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Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Pontevedra (Spanien), eingereicht am 13. November 2019 – D.A.T.A. u. a./Ryanair D.A.C.

(Rechtssache C-827/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Pontevedra

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: D.A.T.A., L.F.A., A.M.A.G., L.F.A., J.G.C., S.C.C., A.C.V., A.A.G., A.C.A., L.C.A., N.P.B. und P.C.A.

Berufungsbeklagte: Ryanair D.A.C.

Vorlagefragen

Kann ein im Rahmen der Ausübung des Streikrechts von einer Gewerkschaft zur Einforderung besserer Arbeitsbedingungen ausgerufener Streik der Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens – der nicht auf eine vorangegangene Entscheidung des Arbeitgebers, sondern die Forderungen der Arbeitnehmer zurückgeht – als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/20[0]41 angesehen werden oder handelt es sich vielmehr um einen Umstand, der unter die Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens fällt?

Ist das Luftfahrtunternehmen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens – auch dann, wenn der Streik innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist angekündigt worden ist – verpflichtet, eine rechtlich zulässige Maßnahme zu ergreifen, wie zum Beispiel die Bereitstellung von Flügen mit anderen Luftfahrtunternehmen, die vom Streik nicht betroffen sind?

Ist für die Einstufung eines Streiks des Kabinenpersonals des Luftfahrtunternehmens als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/20[0]4 die Art und Weise des Abbruchs des Streiks von Bedeutung, insbesondere, wenn er aufgrund gegenseitiger Zugeständnisse der Konfliktparteien erfolgt?

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1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).