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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Nivelles (Belgien), eingereicht am 27. Februar 2020 – SD/ Habitations sociales du Roman Païs SCRL, TE, in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Régie des Quartiers de Tubize ASBL

(Rechtssache C-104/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal du travail de Nivelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: SD

Beklagte: Habitations sociales du Roman Païs SCRL, TE, in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Régie des Quartiers de Tubize ASBL

Vorlagefrage

Sind die Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung1 im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie von Art. 4 Abs. 1, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit2 - soweit sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die die Arbeitgeber nicht verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann (Urteil [des Gerichtshofs] vom 14. Mai 2019, [CCOO], C 55/18, [EU:C:2019:402]), dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung - hier dem Art. 1315 des belgischen Zivilgesetzbuchs, der die Beweislast demjenigen auferlegt, der die Erfüllung einer Verbindlichkeit fordert - entgegenstehen, die keine Beweislastumkehr vorsieht, wenn der Arbeitnehmer die Überschreitung seiner Normalarbeitszeit geltend macht, falls

–    diese nationale Regelung, hier die belgische, die Arbeitgeber nicht verpflichtet, ein verlässliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann,

–    und der Arbeitgeber ein solches System nicht von sich aus eingerichtet hat,

–    wodurch er es dem Arbeitnehmer praktisch unmöglich macht, diese Überschreitung nachzuweisen?

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1 ABl. 2003, L 299, S. 9.

2 ABl. 1989, L 183, S. 1.