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Klage, eingereicht am 22. Dezember 2006 - Pascual García / Kommission

(Rechtssache F-145/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: César Pascual García (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cortese und C. Cortese)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Generaldirektors des JRC-Joint Research Centre (Gemeinsame Forschungsstelle) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (JRC), dem Kläger zugestellt am 17. April 2006, aufzuheben, da sie seine Bewerbung auf die Stellenausschreibung COM/2005/2969 - B*3/B*11 - JRC.I.04 - IHCP - Ispra nicht berücksichtigte und in der Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/B/23/041 eine Bemerkung einfügte, die die Dienststellen der Kommission darüber informierte, dass der Kläger die Auswahlkriterien für dieses Auswahlverfahren nicht erfüllt;

soweit erforderlich die Entscheidung der Anstellungsbehörde der Kommission vom 22. September 2006, dem Kläger zugestellt am 13. November 2006, über die Zurückweisung seiner Beschwerde Nr. R/400/06 aufzuheben;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, erfolgreicher Teilnehmer am allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/B/23/04, wurde vom JRC nicht eingestellt, da dessen Generaldirektor der Ansicht war, dass er die für dieses Auswahlverfahren erforderlichen Auswahlkriterien nicht erfülle.

In seiner Klage macht der Kläger geltend, dass die angefochtene Entscheidung: i) verfahrensmissbräuchlich sei, da sie die Bewertung seiner Befähigungsnachweise und seiner Erfahrung durch den Prüfungsausschuss unzulässigerweise abgeändert habe, ohne dass dieser einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe; ii) den durch die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgegebenen Legalitätsrahmen verletze; iii) einen offensichtlichen Beurteilungsfehler sowie eine schweren Mangel hinsichtlich der Begründung enthalte, da diese unlogisch sei; iv) gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße.

Hilfsweise trägt der Kläger vor, dass die angefochtene Entscheidung den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze. In dem Fall, dass sich der Verstoß gegen diesen Grundsatz aus den Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens ergebe, müsse diese im Sinne des Art. 241 EG für rechtswidrig erklärt werden.

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1 - Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/B23/04 zur Bildung einer Einstellungsreserve von technischen Inspektorinnen und Inspektoren (Laufbahn B5/B4) in den Bereichen Forschung und Technik (ABl. C 81 A vom 31. März 2004, S. 17).