Language of document : ECLI:EU:C:2019:406

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

15. Mai 2019(*)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Verordnung (EU) 2015/2424 – Nichtigkeitsverfahren – Wortmarke Vermögensmanufaktur – Nichtigerklärung – Recht auf ein faires Verfahren – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Rückwirkung – Befugnisse des Gerichts – Urteilsbegründung“

In der Rechtssache C‑653/17 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. November 2017,

VM Vermögens-Management GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Dolde und P. Homann,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

DAT Vermögensmanagement GmbH mit Sitz in Baldham (Deutschland),

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt


DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan (Berichterstatter) sowie der Richter C. Lycourgos, E. Juhász, M. Ilešič und I. Jarukaitis,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die VM Vermögens-Management GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. September 2017, VM/EUIPO – DAT Vermögensmanagement (Vermögensmanufaktur) (T‑374/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:589), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 29. April 2015 (Sache R 418/2014-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der DAT Vermögensmanagement GmbH und ihr (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Verordnung (EG) Nr. 207/2009

2        Art. 7 („Absolute Eintragungshindernisse“) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] (ABl. 2009, L 78, S. 1) sieht in Abs. 1 vor:

„Von der Eintragung ausgeschlossen sind

b)      Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;


c)      Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;

…“

3        In Art. 65 („Klage beim Gerichtshof“) dieser Verordnung heißt es:

„(1)      Die Entscheidungen der Beschwerdekammern, durch die über eine Beschwerde entschieden wird, sind mit der Klage beim Gerichtshof anfechtbar.

(2)      Die Klage ist zulässig wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EG-Vertrags, dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs.

(3)      Der Gerichtshof kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.

…“

4        Art. 75 („Begründung der Entscheidungen“) der Verordnung lautet:

„Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.“

5        Art. 76 („Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen“) der Verordnung bestimmt:

„(1)      In dem Verfahren vor dem Amt ermittelt das Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.

(2)      Das Amt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.“

 Verordnung (EU) 2015/2424

6        Art. 1 Nr. 28 der Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung Nr. 207/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. 2015, L 341, S. 21) bestimmt:

„Artikel 28 [der Verordnung Nr. 207/2009] erhält folgende Fassung:

Artikel 28

Bezeichnung und Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen

(8)      Inhaber von vor dem 22. Juni 2012 angemeldeten Unionsmarken, die in Bezug auf die gesamte Überschrift einer Nizza-Klasse eingetragen sind, dürfen erklären, dass es am Anmeldetag ihre Absicht war, Schutz in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen zu beantragen, die über diejenigen hinausgehen, die von der wörtlichen Bedeutung der Überschrift der betreffenden Klasse erfasst sind, sofern die so bezeichneten Waren oder Dienstleistungen im alphabetischen Verzeichnis für diese Klasse in der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Fassung der Nizza-Klassifikation aufgeführt sind.

In der Erklärung, die beim Amt bis zum 24. September 2016 einzureichen ist, müssen klar, genau und konkret die Waren und Dienstleistungen angegeben werden, die nicht eindeutig von der wörtlichen Bedeutung der Begriffe in der Klassenüberschrift, unter die sie nach der ursprünglichen Absicht des Inhabers fielen, erfasst sind. Das Amt ergreift angemessene Maßnahmen, um das Register entsprechend zu ändern. Die Möglichkeit der Abgabe einer Erklärung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes lässt die Anwendung des Artikels 15, des Artikels 42 Absatz 2, des Artikels 51 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 57 Absatz 2 unberührt.

Unionsmarken, für die keine Erklärung binnen der in Unterabsatz 2 genannten Frist eingereicht wird, gelten nach Fristablauf nur für diejenigen Waren oder Dienstleistungen, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung der Begriffe in der Überschrift der einschlägigen Klasse erfasst sind.

(9)      Wird das Register geändert, so hindern die durch die Unionsmarke gemäß Artikel 9 verliehenen ausschließlichen Rechte einen Dritten nicht daran, eine Marke weiterhin für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn und soweit die Benutzung der Marke für diese Waren oder Dienstleistungen

a)      vor Änderung des Registers begann und

b)      die Rechte des Inhabers auf der Grundlage der wörtlichen Bedeutung der damaligen Eintragung der Waren und Dienstleistungen im Register nicht verletzte.


Ferner gibt die Änderung der Liste der in das Register eingetragenen Waren oder Dienstleistungen dem Inhaber der Unionsmarke nicht das Recht, sich der Benutzung einer jüngeren Marke zu widersetzen oder eine Erklärung der Nichtigkeit einer solchen Marke zu beantragen, wenn und soweit

a)      vor Änderung des Registers die jüngere Marke entweder für die Waren oder Dienstleistungen benutzt wurde oder ein Antrag auf Eintragung der Marke für die Waren oder Dienstleistungen eingereicht worden war, und

b)      die Benutzung der Marke für diese Waren oder Dienstleistungen die Rechte des Inhabers auf der Grundlage der wörtlichen Bedeutung der damaligen Eintragung der Waren und Dienstleistungen im Register nicht verletzte oder verletzt hätte.‘“

 Mitteilungen Nrn. 4/03 und 2/12

7        In der Mitteilung Nr. 4/03 des Präsidenten des EUIPO vom 16. Juni 2003 über die Verwendung von Klassenüberschriften in Verzeichnissen der Waren und Dienstleistungen für Gemeinschaftsmarkenanmeldungen und ‑eintragungen lautete Abs. IV Unterabs. 1:

„Die 34 Klassen für Waren und die 11 Klassen für Dienstleistungen umfassen die Gesamtheit aller Waren und Dienstleistungen. Demzufolge stellt die Verwendung aller in den Klassenüberschriften einer bestimmten Klasse aufgeführten Oberbegriffe die Beanspruchung aller Waren oder Dienstleistungen dar, die dieser Klasse angehören.“

8        Am 20. Juni 2012 erließ der Präsident des EUIPO die Mitteilung Nr. 2/12 über die Verwendung von Klassenüberschriften in Verzeichnissen der Waren und Dienstleistungen für Gemeinschaftsmarkenanmeldungen und ‑eintragungen, mit der die Mitteilung Nr. 4/03 aufgehoben wurde. In Abs. V dieser Mitteilung hieß es:

„Im Hinblick auf [Unionsmarken], die vor dem Inkrafttreten der [Mitteilung Nr. 2/12] eingetragen wurden … und die alle in der Überschrift einer bestimmten Klasse aufgeführten Oberbegriffe verwenden, geht das [EUIPO] davon aus, dass der Anmelder im Sinne der früheren Mitteilung Nr. 4/03 alle Waren oder Dienstleistungen abdecken wollte, die in der Fassung der alphabetischen Liste dieser Klasse aufgeführt sind, die zum Zeitpunkt der Anmeldung in Kraft war.“


 Vorgeschichte des Rechtsstreits

9        Die in den Rn. 1 bis 16 des angefochtenen Urteils geschilderte Vorgeschichte des Rechtsstreits kann für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammengefasst werden.

10      Am 18. Dezember 2009 meldete die Rechtsmittelführerin, VM Vermögens-Management, beim EUIPO nach der Verordnung Nr. 207/2009 eine Unionsmarke an. Bei der angemeldeten Marke handelte es sich um das Wortzeichen „Vermögensmanufaktur“ (im Folgenden: angegriffene Marke).

11      Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza) angemeldet:

–        Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“;

–        Klasse 36: „Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Vermögensverwaltung, Vermögensberatung; Immobilienwesen“.

12      Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 26/2011 vom 8. Februar 2011 veröffentlicht. Am 18. Mai 2011 wurde die angegriffene Marke unter der Nr. 8770042 eingetragen.

13      Am 30. Juli 2012 stellte die Streithelferin im ersten Rechtszug, DAT Vermögensmanagement, beim EUIPO nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 einen Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke für sämtliche Dienstleistungen, für die diese eingetragen worden war (im Folgenden: Antrag auf Nichtigerklärung).

14      Am 15. Januar 2013 reichte die Rechtsmittelführerin eine Stellungnahme ein, mit der sie beantragte, den Antrag auf Nichtigerklärung vollumfänglich zurückzuweisen. Am 7. Juni 2013 reichte die Streithelferin im ersten Rechtszug ihre Stellungnahme zu derjenigen der Rechtsmittelführerin vom 15. Januar 2013 ein und legte die in Rn. 3 der streitigen Entscheidung angeführten Anlagen 7 bis 25 vor. Sie stellte zudem einen Antrag auf Fristverlängerung zur Vorlage weiterer Beweismittel, die sie im Wege der Akteneinsicht beim Deutschen Patent- und Markenamt angefordert, aber noch nicht erhalten hatte.

15      Am 12. August 2013 beantragte die Rechtsmittelführerin eine Verlängerung der Frist zur Einreichung ihrer Stellungnahme. Die Löschungsabteilung entsprach diesem Antrag.


16      Am 23. August 2013 reichte die Streithelferin im ersten Rechtszug eine weitere Stellungnahme ein, der die in Rn. 3 der streitigen Entscheidung angeführten Anlagen 26 bis 30 (im Folgenden: streitige Anlagen) beigefügt waren. Die Löschungsabteilung stufte diese Stellungnahme irrtümlich als Stellungnahme der Rechtsmittelführerin ein und stellte sie der Streithelferin im ersten Rechtszug am 2. September 2013 als solche zu. Außerdem teilte sie den beiden Beteiligten mit, dass der kontradiktorische Teil des Verfahrens abgeschlossen sei. Am selben Tag annullierte die Löschungsabteilung, nachdem sie ihren Irrtum bemerkt hatte, ihre an die Rechtsmittelführerin gerichtete Bestätigung.

17      Am 14. Oktober 2013 informierte das EUIPO die Rechtsmittelführerin darüber, dass der Fristverlängerungsantrag der Streithelferin im ersten Rechtszug vom 7. Juni 2013 abgelehnt worden sei, da Letztere ihn nicht begründet habe, und dass die Stellungnahme der Streithelferin im ersten Rechtszug vom 23. August 2013 nicht in Betracht gezogen werde. Außerdem stellte das EUIPO gegenüber der Rechtsmittelführerin klar, dass es ihr eine Kopie des Schreibens der Streithelferin im ersten Rechtszug vom 23. August 2013 ausschließlich zur Information weiterleite.

18      Am 30. Oktober 2013 reichte die Rechtsmittelführerin ihre Stellungnahme zur Stellungnahme der Streithelferin im ersten Rechtszug vom 7. Juni 2013 ein.

19      Am 8. November 2013 leitete die Löschungsabteilung die Stellungnahme der Rechtsmittelführerin vom 30. Oktober 2013 mit dem Hinweis, dass es sich um eine Stellungnahme zu der Stellungnahme vom 23. August 2013 handle, an die Streithelferin im ersten Rechtszug weiter und schloss den kontradiktorischen Teil des Verfahrens erneut.

20      Am 10. Dezember 2013 wies die Löschungsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung in vollem Umfang zurück. Sie stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass das deutsche Wort „Manufaktur“ hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen wegen deren immateriellen Wesens keine konkrete Bedeutung haben könne. Folglich habe die Kombination der deutschen Wörter „Vermögen“ und „Manufaktur“ im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke Unterscheidungskraft besessen und sich nicht zur Beschreibung von Dienstleistungen geeignet.

21      Am 5. Februar 2014 legte die Streithelferin im ersten Rechtszug beim EUIPO Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 gegen die Entscheidung der Löschungsabteilung ein.

22      Mit der streitigen Entscheidung gab die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO dieser Beschwerde statt. Sie stellte erstens fest, dass es sich bei den von der Rechtsmittelführerin und von der Streithelferin im ersten Rechtszug vor ihr eingereichten Dokumenten lediglich um Beweise handle, welche die bereits vor der Löschungsabteilung vorgelegten Beweise ergänzten und konkretisierten, und sie diese Dokumente daher in Ausübung ihres Ermessens gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 akzeptiere. Zweitens nahm sie an, dass die angegriffene Marke beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft habe. Daher hob sie die Entscheidung der Löschungsabteilung auf und erklärte die angegriffene Marke hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 des Abkommens von Nizza für nichtig.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

23      Mit Klageschrift, die am 9. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung. Sie stützte die Klage auf vier Gründe. Erstens machte sie einen Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend, da die Beschwerdekammer die von der Streithelferin im ersten Rechtszug am 23. August 2013 eingereichte Stellungnahme berücksichtigt habe, obwohl sie als verspätet zurückgewiesen worden sei. Zweitens rügte sie einen Verstoß gegen Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer in ihre Prüfung von Amts wegen Tatsachen einbezogen habe, die von den Beteiligten verspätet vorgetragen worden seien. Drittens beanstandete sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, der die Beschwerdekammer zu der Schlussfolgerung veranlasst habe, dass die angegriffene Marke für die beanspruchten Dienstleistungen beschreibend sei. Viertens berief sie sich schließlich auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass es der angegriffenen Marke an Unterscheidungskraft fehle.

24      Nach der Klageerhebung teilte das EUIPO am 15. November 2016 dem Gericht mit, dass die Rechtsmittelführerin am 23. September 2016 eine Erklärung gemäß Art. 28 Abs. 8 der Verordnung Nr. 207/2009 in der durch die Verordnung 2015/2424 geänderten Fassung (im Folgenden: Erklärung von 2016) abgegeben habe, um die Dienstleistungen genauer zu bezeichnen, die von der Anmeldung der angegriffenen Marke erfasst gewesen sein sollten. Das EUIPO gab an, dass nach dem am 7. November 2016 im Blatt für Unionsmarken veröffentlichten neuen Verzeichnis der Dienstleistungen über die oben in Rn. 11 angeführten Dienstleistungen hinaus folgende Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 des Abkommens von Nizza von der angegriffenen Marke erfasst seien:

–        Klasse 35: „Auktions- und Versteigerungsdienste; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Erteilung von Auskünften [Information] und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Marktforschung; … Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Meinungsforschung; Preisvergleichsdienste; Öffentlichkeitsarbeit; Sponsorensuche“;

–        Klasse 36: „Finanzielle Beratung; Erteilung von Finanzauskünften; Versicherungsberatung; Erteilung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten; Depotverwahrungsdienste; Finanzielle Förderung; Depotverwahrung von Wertsachen“.

25      In ihrer Stellungnahme zum Schreiben des EUIPO vom 15. November 2016 beantragte die Rechtsmittelführerin hilfsweise, die streitige Entscheidung nur hinsichtlich der oben in Rn. 11 angeführten Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 des Abkommens von Nizza zu bestätigen und für Recht zu erkennen, dass die angegriffene Marke für die von der Erklärung von 2016 erfassten Dienstleistungen rechtswirksam eingetragen bleibt, und äußerst hilfsweise, die streitige Entscheidung nur hinsichtlich der oben in Rn. 11 angeführten Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 des Abkommens von Nizza zu bestätigen und die Sache hinsichtlich der von der Erklärung von 2016 erfassten Dienstleistungen zur erstmaligen Entscheidung an die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO zu verweisen.

26      Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin in vollem Umfang ab.

 Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

27      Die Rechtsmittelführerin beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben,

–        die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

28      Das EUIPO beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

29      Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf sechs Gründe. Sie rügt dabei Verstöße gegen erstens Art. 65 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit den Art. 17 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), zweitens Art. 36 Satz 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, drittens Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, viertens Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, fünftens Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 und sechstens Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009.

 Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

30      Mit ihren ersten beiden Rechtsmittelgründen beanstandet die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe Art. 65 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit den Art. 17 und 47 der Charta missachtet, indem es im Wesentlichen nicht anerkannt habe, dass die streitige Entscheidung wegen der Rückwirkung der Änderung des Unionsmarkenregisters (im Folgenden: Register) infolge ihrer Erklärung von 2016 die angegriffene Marke nur hinsichtlich der Dienstleistungen für nichtig erklärt habe, die von der wörtlichen Bedeutung der Überschriften der Klassen 35 und 36 des Abkommens von Nizza erfasst seien, und dass daher die Eintragungsfähigkeit dieser Marke für die durch die besagte Erklärung neu hinzugefügten Dienstleistungen zu keinem Zeitpunkt habe geprüft werden können. Außerdem leide das angefochtene Urteil insoweit unter einem Begründungsmangel.

31      Als Erstes sei das Gericht in Rn. 152 des angefochtenen Urteils der Ansicht gewesen, dass sie es mit ihrem Vorbringen ersucht habe, die streitige Entscheidung abzuändern, wie dies in Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehen sei.

32      In Rn. 153 des angefochtenen Urteils habe es festgestellt, dass es nach Art. 65 Abs. 2 dieser Verordnung die Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO nur wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EG-Vertrags, dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs aufheben oder abändern könne.

33      Nach dem Hinweis, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine solche Entscheidung nicht aus nach ihrem Erlass eingetretenen Gründen aufheben oder abändern könne, habe es sodann in Rn. 154 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Erklärung von 2016 nach der streitigen Entscheidung abgegeben worden sei, und infolgedessen in Rn. 155 des angefochtenen Urteils die Klageanträge der Rechtsmittelführerin aus ihrer oben in Rn. 25 erwähnten Stellungnahme als unzulässig verworfen.

34      Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin können diese Grundsätze jedoch keine Anwendung finden, wenn hierdurch grundrechtlich geschützte Interessen von ihr ohne sachliche Rechtfertigung oder eingehende Begründung beeinträchtigt würden, was vorliegend der Fall sei.

35      Als Folge des Urteils vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C‑307/10, EU:C:2012:361), sehe Art. 28 Abs. 8 der Verordnung Nr. 207/2009 in der durch die Verordnung 2015/2424 geänderten Fassung zum Schutz des berechtigten Vertrauens der Inhaber von Unionsmarken einen Übergangszeitraum vor, in dem diese, die auf die damals geltende Praxis des EUIPO vertraut und ihre Marken in Bezug auf die gesamte Überschrift von Klassen des Abkommens von Nizza eintragen lassen hätten, erklären dürften, dass es am Anmeldetag ihre Absicht gewesen sei, Schutz in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen jenseits der wörtlichen Bedeutung der Überschrift dieser Klassen zu beantragen, sofern die so bezeichneten Waren oder Dienstleistungen im alphabetischen Verzeichnis für diese Klassen des Abkommens von Nizza aufgeführt seien.

36      Indem in dieser Bestimmung namentlich auf die Absicht des Unionsmarkeninhabers am Anmeldetag abgestellt werde, sei beabsichtigt worden, dass die Änderung des Registers infolge einer Erklärung auf der Grundlage des Art. 28 Abs. 8 der Verordnung Nr. 207/2009 in der durch die Verordnung 2015/2424 geänderten Fassung auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Unionsmarke zurückwirke.

37      Das Gericht hätte deshalb die angegriffene Marke so ansehen müssen, als ob sie zum Zeitpunkt der streitigen Entscheidung nicht nur für die in den Überschriften der Klassen 35 und 36 des Abkommens von Nizza enthaltenen Oberbegriffe, sondern auch für die durch die Erklärung von 2016 neu hinzugefügten Dienstleistungen eingetragen gewesen wäre.

38      Es habe aber die Rückwirkung der aus der Erklärung von 2016 resultierenden Änderung des Registers verkannt, indem es in Rn. 154 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Anträge der Rechtsmittelführerin auf ein Ereignis gestützt seien, das zeitlich nach dem Erlass der streitigen Entscheidung liege.

39      Damit habe ihr das Gericht die Möglichkeit genommen, die Eintragungsfähigkeit des Ausdrucks „Vermögensmanufaktur“ als Unionsmarke im Hinblick auf die durch die Erklärung von 2016 hinzugefügten Dienstleistungen überprüfen zu lassen. Darin liege ein nicht gerechtfertigter Eingriff in den Schutz ihres Rechts am geistigen Eigentum gemäß Art. 17 der Charta sowie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 47 der Charta.

40      Als Zweites rügt die Rechtsmittelführerin einen Begründungsmangel der Ausführungen des Gerichts in den Rn. 149 bis 155 des angefochtenen Urteils, aufgrund deren das Vorbringen als unzulässig zurückgewiesen worden sei, auf dessen Grundlage sie im Wesentlichen die Anerkennung begehrt habe, dass die streitige Entscheidung die angegriffene Marke in Bezug auf die von der Erklärung von 2016 erfassten Dienstleistungen nicht für nichtig erklärt habe.

41      Wie sich aus einer ständigen Rechtsprechung ergebe, müssten aus der Begründung eines Urteils des Gerichts die angestellten Überlegungen klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die getroffene Entscheidung erkennen könnten und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen könne. Die Begründung des Gerichts könne zwar implizit erfolgen, doch müsse sich das Gericht mit allen Anträgen und zentralen Punkten der Argumentation der Parteien gebührend auseinandersetzen.

42      Zur Begründung verweise das Gericht aber in den Rn. 152 bis 154 des angefochtenen Urteils darauf, dass es die streitige Entscheidung nicht aus nach deren Erlass eingetretenen Gründen aufheben oder abändern könne, ohne sich mit der Rückwirkung der Änderung des Registers infolge der Erklärung von 2016 auseinanderzusetzen. Das Gericht sei somit trotz der Stellungnahme der Rechtsmittelführerin auf einen zentralen Punkt ihrer Argumentation nicht eingegangen.

43      Die Rechtsmittelführerin macht außerdem in ihrer Erwiderung geltend, dass die Begründung der Beschwerdekammer zu der angeblich fehlenden Eintragungsfähigkeit des Ausdrucks „Vermögensmanufaktur“ als Unionsmarke für die Oberbegriffe der Überschriften der Klassen 35 und 36 des Abkommens von Nizza nicht einfach auf die durch die Erklärung von 2016 hinzugefügten Dienstleistungen übertragen werden könne.

44      Eine solche Übertragung wäre nur für Dienstleistungen möglich, die einen so hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den Oberbegriffen der Klassenüberschriften des Abkommens von Nizza aufwiesen, dass sie eine homogene Kategorie von Dienstleistungen bildeten.

45      Weder das EUIPO noch das Gericht hätten jedoch dargelegt, dass die Begründung bezüglich der angeblich fehlenden Eintragungsfähigkeit der angegriffenen Marke nicht nur für die Oberbegriffe der Überschriften der Klassen 35 und 36 des Abkommens von Nizza gälte, sondern auch für die durch die Erklärung von 2016 neu hinzugefügten Dienstleistungen.

46      Das EUIPO hält die ersten beiden Rechtsmittelgründe für unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

47      Zum Vorwurf der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe in den Rn. 149 bis 155 des angefochtenen Urteils zum einen Art. 65 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit den Art. 17 und 47 der Charta missachtet und zum anderen das angefochtene Urteil nicht hinreichend begründet, ist festzustellen, dass ihr Vorbringen auf der Prämisse beruht, dass die Eintragung der angegriffenen Marke und damit die streitige Entscheidung, die der Kontrolle durch das Gericht unterlag, nur die Oberbegriffe der Überschriften der Klassen 35 und 36 des Abkommens von Nizza betroffen hätten, mit der Folge, dass sich die streitige Entscheidung, mit der die angegriffene Marke für nichtig erklärt worden sei, nicht auf die Dienstleistungen bezogen habe, die durch die den Markenschutz erweiternde Erklärung von 2016 hinzugefügt worden seien.

48      Es ist aber darauf hinzuweisen, dass gemäß der in Abs. IV Unterabs. 1 der Mitteilung Nr. 4/03 sowie in Abs. V der Mitteilung Nr. 2/12 dargelegten Herangehensweise durch die Bezeichnung der Überschriften der Klassen 35 und 36 des Abkommens von Nizza in der Anmeldung der Marke Vermögensmanufaktur diese Marke für alle Dienstleistungen geschützt werden sollte, die im alphabetischen Verzeichnis dieser Klassen enthalten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, Brandconcern/EUIPO und Scooters India, C‑577/14 P, EU:C:2017:122, Rn. 31 und 32).

49      Daraus folgt, dass bei der Eintragung der angegriffenen Marke der ihr verliehene Schutz bereits die Dienstleistungen umfasste, auf die sich die Erklärung von 2016 bezieht. Art. 28 Abs. 8 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 in der durch die Verordnung 2015/2424 geänderten Fassung sieht insoweit vor, dass Marken wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, für die keine Erklärung eingereicht wird, ab dem 24. September 2016 nur für diejenigen Waren oder Dienstleistungen gelten, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung der Begriffe in der Überschrift der einschlägigen Klasse des Abkommens von Nizza erfasst sind.

50      So ging es bei der Erklärung von 2016, anders als von der Rechtsmittelführerin behauptet, nicht darum, dem Schutz der angegriffenen Marke neue Dienstleistungen hinzuzufügen, sondern darum, sicherzustellen, dass die von dieser Erklärung erfassten Dienstleistungen nach Ablauf der Frist, auf die sich Art. 28 Abs. 8 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 in der durch die Verordnung 2015/2424 geänderten Fassung bezieht, weiterhin von diesem Schutz profitieren, obwohl sie nicht eindeutig von der wörtlichen Bedeutung der Begriffe in der Überschrift der Klassen 35 und 36 des Abkommens von Nizza erfasst werden.

51      Daher bezog sich die streitige Entscheidung, wie vom EUIPO in seinen Schriftsätzen zu Recht ausgeführt, obwohl sie vor der Erklärung von 2016 erging, auf alle Dienstleistungen, für die die angegriffene Marke eingetragen wurde, und damit auf sämtliche Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 des Abkommens von Nizza einschließlich derjenigen im Sinne dieser Erklärung, so dass mit der streitigen Entscheidung die Nichtigkeit der besagten Marke für alle diese Dienstleistungen erklärt wurde.

52      Folglich beruht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Rahmen der ersten beiden Rechtsmittelgründe auf einer Prämisse, die nicht dem tatsächlichen Schutzumfang der angegriffenen Marke entspricht, und gründet somit auf einer rechtlich nicht zutreffenden Voraussetzung.

53      Ferner ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 154 des angefochtenen Urteils eine Begründung gegeben hat, anhand deren die Rechtsmittelführerin die Gründe für die Zurückweisung ihrer Anträge auf Abänderung der streitigen Entscheidung erkennen kann. Das angefochtene Urteil leidet daher insoweit unter keinem Begründungsmangel.

54      Infolgedessen sind die ersten beiden Rechtsmittelgründe zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

55      Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verletzt, indem es festgestellt habe, dass die angegriffene Marke für alle davon erfassten Dienstleistungen mit Ausnahme der Dienstleistungen „Werbung“ und „Büroarbeiten“ beschreibend sei.

56      Erstens beruhe das angefochtene Urteil auf unzutreffenden Erwägungen zur Wahrnehmung des Ausdrucks „Vermögensmanufaktur“ durch die maßgeblichen Verkehrskreise.

57      Das Gericht habe zum einen in Rn. 53 des angefochtenen Urteils angenommen, dass diese Verkehrskreise in der Lage gewesen seien, die Bedeutung der deutschen Wörter „Vermögen“ und „Manufaktur“ zu verstehen. Zum anderen habe es in den Rn. 57 und 58 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kombination dieser beiden Wörter eine klare und eindeutige Bedeutung, nämlich die einer „Vermögensmanufaktur“, habe, die nicht die Summe der Aussagegehalte dieser beiden Bestandteile übersteige, und daraus gefolgert, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in der Lage seien, zu verstehen, dass die angegriffene Marke auf eine Struktur oder eine besondere Stätte verweise, wo in nicht standardisierter Weise Dienstleistungen erstellt und angeboten würden, die einen ganz präzisen thematischen Inhalt hätten, der in engem Zusammenhang mit dem Vermögen und mit Finanzen stehe.

58      Der Begriff „Manufaktur“ werde aber im allgemeinen Sprachgebrauch nur für Waren verwendet. Bei Dienstleistungen löse deshalb das Wort „Vermögensmanufaktur“ bei den maßgeblichen Verkehrskreisen einen Denkprozess aus und werde nicht unmittelbar und sofort mit individuell angepassten und hochwertigen Dienstleistungen verbunden.

59      Zweitens habe das Gericht die Feststellung des beschreibenden Charakters der angegriffenen Marke für die Dienstleistungen „Geschäftsführung“ und „Unternehmensverwaltung“ der Klasse 35 des Abkommens von Nizza auf eine falsche Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt.

60      Zunächst habe es in Rn. 73 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das Wort „Manufaktur“ auf die Erbringungsstätte von Dienstleistungen verweisen könne und der Ausdruck „Vermögensmanufaktur“ deshalb als Hinweis auf eine solche Stätte angesehen werden könne. Es sei daher der Ansicht gewesen, dass die Dienstleistungen „Geschäftsführung“ und „Unternehmensverwaltung“ in einer solchen „Vermögensmanufaktur“ erbracht werden könnten.

61      Sodann habe das Gericht in Rn. 74 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass das Wort „Manufaktur“ auf individuelle Dienstleistungen von hoher Qualität verweisen könne, so dass der Ausdruck „Vermögensmanufaktur“ die Bestimmung der Dienstleistungen „Geschäftsführung“ und „Unternehmensverwaltung“ in dem Sinne beschreibe, dass diese als hochwertige Dienstleistungen verstanden würden, die die Erwirtschaftung von Vermögen in einem individuellen Stil ermöglichten.

62      Anders als für Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlich, bestehe aber die angegriffene Marke nicht ausschließlich aus einer Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Bestimmung dieser Dienstleistungen diene. Die Dienstleistungen „Geschäftsführung“ und „Unternehmensverwaltung“ dienten der Sicherstellung des operativen und wirtschaftlichen Erfolgs eines Unternehmens. Sie seien folglich nicht dazu bestimmt, ein Vermögen zu erwirtschaften.

63      Ebenso wenig seien etwaige Hinweise auf „besonders hochwertige“ Dienstleistungen oder „Dienstleistungen, die in einem individuellen Stil erbracht würden“, Angaben über die Bestimmung dieser Dienstleistungen.

64      Drittens sei das Gericht ebenfalls aufgrund einer falschen Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 in den Rn. 66 bis 69 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Marke für die Dienstleistungen der Klasse 36 des Abkommens von Nizza beschreibend sei.

65      Die Begründung des Gerichts beruhe ausschließlich auf der Behauptung, dass der Ausdruck „Vermögensmanufaktur“ im Sinne der Erbringungsstätte der Dienstleistungen besagter Klasse 36 verstanden werde. Es sei aber allenfalls nur der Erbringer dieser Dienstleistungen, der damit bezeichnet werde, und kein Merkmal dieser Dienstleistungen.

66      Außerdem sei die Begründung des angefochtenen Urteils widersprüchlich. Während das Gericht in den Rn. 46 und 47 des angefochtenen Urteils davon ausgehe, dass das Wort „Manufaktur“ über seinen ursprünglichen Bedeutungsgehalt hinaus als Hinweis auf Dienstleistungen von hoher Qualität verstanden werde, ergebe sich aus Rn. 69 jenes Urteils, dass dieses Wort im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klasse 36 des Abkommens von Nizza seine ursprüngliche Bedeutung behalten und auf die genaue Stätte der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen hinweisen solle.

67      Das EUIPO hält den dritten Rechtsmittelgrund für offensichtlich unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

68      Das Rechtsmittel ist nach Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt. Allein das Gericht ist für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen und die Beweiswürdigung zuständig. Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise/EUIPO, C‑488/16 P, EU:C:2018:673, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Die Rechtmittelführerin stellt aber unter dem Etikett einer angeblich falschen Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und einer angeblich widersprüchlichen Begründung des angefochtenen Urteils lediglich die tatsächlichen Beurteilungen in Frage, die das Gericht sowohl hinsichtlich der Wahrnehmung der angegriffenen Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise als auch in Bezug auf den beschreibenden Charakter dieser Marke für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 des Abkommens von Nizza vorgenommen hat.

70      Damit begehrt sie in Wirklichkeit, dass der Gerichtshof die Beurteilung, die das Gericht im Rahmen der allein ihm zustehenden Tatsachen- und Beweiswürdigung vorgenommen hat, durch seine eigene Beurteilung ersetzt, ohne jedoch insoweit irgendeine Verfälschung der Tatsachen oder Beweise zu behaupten.

71      Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

72      Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 falsch angewandt und sei dadurch in Rn. 113 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass es der angegriffenen Marke an Unterscheidungskraft fehle.

73      Zunächst begnüge sich das Gericht in Rn. 110 des angefochtenen Urteils mit dem Hinweis, dass diese Marke im Hinblick auf die betreffenden Dienstleistungen von den maßgeblichen Verkehrskreisen klar und unmittelbar dahin verstanden werde, dass sie sich auf Dienstleistungen von hoher Qualität beziehe und dass die angesprochenen Verkehrskreise die Erwartung haben dürften, dass ihnen die Erbringung dieser Dienstleistungen einen Vermögenszuwachs verschaffen werde.

74      Sodann führe das Gericht in Rn. 111 des angefochtenen Urteils nur aus, dass die angegriffene Marke weder hinreichend originell oder prägnant sei noch eine formal ungewöhnliche Struktur habe, um einen Mindestaufwand an Interpretation, Nachdenken oder Überlegungen seitens der maßgeblichen Verkehrskreise zu erfordern, während nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 47) diese Merkmale gerade keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Unterscheidungskraft einer anpreisenden Angabe seien.

75      Das Gericht begründe so namentlich in den Rn. 112 und 113 des angefochtenen Urteils seine Schlussfolgerung, dass der angegriffenen Marke die Unterscheidungskraft fehle, allein damit, dass die Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als anpreisende Aussage oder verkaufsfördernde Information hinsichtlich der Effizienz der betreffenden Dienstleistungen wahrgenommen werde.

76      Damit habe das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs missachtet, nach der eine solche Feststellung nicht genüge, um einer Marke die Unterscheidungskraft abzusprechen, da sie gleichzeitig als Werbeinformation und als unterscheidungskräftiger Herkunftshinweis wahrgenommen werden könne (Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 44).

77      Das Gericht habe mithin die fehlende Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke weder belegt noch ausreichend begründet, wobei das Fehlen von Unterscheidungskraft auch nicht mit dem angeblich beschreibenden Charakter des Ausdrucks „Vermögensmanufaktur“ begründet werden könne, da die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht vorlägen.

78      Das EUIPO hält den vierten Rechtsmittelgrund für offensichtlich unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

79      Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es im Wesentlichen festgestellt habe, dass es der angegriffenen Marke allein deshalb, weil der Ausdruck „Vermögensmanufaktur“ eine anpreisende Aussage darstelle, an Unterscheidungskraft im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehle, beruht auf einem Fehlverständnis des angefochtenen Urteils.

80      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zum einen das Gericht in Rn. 95 jenes Urteils daran erinnert hat, dass einer Marke, die im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibend ist, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft fehlt.

81      Zum anderen hat das Gericht in Rn. 96 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass hingegen eine Marke, die nicht im Sinne dieser Bestimmung beschreibend sei, aus diesem Grund nicht zwingend Unterscheidungskraft besitze und dass in einem solchen Fall außerdem zu prüfen sei, ob sie an sich geeignet sei, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin bestehe, die betriebliche Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwerbe, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht habe.

82      Im Übrigen hat das Gericht in Rn. 99 des angefochtenen Urteils auch darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der anpreisende Sinn einer Wortmarke nicht ausschließe, dass sie geeignet sei, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine Marke könne daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der mit ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden (Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 45).

83      In Rn. 111 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch festgestellt, dass die angegriffene Marke weder hinreichend originell noch prägnant sei noch eine formal ungewöhnliche Struktur habe, um einen Mindestaufwand an Interpretation, Nachdenken oder Überlegungen bei den maßgeblichen Verkehrskreisen zu erfordern, so dass diese sie somit von vornherein gedanklich mit den Dienstleistungen in Verbindung bringen würden, die sie bezeichne.

84      Das Gericht hat daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass es unter diesen Umständen nicht hinnehmbar sei, dass ein Unternehmen den Ausdruck „Vermögensmanufaktur“ als Unionsmarke monopolisieren könne, obwohl er es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermögliche, die von diesem Unternehmen erbrachten Dienstleistungen von denjenigen zu unterscheiden, die von einem anderen Unternehmen derselben Branche erbracht würden.

85      Deshalb hat es in Rn. 112 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht veranlasst würden, in der angegriffenen Marke über eine Werbeinformation hinaus eine besondere betriebliche Herkunft zu erkennen, die es ihnen ermöglichen würde, bei einem weiteren Erwerb ihre Entscheidung davon abhängig zu machen, ob sie gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hätten.

86      Daraus folgt, dass die Rechtsmittelführerin nicht geltend machen kann, dass die aus Rn. 113 des angefochtenen Urteils hervorgehende Schlussfolgerung des Gerichts, der angegriffenen Marke fehle es an Unterscheidungskraft, allein mit dem anpreisenden Charakter dieser Marke begründet worden sei.

87      Infolgedessen ist der vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum fünften und zum sechsten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

88      Mit ihrem fünften und ihrem sechsten Rechtsmittelgrund bringt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe, indem es in den Rn. 123 bis 133 und 135 bis 148 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen sei, dass die von der Streithelferin im ersten Rechtszug eingereichten streitigen Anlagen 26 bis 30 von der Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung der Eintragungsfähigkeit der angegriffenen Marke nicht maßgeblich berücksichtigt worden seien, zum einen gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009, wonach die Entscheidungen des EUIPO nur auf Gründe gestützt werden dürften, zu denen die Beteiligten sich hätten äußern können, verstoßen und zum anderen gegen Art. 76 Abs. 2 dieser Verordnung, nach dem das EUIPO Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht würden, nicht berücksichtigen dürfe.

89      Was die streitigen Anlagen 27, 29 und 30 betreffe, habe das Gericht in den Rn. 125 und 141 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sie im Rahmen der Beurteilung durch die Beschwerdekammer nicht ausdrücklich erwähnt worden seien.

90      Zwar möge es zutreffen, dass die Beschwerdekammer nicht ausdrücklich auf diese Anlagen Bezug genommen habe, doch handle es sich bei den Rn. 29 und 40 der streitigen Entscheidung um eine wörtliche Wiedergabe der streitigen Anlage 29. Somit sei diese Anlage von der Beschwerdekammer berücksichtigt worden, ohne dass die Rechtsmittelführerin Gelegenheit gehabt habe, zu den streitigen Anlagen Stellung zu nehmen.

91      Außerdem habe das Gericht, da es die Rügen eines Verstoßes gegen Art. 75 Satz 2 und gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 allein mit der Begründung verworfen habe, dass die streitigen Anlagen 27, 29 und 30 in der streitigen Entscheidung nicht ausdrücklich erwähnt worden seien, nicht geprüft, ob diese Anlagen bei der Beurteilung durch die Beschwerdekammer entscheidende Faktoren oder nur zusätzliche Beweismittel gewesen seien.

92      Was die streitigen Anlagen 26 und 28 anbelange, habe das Gericht insbesondere in den Rn. 128, 132 und 142 des angefochtenen Urteils angenommen, dass sie für die Beurteilung der Beschwerdekammer nicht entscheidend gewesen seien und nur zusätzliche Beweismittel darstellten.

93      Die streitige Anlage 28 befasse sich aber mit genau der gleichen deutschen Marke Finanzmanufaktur wie die streitige Anlage 29, die von der Beschwerdekammer wortwörtlich übernommen worden sei. Damit liege auf der Hand, dass die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung auch diese Anlage 28 berücksichtigt habe.

94      Die streitige Anlage 26 betreffe einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts über die Eintragungsfähigkeit der Marke Kreditmanufaktur. Da die Begründung dieses Beschlusses von der Beschwerdekammer nahezu identisch übernommen worden sei, sei die Feststellung des Gerichts, dass diese Anlage nur ein zusätzliches Beweismittel sei und dass sie bei der Beurteilung durch die Beschwerdekammer nicht bestimmend gewesen sei, falsch.

95      Das EUIPO hält den fünften und den sechsten Rechtsmittelgrund für offensichtlich unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

96      Soweit, wie von der Rechtsmittelführerin vorgetragen, Ähnlichkeiten zwischen den streitigen Anlagen und der Begründung der streitigen Entscheidung feststellbar sind, kann nicht geleugnet werden, dass die Wiedergabe von Beweismitteln, die nicht rechtzeitig vorgelegt wurden und zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten, beanstandungswürdig ist. Gleichwohl ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 128, 130 und 131 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerdekammer ihre Erwägungen auf andere, insbesondere in den Rn. 43 und 50 des angefochtenen Urteils erwähnte Anlagen habe gründen können, die von der Streithelferin im ersten Rechtszug vorgelegt worden seien und hinsichtlich deren unstreitig sei, dass sie rechtzeitig eingereicht worden seien, dass die Rechtsmittelführerin davon Kenntnis gehabt habe und dass sie dazu habe Stellung nehmen können.

97      Das Gericht hat daraus in den Rn. 132 und 142 des angefochtenen Urteils geschlossen, dass die streitigen Anlagen für die Beurteilung der Beschwerdekammer nicht bestimmend gewesen seien und dass es sich bei ihnen nur um zusätzliche Beweismittel handle.

98      Daher ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin im Rahmen ihres Rechtsmittels im Wesentlichen nur ihre Argumente aus dem ersten Rechtszug wiederholt, ohne anzugeben, inwieweit das Gericht einen Rechtsfehler begangen hätte, als es in den Rn. 134 und 144 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangte, dass die Klagegründe, mit denen eine etwaige Berücksichtigung der streitigen Anlagen durch die Beschwerdekammer gerügt wurde, ins Leere gingen.

99      Folglich sind der fünfte und der sechste Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

100    Damit ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

101    Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

102    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

103    Da das EUIPO die Verurteilung der Rechtsmittelführerin in die Kosten beantragt hat und diese mit ihren Rechtsmittelgründen unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten des EUIPO aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die VM Vermögens-Management GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

Regan

Lycourgos

Juhász

Ilešič

 

Jarukaitis

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Mai 2019.

Der Kanzler

 

Der Präsident der Fünften Kammer

A. Calot Escobar

 

E. Regan


*      Verfahrenssprache: Deutsch.