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Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Nürnberg (Deutschland) eingereicht am 21. Juli 2020 - DQ gegen Ryanair DAC

(Rechtssache C-323/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Nürnberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: DQ    

Beklagte: Ryanair Designated Activity Company

Vorlagefragen

Stellt der gewerkschaftlich organisierte Streik des eigenen Personals eines ausführenden Luftfahrtunternehmens einen „außergewöhnlichen Umstand“ i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/20041 dar?

Kommt es dabei darauf an, ob der genannte Streik aufgrund von Forderungen des Personals geführt wird, die bisher vertraglich zwischen dem Personal und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen nicht vereinbart waren?

Kommt es dabei darauf an, ob der konkrete Streik durch ein bestimmtes Verhalten während der Verhandlungen mit der Gewerkschaft durch das ausführende Luftfahrtunternehmen veranlasst wurde?

Die Rechtssache wurde mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. August 2020 im Register des Gerichtshofs gestrichen.

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1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1.)