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Klage, eingereicht am 20. April 2007 - Caleprico / Kommission

(Rechtssache F-38/07)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Francesco Caleprico (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Guagliulmi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Art. 12 und 13 des Anhangs XIII des Statuts der Beamten wegen Rechtswidrigkeit für unanwendbar im Sinne von Art. 241 EG zu erklären;

die Entscheidung aufzuheben, mit der die Anstellungsbehörde die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung vom 12. Juni 2006 stillschweigend zurückgewiesen hat;

die Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 2006 beschränkt auf den Teil aufzuheben, in dem die Anstellungsbehörde die Einstufung des Klägers in Besoldungsgruppe AD6/2 anstatt in Besoldungsgruppe AD8/3 angeordnet hat;

die Kommission zu verurteilen, den angefochtenen Teil der Entscheidung vom 12. Juni 2006 durch einen Teil zu ersetzen, der rückwirkend (ab 1. Juli 2006) die "Einstufung" des Klägers in Besoldungsgruppe AD8/3 anordnet;

die Kommission zu verurteilen, an den Kläger alle Beträge zu zahlen, die er wegen der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen nicht erhalten hat, zuzüglich der angefallenen und noch anfallenden Zinsen;

die Kommission zu verurteilen, alle weiteren dem Kläger möglicherweise entstandenen Schäden zu ersetzen, die das Gericht in der vorliegenden Rechtssache feststellt;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, der in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EUR/A/155/20001 zur Erstellung eines Verzeichnisses der geeigneten Bewerber zur Einstellung in den Besoldungsgruppen A7/A6 aufgenommen worden war, wurde nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften2 eingestellt und in Besoldungsgruppe AD6/2 eingestuft.

Er stützt seine Klage auf zwei Gründe.

Mit dem ersten Grund rügt er, dass die Entscheidung vom 12. Juni 2006 einen Widerspruch enthalte zwischen der Bezugnahme in der Präambel auf Art. 31 des Statuts, wonach die Bewerber in die Besoldungsgruppe der Funktionsgruppe ernannt werden, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegeben ist, und dem verfügenden Teil der Entscheidung, der seine Einstufung in Besoldungsgruppe AD6/2 anordnet.

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes macht er geltend, dass die in Rede stehende Entscheidung in jedem Fall rechtswidrig sei, weil sie auf eine implizite Rechtsgrundlage (die Art. 12 und 13 des Anhangs XIII des Statuts) gestützt werde, die unter folgenden Gesichtspunkten rechtswidrig sei:

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz des Vertrauensschutzes;

Verletzung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Gleichbehandlung;

Verstoß gegen das Gebot der Vernunft, da die Anwendung der neuen Regelung von einem völlig zufälligen Umstand wie demjenigen abhänge, ob die Einstellung vor oder nach einem bestimmten Zeitpunkt erfolge, ohne dass ein anderer Grund diese Regelung rechtfertige;

Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung;

hilfsweise Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung von Gemeinschaftsmaßnahmen aus Art. 251 EG.

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1 - ABl. C 147 A vom 25.5.2000, S. 10.

2 - ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.