Language of document :

Klage, eingereicht am 3. Dezember 2007 - Adjemian u. a. / Kommission

(Rechtssache F-134/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Vahan Adjemian u. a. (Angera, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Gegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidungen der Kommission über die Nichtverlängerung des Beschäftigungsverhältnisses der Kläger als Vertragsbedienstete auf befristete oder unbefristete Dauer und die Festlegung der Beschäftigungsbedingungen. Die Kläger stützen ihre Klage auf einen Verstoß gegen den Grundsatz fester Arbeitsbeziehungen und insbesondere auf die Rechtswidrigkeit des Art. 88 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, soweit er die Dauer der Verträge von Vertragsbediensteten beschränkt

Anträge

Die Kläger beantragen,

die nacheinander ergangenen Entscheidungen der Kommission und insbesondere deren Beschluss vom 28. April 2004 über die Höchstdauer der Beschäftigung nicht ständig Bediensteter in ihren Dienststellen aufzuheben,

die Rechtswidrigkeit des Art. 88 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festzustellen, soweit er die Dauer der Verträge von Vertragsbediensteten beschränkt,

die Entscheidungen der Kommission vom 23. August und 31. Oktober 2007 aufzuheben, mit denen die Beschwerden R/263/07, R/492/07 und R/390/07 gegen die Entscheidungen der Kommission, nur befristete Verträge abzuschließen oder die Beschäftigungsverhältnisse der Kläger als Vertragsbedienstete nur befristet zu verlängern, zurückgewiesen worden sind,

die Entscheidung der Kommission vom 5. September 2007 aufzuheben, mit der die Anträge der Kläger vom 31. Mai und 20. Juli 2007 auf Verlängerung ihrer Verträge als Vertragsbedienstete auf unbestimmte Dauer abgelehnt worden sind,

die Entscheidungen der Kommission über die Festlegung der Bedingungen für die jeweiligen Arbeitsverhältnisse der Kläger aufzuheben, soweit die Beschäftigungsverhältnisse oder deren Verlängerung auf befristete Dauer beschränkt sind,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

____________