verbalnote vom 8. Juni 2004 erstens hervorhob, dass die regionalisierte Delegation in Bischkek der regionalen Delegation in Almaty unterstellt sei, und zweitens die Ernennung der Klägerin als „Sektionschefin Kirgisistan“ ankündigte. Darüber hinaus ist es von Bedeutung, dass die Klägerin im entscheidungserheblichen Zeitraum Beamtin der Besoldungsgruppe A*9 – neu bezeichnet als AD 9 – war und anknüpfend an die erwähnte Verbalnote sogar als Geschäftsträger ad interim in Bischkek unter der Leitung und Verantwortung des Leiters der regionalen Delegation in Almaty tätig war, wie im Übrigen den Auszügen aus den Evaluierungsberichten, welche die Klägerin zu den Akten der vorliegenden Rechtssache gereicht hat, zu entnehmen ist. Außerdem hat die Klägerin auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nur acht Jahre Erfahrung als Analystin der Sicherheitspolitik innerhalb der schwedischen Sicherheitsbehörden geltend gemacht und darauf hingewiesen, dass sie vor ihrer Zuweisung nach Bischkek über keinerlei Erfahrung in der GD „Außenbeziehungen“ der Kommission verfügt habe, jedenfalls nicht als Geschäftsträger.

83      Unter diesen Umständen und ohne dass der Status von Geschäftsträgern ad interim im Hinblick auf das Wiener Übereinkommen, das nur die Beziehungen der diplomatischen Missionen zu den Empfangsstaaten regelt, geprüft werden muss, ist nicht ersichtlich, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging, als sie im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsbeziehungen zwischen dem zweiten Delegationsleiter und der Klägerin feststellte, dass die Klägerin innerhalb der Kommission der mittleren Führungsebene angehört habe.

84      Selbst wenn man annimmt, dass die Kommission die Bedeutung von Geschäftsträgern ad interim im Hinblick auf das Wiener Übereinkommen falsch auslegte, hat die Klägerin nicht dargelegt, inwiefern ein solcher Auslegungsfehler hätte bewirken können, dass die Anstellungsbehörde durch ihre Weigerung, das Vorliegen von Mobbing anzuerkennen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging. Die Klägerin macht zwar geltend, die Anstellungsbehörde habe dadurch „die Beschädigung ihrer Stellung fortgesetzt“. Doch auch wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin damit ausdrücken möchte, dass die Anstellungsbehörde selbst zum Mobbing beigetragen habe, ist festzustellen, dass ein Rechtsfehler für sich genommen kein so schwerwiegendes Verhalten wie Mobbing darstellen kann. Die Klägerin hat insoweit keine Erklärung angeboten.

85      Die Klägerin macht drittens geltend, die angefochtene Entscheidung sei insoweit mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, als die Kommission der Auffassung gewesen sei, die Klägerin erhebe den Vorwurf, dass die Entscheidung, einem anderen Mitarbeiter die Aufgabe der Berichterstattung über die politische Lage in Kirgisistan zu übertragen, sie an der Wahrnehmung dieser Aufgabe gehindert habe. In Wirklichkeit beanstande sie aber, dass sie insoweit irreführende Anweisungen erhalten habe und dadurch manipuliert worden sei.

86      Insoweit machte die Klägerin im Antrag auf Beistand geltend, aufgrund des Umstands, dass der zweite Delegationsleiter sie beauftragt habe, „Beiträge“ zur Lage in Kirgisistan in Form „täglicher fünfzeiliger Berichte“ zu erstellen, und er einen anderen Beamten der Delegation in Almaty mit der Aufgabe betraut habe, die Unruhen in Bischkek im November 2006 zu verfolgen, da sie keine echte politische Analyse liefere, sei bei ihren Vorgesetzten am Sitz der Kommission der Eindruck entstanden, dass sie nicht in der Lage sei, angemessene politische Berichte zu verfassen.

87      In der angefochtenen Entscheidung erwiderte die Kommission im Hinblick auf den Untersuchungsbericht, dass die Hauptverantwortung für die Erstellung von Berichten über die politische Lage in Kirgisistan in den Händen der Delegation in Almaty verblieben sei, die Klägerin jedoch autorisiert und sogar aufgefordert worden sei, einen Beitrag zu dieser Aufgabe zu leisten, was implizit, aber zweifelsfrei, jede Hypothese einer Manipulation ausschließe.

88      Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kommission durch die Feststellung, die Klägerin beanstande, an der Berichterstattung über die politische Lage in Kirgisistan gehindert worden zu sein, den von der Klägerin erhobenen Vorwurf verfälscht haben soll, der sich darauf konzentrierte, dass der zweite Delegationsleiter durch eine Beschneidung der Rolle der Klägerin bei der Erstellung dieser Berichte versucht habe, die Inkompetenz der Klägerin in diesem Bereich vorzuführen.

89      Jedenfalls ist die Rüge, der zufolge der Mobbingvorwurf der Klägerin verfälscht worden sein soll, nicht hinreichend substantiiert, um einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der angefochtenen Entscheidung zu begründen.

90      Viertens trägt die Klägerin vor, die Kommission habe bei der Einschätzung ihrer Befugnisse einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie festgestellt habe, dass der zweite Delegationsleiter, wenn er sich nicht selbst nach Kirgisistan begeben habe, befugt gewesen sei, darüber zu entscheiden, wer ihn in den Sitzungen mit den Geberländern für Kirgisistan oder mit anderen Ansprechpartnern vertrete. Als „zuständige ortsansässige Beamtin – Geschäftsträgerin [ad interim]“ sei nämlich allein die Klägerin gemäß dem Wiener Übereinkommen befugt gewesen, die Kommission in Abwesenheit des Delegationsleiters zu vertreten.

91      In der vorliegenden Rechtssache muss jedoch nicht entschieden werden, ob die Ernennung eines Geschäftsträgers ad interim an die Spitze einer regionalisierten Delegation den Leiter der regionalen Delegation, zu dem die regionalisierte Delegation gehört, daran hindert, einen anderen Beamten zu ernennen, um die Kommission in Sitzungen zu vertreten, die in dem Land, in dem der Geschäftsträger akkreditiert ist, durchgeführt werden.

92      Selbst wenn man nämlich unterstellt, dass die Kommission in der vorliegenden Rechtssache die Befugnisse von Geschäftsträgern ad interim im Hinblick auf das Wiener Übereinkommen falsch auslegte, ließe dieser etwaige Rechtsfehler nicht den Schluss zu, dass die Anstellungsbehörde durch ihre Weigerung, das Vorliegen von Mobbing anzuerkennen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging. Zwar trägt die Klägerin vor, der zweite Delegationsleiter habe einen anderen Beamten gebeten, den Vorsitz einer Sitzung mit den Geberländern für Kirgisistan zu übernehmen, und dabei klargestellt: „nicht [die Klägerin]“. Doch auch wenn dieses Vorgehen der Klägerin möglicherweise missfallen hat, kann es nicht als Nachweis für das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers im Hinblick auf das Vorliegen von Mobbing dienen, da Mobbing ein über einen längeren Zeitraum andauerndes, wiederholtes oder systematisches Verhalten voraussetzt und der subjektiven Auslegung des mutmaßlichen Opfers dabei kein Vorrang eingeräumt werden darf. Wie die Kommission jedoch zu Recht festgestellt hat, wies die Klägerin in ihrem Evaluierungsbericht aus dem Jahr 2007 darauf hin, dass sie regelmäßig an Koordinierungsbesprechungen mit den Geberländern für Kirgisistan teilnehme. Ebenso machte die Klägerin in ihrem Evaluierungsbericht für 2006 geltend, dass sie in jenem Jahr in diplomatischen Kreisen eine aktive Rolle eingenommen habe. Außerdem kann das Verhalten, dass sie im vorliegenden Fall dem zweiten Delegationsleiter vorwirft, jedenfalls nicht als andauernd, wiederholt oder systematisch im Sinne von Art. 12a des Statuts angesehen werden.

93      Zwar haben, wie das IDOC feststellte, mehrere Zeugen darauf hingewiesen, dass die jeweiligen Aufgaben der regionalen Delegationen und der regionalisierten Delegationen nicht klar definiert gewesen seien und diese Unklarheit möglicherweise zu den von der Klägerin empfundenen Schwierigkeiten geführt habe, doch kann eine organisatorische Ungenauigkeit hinsichtlich der Aufgabenverteilung innerhalb einer Generaldirektion der Kommission als solche kein Mobbing auslösen.

94      Soweit die Klägerin darüber hinaus aus dem Vorliegen der vorstehend erörterten offensichtlichen Beurteilungsfehler auf eine Verletzung der Begründungspflicht schließt, genügt die Feststellung, dass sie, da sie das Vorliegen der Beurteilungsfehler nicht nachgewiesen hat, nicht dargetan hat, dass die Anstellungsbehörde auch ihre Begründungspflicht verletzt hat. Außerdem darf ein Begründungsmangel, der einen Formfehler darstellt, nicht mit einem materiellen Rechtsfehler verwechselt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink‘s France, C‑367/95 P, Randnr. 72).

95      Schließlich zieht die Klägerin aus den von ihr gerügten offensichtlichen Beurteilungsfehlern auch den Schluss, dass sie das Vorliegen von Verletzungen der Fürsorgepflicht und der Beistandspflicht gemäß Art. 24 des Statuts vergeblich beanstandet habe. Da die Rügen, die sich auf offensichtliche Beurteilungsfehler stützen, zurückgewiesen worden sind, sind auch die zuletzt genannten Rügen zurückzuweisen.

96      Somit ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen und folglich die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

97      Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.

98      Aus den oben dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Klägerin mit ihrer Klage unterlegen ist. Außerdem hat die Kommission ausdrücklich beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Da jedoch die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen wurde, ist Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung anzuwenden und zu entscheiden, dass die Klägerin neben ihren eigenen Kosten nur drei Viertel der Kosten der Kommission trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Frau Skareby trägt neben ihren eigenen Kosten drei Viertel der Kosten der Europäischen Kommission.

3.      Die Europäische Kommission trägt ein Viertel ihrer Kosten.

Van Raepenbusch

Barents

Bradley

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Mai 2012.

Die Kanzlerin

 

       Der Präsident

W. Hakenberg

 

       S. Van Raepenbusch


1? Verfahrenssprache: Englisch.