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Klage, eingereicht am 26. April 2006 - C / Kommission

(Rechtssache F-44/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: C (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und J.-N. Louis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 13. Juni 2005, mit der es abgelehnt wird, jede Maßnahme zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 23. November 2004 in der Rechtssache T-376/02 (O/Kommission)1 ergibt;

Aufhebung der Entscheidung der Direktorin der GD ADMIN/C "Sozialpolitik, Personal in Luxemburg, Arbeitssicherheit und -hygiene" vom 23. Februar 2006, mit der der Kläger rückwirkend zum 1. Februar 2002 in den Ruhestand versetzt und ihm ein nach Artikel 78 Absatz 2 des Statuts festgesetztes Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bewilligt wurde;

Verurteilung der Beklagten, an den Kläger wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist einen nach billigem Ermessen auf 15 000 Euro veranschlagten Betrag zu zahlen;

Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger beantragte im Anschluss an das Urteil O/Kommission bei der Anstellungsbehörde den Erlass der sich aus diesem Urteil ergebenden Maßnahmen. Nachdem dieser Antrag abgelehnt worden war, legte er Beschwerde ein, die mit Entscheidung vom 11. Januar 2006 teilweise zurückgewiesen wurde. Die Anstellungsbehörde erließ sodann eine neue Entscheidung vom 23. Februar 2006, mit der der Kläger rückwirkend zum 1. Februar 2002 in den Ruhestand versetzt und ihm ein nach Artikel 78 Absatz 2 des Statuts festgesetztes Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bewilligt wurde.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger zunächst vor, dass die letztgenannte Entscheidung keine vollständige Durchführung des erwähnten Urteils darstelle, da sie ihm nicht wieder die Rechtsstellung verschaffe, die er vor Erlass der vom Gericht aufgehobenen Entscheidung gehabt habe.

Außerdem verstoße die Entscheidung vom 23. Februar 2006 gegen Artikel 53 des Statuts, wonach ein Beamter, der nach Feststellung des Invaliditätsausschusses die Voraussetzungen des Artikels 78 des Statuts erfülle, am letzten Tag des Monats, in dem durch die Verfügung der Anstellungsbehörde festgestellt worden sei, dass er dauernd voll dienstunfähig sei, von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen sei.

Schließlich macht der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist geltend, weil die Entscheidung vom 23. Februar 2006 fünfzehn Monate nach Verkündung des genannten Urteils erlassen worden sei.

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1 - Slg. ÖD 2004, I-A-349 und II-1595.