Language of document : ECLI:EU:C:2016:282

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

20. April 2016(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Begriff ‚widersprechende Entscheidungen‘ – Gegen mehrere Beklagte, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, gerichtete Klagen, die nicht denselben Gegenstand haben – Voraussetzungen für eine Vereinbarung über die Zuständigkeit – Gerichtsstandsklausel – Begriff ‚Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag‘ – Prüfung des Fehlens einer wirksamen vertraglichen Beziehung“

In der Rechtssache C‑366/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) mit Entscheidung vom 28. Mai 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Juli 2013, in dem Verfahren

Profit Investment SIM SpA, in Liquidation,

gegen

Stefano Ossi,

Commerzbank Brand Dresdner Bank AG,

Andrea Mirone,

Eugenio Magli,

Francesco Redi,

Profit Holding SpA, in Liquidation,

Redi & Partners Ltd,

Enrico Fiore,

E3 SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten, der Richter F. Biltgen und A. Borg Barthet, der Richterin M. Berger sowie des Richters S. Rodin (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Profit Investment SIM SpA, in Liquidation, vertreten durch L. Gaspari als gerichtlichen Liquidator im Beistand von P. Pototschnig und F. De Simone, avvocati,

–        der Commerzbank Brand Dresdner Bank AG, vertreten durch E. Castellani und G. Curtò, avvocati, sowie durch C. Gleske, avocat,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von L. D’Ascia, avvocato dello Stato,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Christie als Bevollmächtigten im Beistand von B. Kennelly, Barrister,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Moro, A.‑M. Rouchaud-Joët und E. Traversa als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. April 2015

folgendes

Urteil

1        Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Profit Investment SIM SpA, in Liquidation (im Folgenden: Profit), einerseits und Herrn Stefano Ossi, der Commerzbank Brand Dresdner Bank AG (im Folgenden: Commerzbank), Herrn Andrea Mirone, Herrn Eugenio Magli, Herrn Francesco Redi, der Profit Holding SpA, in Liquidation, der Redi & Partners Ltd (im Folgenden: Redi), Herrn Enrico Fiore sowie der E3 SA andererseits.

 Rechtlicher Rahmen

3        Nach ihrem Art. 68 Abs. 1 tritt die am 1. März 2002 in Kraft getretene Verordnung Nr. 44/2001 zwischen allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Königreichs Dänemark an die Stelle des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32).

4        Nach dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 besteht ihr Ziel im Interesse eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts darin,

„… die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten zu vereinfachen“.

5        Die Erwägungsgründe 11 und 12 der Verordnung Nr. 44/2001 enthalten folgende Angaben zum Verhältnis zwischen den verschiedenen Zuständigkeitsvorschriften und zu ihren Regelungszielen:

„(11)      Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. …

(12)      Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.“

6        Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, der zu Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) ihres Kapitels II gehört, lautet:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

7        Art. 5 der Verordnung Nr. 44/2001, der sich in Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) ihres Kapitels II befindet, bestimmt in Nr. 1:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1.      a)      wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

b)      im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

–        für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;

–        für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

c)      ist Buchstabe b) nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a);

…“

8        Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, der ebenfalls in Abschnitt 2 ihres Kapitels II enthalten ist, sieht vor:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden:

1.      wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten;

…“

9        Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, der sich in Abschnitt 7 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) ihres Kapitels II befindet, lautet:

„Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden

a)      schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,

b)      in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder

c)      im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10      Im Mai 2004 brachte die Commerzbank, vormals Dresdner Bank AG, eine auch im Bereich der sogenannten „strukturierten Finanzierungen“ tätige deutsche Geschäftsbank, ein Programm zur Emission kreditrisikoindexierter Schuldverschreibungen (im Folgenden: Schuldverschreibungen) mit der Bezeichnung „Credit Linked Note Programme“ (im Folgenden: Emissionsprogramm) auf den Markt. Im Rahmen dieses Emissionsprogramms konnte die Commerzbank Emissionen von Schuldverschreibungen in einer Gesamthöhe von bis zu 4 Mrd. Euro auflegen.

11      Die Bedingungen des Emissionsprogramms sowie die wirtschaftlichen und rechtlichen Bedingungen der Schuldverschreibungen waren im Emissionsprospekt (im Folgenden: Prospekt) festgelegt. Im vorliegenden Fall wurde dieser Prospekt vorab von der Irish Stock Exchange (Dubliner Börse, Irland) genehmigt, was im Übrigen von den Beteiligten zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde. Dieser Prospekt blieb auf der Website der Dubliner Börse für die Öffentlichkeit zugänglich.

12      In Nr. 16 der „Terms and conditions of the Notes“ (Modalitäten und Bedingungen der Wertpapiere) war eine Gerichtsstandsklausel enthalten, wonach die englischen Gerichte für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den Wertpapieren ergeben oder mit ihnen in Zusammenhang stehen, ausschließlich zuständig sind.

13      Im September 2004 gab die Commerzbank im Rahmen des Emissionsprogramms Schuldverschreibungen in Höhe von insgesamt 2 300 000 Euro aus, die an die zuvor von E3 emittierten Schuldverschreibungen (im Folgenden: E3-Wertpapiere) geknüpft waren und als „Dresdner Total Return Notes linked to E3 SA“ bezeichnet wurden (im Folgenden: streitige Wertpapiere).

14      Am 27. Oktober 2004 zeichnete Redi, eine von der Financial Services Authority (Marktaufsichtsbehörde, Vereinigtes Königreich) zur Ausübung von Finanzmittlertätigkeiten ermächtigte Gesellschaft, auf dem sogenannten „Primärmarkt“ alle von der Commerzbank emittierten streitigen Wertpapiere.

15      Am selben Tag veräußerte Redi, nachdem sie diese Wertpapiere gezeichnet hatte, einen 1 100 000 Euro ausmachenden Teil davon auf dem sogenannten „Sekundärmarkt“ an Profit.

16      Im Frühjahr 2006 kam E3 ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Tranche der am 15. April 2006 aufgelaufenen Zinsen auf die E3-Wertpapiere nicht nach. Daraufhin meldete die Commerzbank dieses Kreditereignis und löschte die streitigen Wertpapiere am 5. Juli 2006 durch Lieferung der entsprechenden Zahl von E3-Wertpapieren an Profit.

17      Dieses Kreditereignis in Bezug auf die streitigen Wertpapiere führte zur Eröffnung des administrativen Zwangsliquidationsverfahrens über Profit, eine Gesellschaft italienischen Rechts. Sie erhob vor dem Tribunale de Milano (Gericht von Mailand, Italien) Klage gegen die Commerzbank, Profit Holding, Redi und E3 sowie gegen Herrn Ossi und Herrn Magli, Verwaltungsratsmitglied bzw. Generaldirektor von Profit, und gegen Herrn Fiore, Gesellschafter von E3, die im Wesentlichen auf Folgendes gerichtet war:

–        die Nichtigerklärung wegen Unausgewogenheit des Vertrags bzw. fehlenden oder mangelnden Rechtsgrundes der Vereinbarungen, die sie zum Erwerb der von der Commerzbank emittierten und von Redi verkauften streitigen Wertpapiere veranlassten, und infolgedessen die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, d. h. die Rückgewähr des für den Erwerb der Wertpapiere gezahlten Geldbetrags;

–        die Feststellung der Haftung ihrer Muttergesellschaft Profit Holding, ebenfalls eine Gesellschaft italienischen Rechts, auf der Grundlage von Art. 2497 des Codice civile (Zivilgesetzbuch), da diese gegen die Grundsätze der guten Geschäftsführung von Gesellschaften und Unternehmen verstoßen habe, indem sie ihre Tochtergesellschaft zum Abschluss der fraglichen Transaktionen veranlasst habe, und deshalb verpflichtet sei, den Profit aufgrund dieser fehlerhaften Geschäftsführung entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Schadensersatzklage richtet sich auch gegen Redi, Herrn Ossi, Herrn Magli und Herrn Fiore als Gesamtschuldner, weil sie in verschiedener Hinsicht mit Profit Holding zusammengearbeitet haben sollen, um Profit den ungerechtfertigten Schaden zuzufügen.

18      Herr Ossi und die Commerzbank sowie Herr Mirone, dem von der Commerzbank der Streit verkündet worden war, erhoben daraufhin insbesondere aufgrund des Umstands, dass die im Prospekt enthaltene Gerichtsstandsklausel die Zuständigkeit der englischen Gerichte vorsieht, den Einwand der Unzuständigkeit des italienischen Gerichts. Profit rief daher die Corte suprema di Cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) an und beantragte, diese möge vorab über die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit entscheiden.

19      Unter diesen Umständen hat die Corte suprema di Cassazione (Kassationsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Kann von einer Beziehung zwischen verschiedenen Klagen im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ausgegangen werden, wenn der Gegenstand der mit den beiden Klagen geltend gemachten Ansprüche und der Titel, auf dessen Grundlage die Rechtsansprüche geltend gemacht werden, verschieden sind und zwischen den Ansprüchen kein Abhängigkeitsverhältnis und keine rechtlich-logische Unvereinbarkeit besteht, die eventuelle Zuerkennung eines der beiden Ansprüche sich aber möglicherweise faktisch auf den Umfang des Interesses auswirken könnte, zu dessen Wahrung die andere Klage eingereicht worden ist?

2.      Kann das in Art. 23 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellte Schriftformerfordernis für eine Gerichtsstandsklausel als erfüllt angesehen werden, wenn eine solche Klausel in dem einseitig vom Emittenten einer Schuldverschreibung erstellten Prospekt enthalten ist, so dass die Gerichtsstandsvereinbarung auf Streitigkeiten mit jedem nachfolgenden Erwerber dieser Obligationen über deren Gültigkeit anwendbar ist, oder kann, wenn dies nicht der Fall ist, davon ausgegangen werden, dass die Aufnahme der Gerichtsstandsklausel in das Dokument zur Regelung einer Schuldverschreibung, die grenzüberschreitend gehandelt werden soll, eine internationalen Handelsbräuchen entsprechende Form im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung darstellt?

3.      Ist die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ in Art. 5 Nr. 1 der genannten Verordnung so zu verstehen, dass sie sich ausschließlich auf Streitigkeiten bezieht, in denen vor Gericht die Rechtsbeziehung aus dem Vertrag geltend gemacht werden soll, und auf eng mit dieser Rechtsbeziehung zusammenhängende Streitigkeiten, oder erstreckt sie sich auch auf Streitigkeiten, bei denen die Klagepartei, statt sich auf den Vertrag zu berufen, das Bestehen einer rechtsgültigen Vertragsbindung bestreitet und die Erstattung eines Betrags begehrt, der aufgrund eines Titels gezahlt worden ist, der nach ihrer Aussage ohne rechtlichen Wert ist?

 Zu den Vorlagefragen

20      Profit, die Commerzbank, die italienische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Europäische Kommission haben Erklärungen eingereicht.

21      Vor der Prüfung der ersten Vorlagefrage sind die zweite und die dritte Frage zu beantworten. Wie der Generalanwalt in Nr. 29 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, müsste das vorlegende Gericht, wenn es auf der Grundlage der Antwort auf die zweite Frage zu dem Schluss käme, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Gerichtsstandsklausel Profit mit Erfolg entgegengehalten werden kann, nämlich das Tribunale de Milano (Gericht von Mailand) zwangsläufig für unzuständig erklären, über die Klage auf Nichtigerklärung und auf Rückgewähr des Kaufpreises zu entscheiden; sie müsste dann vor den englischen Gerichten erhoben werden.

 Zur zweiten Frage

22      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 23 Abs. 1 Buchst. a und c der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass eine Gerichtsstandsklausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende erstens den Formerfordernissen in Art. 23 Abs. 1 Buchst. a genügt, wenn sie in einem Emissionsprospekt von Schuldverschreibungen, der vom Emittenten dieser Wertpapiere erstellt wurde, enthalten ist, zweitens einem Dritten, der diese Wertpapiere von einem Finanzmittler erworben hat, entgegengehalten werden kann und drittens, falls die ersten beiden Teile der zweiten Frage verneint werden, einem Brauch im Bereich des internationalen Handels im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Buchst. c entspricht.

23      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 hinsichtlich der Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel vor allem Formerfordernisse vorsieht und nur eine inhaltliche, den Gegenstand der Klausel betreffende Voraussetzung nennt, und zwar die, dass die Klausel ein bestimmtes Rechtsverhältnis betreffen muss. Der Wortlaut dieser Bestimmung stellt also nicht klar, ob eine Gerichtsstandsklausel über den Kreis der Vertragsparteien hinaus auf einen Dritten übertragen werden kann, der Partei eines späteren Vertrags ist und ganz oder teilweise in die Rechte und Pflichten einer der Parteien des ursprünglichen Vertrags eintritt (vgl. insbesondere Urteil vom 7. Februar 2013, Refcomp, C‑543/10, EU:C:2013:62, Rn. 25).

24      Aus Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ergibt sich jedoch eindeutig, dass sich sein Anwendungsbereich auf die Fälle beschränkt, in denen die Parteien einen Gerichtsstand „vereinbart“ haben. Wie aus dem elften Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, rechtfertigt diese Willensübereinstimmung zwischen den Parteien den Vorrang, der im Namen des Grundsatzes der Parteiautonomie der Wahl eines anderen als des Gerichts, das gemäß der Verordnung eventuell zuständig gewesen wäre, eingeräumt wird (Urteil vom 7. Februar 2013, Refcomp, C‑543/10, EU:C:2013:62, Rn. 26).

25      Zur Beantwortung des ersten Teils der zweiten Frage ist zu klären, ob eine Gerichtsstandsklausel in einem Emissionsprospekt von Schuldverschreibungen, den der Emittent dieser Wertpapiere unilateral erstellt hat, dem Schriftformerfordernis in Art. 23 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 genügt.

26      Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass diesem Erfordernis im Fall einer Gerichtsstandsklausel, die in den auf der Rückseite einer Vertragsurkunde abgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partei enthalten ist, nur dann genügt ist, wenn der Vertrag ausdrücklich auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt (Urteil vom 14. Dezember 1976, Estasis Saloti di Colzani, 24/76, EU:C:1976:177, Rn. 10).

27      Überdies ist Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nach ständiger Rechtsprechung dahin auszulegen, dass mit dieser Bestimmung – entsprechend dem mit Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen verfolgten Ziel – sichergestellt werden soll, dass eine echte Willenseinigung der Parteien vorliegt (vgl. insbesondere Urteil vom 7. Februar 2013, Refcomp, C‑543/10, EU:C:2013:62, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass das erkennende Gericht deshalb prüfen muss, ob die in Rede stehende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist (vgl. insbesondere Urteile vom 9. November 2000, Coreck, C‑387/98, EU:C:2000:606, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. Februar 2013, Refcomp, C‑543/10, EU:C:2013:62, Rn. 27).

28      Im Ausgangsverfahren befindet sich die Klausel, die den englischen Gerichten die Zuständigkeit zuweist, in dem vom Emittenten des Wertpapiers erstellten Prospekt. Aus der Vorlageentscheidung geht nicht eindeutig hervor, ob diese Klausel in die bei der Emission der Wertpapiere auf dem Primärmarkt unterzeichneten Vertragsunterlagen übernommen wurde oder ob darin ausdrücklich auf sie Bezug genommen wurde.

29      Auf den ersten Teil der zweiten Frage ist somit zu antworten, dass dem Schriftformerfordernis in Art. 23 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 im Fall der Aufnahme einer Gerichtsstandsklausel in einen Emissionsprospekt von Schuldverschreibungen nur dann genügt ist, wenn in dem von den Parteien bei der Emission der Wertpapiere auf dem Primärmarkt unterzeichneten Vertrag die Übernahme dieser Klausel erwähnt oder ausdrücklich auf den Prospekt Bezug genommen wird; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

30      Bejahendenfalls wird das vorlegende Gericht noch zu klären haben, ob auch in dem zwischen Redi und Profit bei der Veräußerung der Wertpapiere auf dem Sekundärmarkt unterzeichneten Vertrag die Übernahme dieser Klausel erwähnt oder eine solche Bezugnahme vorgenommen wird. Ist dies der Fall, so ist davon auszugehen, dass die Klausel Profit entgegengehalten werden kann.

31      Nur im gegenteiligen Fall stellt sich der zweite Teil der zweiten Frage, der dahin geht, ob eine Gerichtsstandsklausel, die wirksam im Vertrag zwischen dem Emittenten eines Wertpapiers und dessen Zeichner vereinbart wurde, einem Dritten entgegengehalten werden kann, der das Wertpapier vom Zeichner erworben hat, ohne dieser Klausel ausdrücklich zuzustimmen, und der eine Haftungsklage gegen den Emittenten erhoben hat.

32      Der Gerichtshof hat in Rn. 33 seines Urteils vom 7. Februar 2013, Refcomp (C‑543/10, EU:C:2013:62), im Zusammenhang mit einer Haftungsklage des späteren Erwerbers einer Ware gegen deren Hersteller entschieden, dass mangels einer vertraglichen Beziehung zwischen ihnen nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie im Sinne von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 „vereinbart“ haben, dass das im ursprünglichen Vertrag vom Hersteller und vom ersten Erwerber bezeichnete Gericht zuständig sein soll.

33      Der Gerichtshof hat jedoch in Bezug auf Seefrachtverträge entschieden, dass eine in einem Konnossement enthaltene Gerichtsstandsklausel einem Dritten entgegengehalten werden kann, sofern diese Klausel zwischen dem Befrachter und dem Verfrachter als gültig anerkannt wurde und der Drittinhaber nach dem anwendbaren nationalen Recht durch den Erwerb des Konnossements in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist. Aufgrund dieses Substitutionsverhältnisses zwischen dem Befrachter und dem Drittinhaber ist Letzterer mit dem Erwerb des Konnossements an die Klausel gebunden. Besteht nach dem nationalen Recht ein solches Substitutionsverhältnis, braucht das angerufene Gericht nicht zu prüfen, ob der Dritte der Klausel zugestimmt hat. Insoweit hat der Gerichtshof nämlich den ganz besonderen Charakter des Konnossements hervorgehoben, das ein internationales Handelsinstrument zur Regelung einer Beziehung ist, die mindestens drei Personen umfasst. So ist das Konnossement ein übertragbares Wertpapier, das es dem Eigentümer gestattet, die Ladung während ihrer Beförderung an einen Erwerber zu veräußern, der Inhaber sämtlicher Rechte und Pflichten des Befrachters gegenüber dem Verfrachter wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 1984, Russ, 71/83, EU:C:1984:2017, Rn. 24, vom 16. März 1999, Castelletti, C‑159/97, EU:C:1999:142, Rn. 41, vom 9. November 2000, Coreck, C‑387/98, EU:C:2000:606, Rn. 23 bis 27, und vom 7. Februar 2013, Refcomp, C‑543/10, EU:C:2013:62, Rn. 34 bis 36).

34      Der Gerichtshof hat zudem in Bezug auf die Zeichnung von Anteilen an einer Gesellschaft festgestellt, dass sich der Erwerber, indem er Anteilseigner wird, damit einverstanden erklärt, dass sämtliche Bestimmungen der Gesellschaftssatzung, einschließlich einer darin enthaltenen Gerichtsstandsklausel, für ihn gelten und dass er an diese Klausel gebunden ist, wenn die Satzung an einem ihm zugänglichen Ort, etwa am Sitz der Gesellschaft, hinterlegt oder in einem öffentlich zugänglichen Register enthalten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 1992, Powell Duffryn, C‑214/89, EU:C:1992:115, Rn. 19 und 28).

35      Im Ausgangsverfahren stellt sich die Frage, ob die Commerzbank als Emittentin der streitigen Wertpapiere die im Prospekt enthaltene Gerichtsstandsklausel Profit als der letzten Zeichnerin dieser Wertpapiere, die sie durch einen mit Redi geschlossenen Vertrag erworben hat, entgegenhalten kann.

36      Angesichts der in den Rn. 33 und 34 des vorliegenden Urteils dargelegten Rechtsprechung ist dies zu bejahen, sofern – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist – zunächst nachgewiesen wird, dass diese Klausel im Verhältnis zwischen der Commerzbank und Redi, der ersten Zeichnerin der Wertpapiere, wirksam ist, sodann, dass Profit durch die Zeichnung der Wertpapiere auf dem Sekundärmarkt bei Redi nach dem anwendbaren nationalen Recht in deren Rechte und Pflichten aus den Wertpapieren eingetreten ist, und schließlich, dass Profit die Möglichkeit hatte, von dem die Klausel enthaltenden Prospekt Kenntnis zu erlangen, was voraussetzt, dass er leicht zugänglich ist.

37      Folglich ist auf den zweiten Teil der zweiten Frage zu antworten, dass Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass eine Gerichtsstandsklausel in einem Emissionsprospekt von Schuldverschreibungen, der vom Emittenten der fraglichen Wertpapiere erstellt wurde, einem Dritten, der die Wertpapiere von einem Finanzmittler erworben hat, entgegengehalten werden kann, wenn – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist – zum einen nachgewiesen wird, dass die Klausel im Verhältnis zwischen dem Emittenten und dem Finanzmittler wirksam ist, zum anderen, dass der Dritte durch die Zeichnung der in Rede stehenden Wertpapiere auf dem Sekundärmarkt in die nach dem anwendbaren nationalen Recht mit diesen Wertpapieren verbundenen Rechte und Pflichten des Finanzmittlers eingetreten ist, und schließlich, dass der betreffende Dritte die Möglichkeit hatte, von dem die Klausel enthaltenden Prospekt Kenntnis zu erlangen.

38      Mit dem dritten Teil der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof für den Fall einer Verneinung der ersten beiden Teile dieser Frage wissen, ob es möglicherweise einen den Parteien bekannten Brauch des internationalen Handels gibt.

39      Nach der Rechtsprechung soll Art. 23 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 weiterhin sicherstellen, dass eine Einigung der Parteien tatsächlich vorliegt; damit soll verhindert werden, dass einseitig in einen Vertrag eingefügte Gerichtsstandsklauseln unbemerkt bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 1997, MSG, C‑106/95, EU:C:1997:70, Rn. 17, und vom 16. März 1999, Castelletti, C‑159/97, EU:C:1999:142, Rn. 19).

40      Der Gerichtshof hat jedoch hinzugefügt, dass das Vorliegen dieser Einigung nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. c vermutet werden kann, wenn im betreffenden Geschäftszweig des internationalen Handelsverkehrs entsprechende Handelsbräuche bestehen, die den Parteien bekannt sind oder bekannt sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 1997, MSG, C‑106/95, EU:C:1997:70, Rn. 19, und vom 16. März 1999, Castelletti, C‑159/97, EU:C:1999:142, Rn. 20 und 21).

41      Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass es dem nationalen Gericht obliegt, zu beurteilen, ob der betreffende Vertrag dem internationalen Handelsverkehr zuzurechnen ist, und zu prüfen, ob in dem Geschäftszweig des internationalen Handelsverkehrs, in dem die fraglichen Parteien tätig sind, ein Handelsbrauch besteht und ob dieser ihnen tatsächlich bekannt ist oder als ihnen bekannt anzusehen ist. Es ist hingegen Sache des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht die für eine solche Beurteilung erforderlichen objektiven Kriterien an die Hand zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 1997, MSG, C‑106/95, EU:C:1997:70, Rn. 21, und vom 16. März 1999, Castelletti, C‑159/97, EU:C:1999:142, Rn. 23).

42      Was den ersten Punkt betrifft, so steht fest, dass es sich im Ausgangsverfahren um einen dem internationalen Handelsverkehr zuzurechnenden Vertrag handelt.

43      Zum zweiten Punkt hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass das Vorliegen eines Handelsbrauchs nicht unter Heranziehung des Rechts eines der Vertragsstaaten zu ermitteln ist und auch nicht im Verhältnis zum internationalen Handelsverkehr im Allgemeinen festzustellen ist, sondern für den Geschäftszweig, in dem die Vertragsparteien tätig sind (Urteile vom 20. Februar 1997, MSG, C‑106/95, EU:C:1997:70, Rn. 23, und vom 16. März 1999, Castelletti, C‑159/97, EU:C:1999:142, Rn. 25).

44      Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass in dem betreffenden Geschäftszweig namentlich dann ein Handelsbrauch besteht, wenn die dort tätigen Wirtschaftsteilnehmer beim Abschluss einer bestimmten Art von Verträgen allgemein und regelmäßig ein bestimmtes Verhalten zeigen (Urteile vom 20. Februar 1997, MSG, C‑106/95, EU:C:1997:70, Rn. 23, und vom 16. März 1999, Castelletti, C‑159/97, EU:C:1999:142, Rn. 26).

45      Der Gerichtshof hat daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass ein solches Verhalten nicht in bestimmten Ländern und insbesondere nicht in allen Vertragsstaaten gegeben sein muss. Der Umstand, dass eine Praxis allgemein und regelmäßig von den Wirtschaftsteilnehmern derjenigen Länder befolgt wird, die in dem betreffenden Geschäftszweig des internationalen Handelsverkehrs eine führende Stellung einnehmen, kann ein Indiz sein, das den Beweis des Bestehens eines Handelsbrauchs erleichtert. Entscheidendes Kriterium bleibt jedoch, ob die Wirtschaftsteilnehmer in dem Geschäftszweig des internationalen Handelsverkehrs, in dem die Vertragsparteien tätig sind, das betreffende Verhalten allgemein und regelmäßig zeigen (Urteil vom 16. März 1999, Castelletti, C‑159/97, EU:C:1999:142, Rn. 27).

46      Wie der Gerichtshof weiter ausgeführt hat, ist, da Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 keine Angaben zu den Publizitätsformen enthält, davon auszugehen, dass die Publizität, die Vordrucken mit einer Gerichtsstandsklausel möglicherweise durch Fachverbände oder ‑organisationen verschafft wird, zwar den Beweis einer allgemein und regelmäßig befolgten Praxis erleichtern, für den Nachweis des Vorliegens eines Handelsbrauchs jedoch nicht verlangt werden kann (Urteil vom 16. März 1999, Castelletti, C‑159/97, EU:C:1999:142, Rn. 28).

47      Ein Verhalten, das die Merkmale eines Handelsbrauchs erfüllt, verliert im Übrigen diese Eigenschaft nicht dadurch, dass es – gleich, in welchem Umfang – vor Gericht beanstandet wird, solange es in dem Tätigkeitsbereich, zu dem die betreffende Vertragsart gehört, gleichwohl weiterhin allgemein und regelmäßig gezeigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 1999, Castelletti, C‑159/97, EU:C:1999:142, Rn. 29).

48      Schließlich geht zur tatsächlichen oder vermuteten Kenntnis des Handelsbrauchs seitens der Vertragsparteien aus der Rechtsprechung hervor, dass sie insbesondere dadurch belegt werden kann, dass die Parteien untereinander oder mit anderen im betreffenden Geschäftszweig tätigen Vertragspartnern schon zuvor Geschäftsbeziehungen geknüpft hatten oder dass in diesem Geschäftszweig ein bestimmtes Verhalten aufgrund der Tatsache, dass es beim Abschluss einer bestimmten Art von Verträgen allgemein und regelmäßig gezeigt wird, hinreichend bekannt ist, um als ständige Übung angesehen werden zu können (Urteile vom 20. Februar 1997, MSG, C‑106/95, EU:C:1997:70, Rn. 24, und vom 16. März 1999, Castelletti, C‑159/97, EU:C:1999:142, Rn. 43).

49      Unter den Gesichtspunkten, die zu berücksichtigen sind, um zu bestimmen, ob im Ausgangsverfahren die Aufnahme einer Gerichtsstandsklausel in den Prospekt einen Handelsbrauch im Tätigkeitsbereich der Parteien darstellt, den sie kannten oder kennen mussten, wird das vorlegende Gericht insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen haben, dass der Prospekt vorab von der Dubliner Börse genehmigt und der Öffentlichkeit auf deren Website zur Verfügung gestellt wurde, was von Profit in der Tatsacheninstanz offenbar nicht bestritten wurde. Zudem wird das vorlegende Gericht zu berücksichtigen haben, dass Profit unstreitig ein im Bereich der Finanzinvestments tätiges Unternehmen ist und ob sie in der Vergangenheit Handelsbeziehungen zu den anderen Parteien des Ausgangsverfahrens unterhielt. Das nationale Gericht wird auch zu prüfen haben, ob die Emission von Schuldverschreibungen auf dem Markt in diesem Tätigkeitsbereich allgemein und regelmäßig mit einem Prospekt einhergeht, der eine Gerichtsstandsklausel enthält, und ob eine solche Praxis hinreichend bekannt ist, um als ständige Übung eingestuft werden zu können.

50      Folglich ist auf den dritten Teil der zweiten Frage zu antworten, dass die Aufnahme einer Gerichtsstandsklausel in einen Emissionsprospekt von Schuldverschreibungen als eine einem internationalen Handelsbrauch entsprechende Form im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 angesehen werden kann, die es ermöglicht, die Zustimmung der Person zu vermuten, der sie entgegengehalten wird, sofern – was vom nationalen Gericht zu prüfen ist – insbesondere nachgewiesen wird, dass zum einen die im betreffenden Geschäftszweig tätigen Wirtschaftsteilnehmer beim Abschluss derartiger Verträge allgemein und regelmäßig ein solches Verhalten zeigen und zum anderen entweder die Parteien zuvor untereinander oder mit anderen im betreffenden Geschäftszweig tätigen Parteien regelmäßige Handelsbeziehungen unterhielten oder das in Rede stehende Verhalten hinreichend bekannt ist, um als ständige Übung angesehen werden zu können.

51      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 wie folgt auszulegen ist:

–        Dem Schriftformerfordernis in Art. 23 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist im Fall der Aufnahme einer Gerichtsstandsklausel in einen Emissionsprospekt von Schuldverschreibungen nur dann genügt, wenn in dem von den Parteien bei der Emission der Wertpapiere auf dem Primärmarkt unterzeichneten Vertrag die Übernahme dieser Klausel erwähnt oder ausdrücklich auf den Prospekt Bezug genommen wird.

–        Eine Gerichtsstandsklausel in einem Emissionsprospekt von Schuldverschreibungen, der vom Emittenten der fraglichen Wertpapiere erstellt wurde, kann einem Dritten, der die Wertpapiere von einem Finanzmittler erworben hat, entgegengehalten werden, wenn – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist – nachgewiesen wird, dass die Klausel im Verhältnis zwischen dem Emittenten und dem Finanzmittler wirksam ist, dass der Dritte durch die Zeichnung der in Rede stehenden Wertpapiere auf dem Sekundärmarkt in die nach dem anwendbaren nationalen Recht mit diesen Wertpapieren verbundenen Rechte und Pflichten des Finanzmittlers eingetreten ist, und dass der betreffende Dritte die Möglichkeit hatte, von dem die Klausel enthaltenden Prospekt Kenntnis zu erlangen.

–        Die Aufnahme einer Gerichtsstandsklausel in einen Emissionsprospekt von Schuldverschreibungen kann als eine einem internationalen Handelsbrauch entsprechende Form im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 angesehen werden, die es ermöglicht, die Zustimmung der Person zu vermuten, der sie entgegengehalten wird, sofern – was vom nationalen Gericht zu prüfen ist – insbesondere nachgewiesen wird, dass zum einen die im betreffenden Geschäftszweig tätigen Wirtschaftsteilnehmer beim Abschluss derartiger Verträge allgemein und regelmäßig ein solches Verhalten zeigen und zum anderen entweder die Parteien zuvor untereinander oder mit anderen im betreffenden Geschäftszweig tätigen Parteien regelmäßige Handelsbeziehungen unterhielten oder das in Rede stehende Verhalten hinreichend bekannt ist, um als ständige Übung angesehen werden zu können.

 Zur dritten Frage

52      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass die Klage auf Nichtigerklärung eines Vertrags und auf Rückgewähr der auf der Grundlage eines nachweislich nichtigen Rechtsakts gezahlten Beträge unter die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.

53      Zur Beantwortung dieser Frage ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Vorschrift nicht als Verweisung auf die Qualifizierung des dem nationalen Gericht unterbreiteten Rechtsverhältnisses im anwendbaren nationalen Recht verstanden werden kann. Vielmehr ist sie unter Heranziehung der Systematik und der Zielsetzungen der Verordnung Nr. 44/2001 autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung der Verordnung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (Urteile vom 17. Juni 1992, Handte, C‑26/91, EU:C:1992:268, Rn. 10, vom 14. März 2013, Česká spořitelna, C‑419/11, EU:C:2013:165, Rn. 45, und vom 28. Januar 2015, Kolassa, C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 37).

54      Nach der auf dem Urteil vom 4. März 1982, Effer (38/81, EU:C:1982:79), beruhenden Rechtsprechung schließt die Zuständigkeit des nationalen Gerichts zur Entscheidung über die mit einem Vertrag zusammenhängenden Fragen die Zuständigkeit ein, das Vorliegen der den Vertrag selbst begründenden Umstände zu beurteilen, da eine solche Beurteilung unerlässlich ist, damit das angerufene nationale Gericht seine Zuständigkeit nach der Verordnung Nr. 44/2001 prüfen kann. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Bestimmungen des Art. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 ihre rechtliche Bedeutung verlieren, weil dann eine der Parteien lediglich behaupten müsste, dass kein Vertrag bestehe, um die in diesen Bestimmungen enthaltene Regelung zu umgehen. Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 44/2001 gebieten es vielmehr, diese Bestimmungen dahin auszulegen, dass das Gericht, das über einen Rechtsstreit aus einem Vertrag zu befinden hat, die wesentlichen Voraussetzungen seiner Zuständigkeit – auch von Amts wegen – anhand von schlüssigen und erheblichen Gesichtspunkten nachprüfen kann, die eine Partei vorträgt und aus denen sich das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags ergibt.

55      Überdies genügt in Bezug auf den Zusammenhang zwischen der Klage auf Nichtigerklärung und der Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, wie der Generalanwalt in Nr. 80 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Feststellung, dass ohne die freiwillig eingegangene vertragliche Beziehung zwischen den Parteien die Verpflichtung nicht erfüllt worden wäre und kein Rückgewähranspruch bestünde. Dieser Kausalzusammenhang zwischen dem Rückgewähranspruch und der vertraglichen Beziehung reicht aus, um die Klage auf Rückgewähr zu den Fällen zu zählen, in denen ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden.

56      Auch wenn im Ausgangsverfahren außer Zweifel steht, dass zwischen Profit und Redi ein Vertrag besteht, wird das vorlegende Gericht – wie in Rn. 36 des vorliegenden Urteils dargelegt – zu prüfen haben, ob Profit nach dem nationalen Recht in die mit den streitigen Wertpapieren verbundenen Rechte und Pflichten von Redi eingetreten ist, so dass zwischen Profit und der Commerzbank eine vertragliche Beziehung besteht.

57      Aus den Rn. 54 und 55 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens Profit in ihrem Verhältnis zu Redi und – vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht nach der vorstehenden Randnummer durchzuführenden Prüfung – in ihrem Verhältnis zur Commerzbank der Gerichtsstand des Erfüllungsorts des Vertrags im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 in Anspruch nehmen kann, selbst wenn das Zustandekommen des der Klage zugrunde liegenden Vertrags zwischen den Parteien streitig ist.

58      Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass Klagen auf Nichtigerklärung eines Vertrags und auf Rückgewähr von Beträgen, die auf der Grundlage dieses Vertrags ohne Rechtsgrund gezahlt wurden, unter die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Vorschrift fallen.

 Zur ersten Frage

59      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass im Fall der Erhebung von zwei Klagen gegen mehrere Beklagte, deren Gegenstand und Grundlage sich unterscheiden und die nicht voneinander abhängig oder miteinander unvereinbar sind, schon dann die Gefahr widersprechender Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift besteht, wenn sich die Begründetheit einer der Klagen auf den Umfang des Interesses auswirken könnte, zu dessen Wahrung die andere Klage eingereicht worden ist.

60      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 – um zu verhindern, dass in getrennten Verfahren möglicherweise widersprechende Entscheidungen ergehen – vorsieht, dass eine Person, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, verklagt werden kann, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint.

61      Die Zuständigkeitsvorschrift in Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 soll nach den Erwägungsgründen 12 und 15 der Verordnung eine geordnete Rechtspflege fördern, Parallelverfahren so weit wie möglich vermeiden und damit verhindern, dass in getrennten Verfahren möglicherweise widersprechende Entscheidungen ergehen (vgl. insbesondere Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C‑145/10, EU:C:2011:798, Rn. 77, und vom 12. Juli 2012, Solvay, C‑616/10, EU:C:2012:445, Rn. 19).

62      Überdies muss diese Vorschrift, die eine besondere Zuständigkeit vorsieht, zum einen in Anbetracht des elften Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 44/2001 ausgelegt werden, in dem es heißt, dass die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maß vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten müssen und dass diese Zuständigkeit stets gegeben sein muss, außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Oktober 2007, Freeport, C‑98/06, EU:C:2007:595, Rn. 36, und vom 12. Juli 2012, Solvay, C‑616/10, EU:C:2012:445, Rn. 20).

63      Zum anderen ist diese besondere Zuständigkeitsvorschrift, da mit ihr von der in Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Grundregel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten abgewichen wird, eng auszulegen, so dass eine Auslegung über die in der Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinaus unzulässig ist (vgl. insbesondere Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C‑145/10, EU:C:2011:798, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Juli 2012, Solvay, C‑616/10, EU:C:2012:445, Rn. 21).

64      Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, zu beurteilen, ob zwischen den verschiedenen bei ihm anhängig gemachten Klagen ein Zusammenhang gegeben ist, ob also in getrennten Verfahren die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestünde, und dabei alle erheblichen Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu berücksichtigen (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Oktober 2007, Freeport, C‑98/06, EU:C:2007:595, Rn. 41, vom 1. Dezember 2011, Painer, C‑145/10, EU:C:2011:798, Rn. 83, und vom 12. Juli 2012, Solvay, C‑616/10, EU:C:2012:445, Rn. 23).

65      Der Gerichtshof hat insoweit jedoch klargestellt, dass Entscheidungen nicht schon deswegen als einander möglicherweise widersprechend im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 betrachtet werden können, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern dass diese Abweichung außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten muss (vgl. insbesondere Urteile vom 13. Juli 2006, Roche Nederland u. a., C‑539/03, EU:C:2006:458, Rn. 26, vom 11. Oktober 2007, Freeport, C‑98/06, EU:C:2007:595, Rn. 40, vom 1. Dezember 2011, Painer, C‑145/10, EU:C:2011:798, Rn. 79, und vom 12. Juli 2012, Solvay, C‑616/10, EU:C:2012:445, Rn. 24).

66      Um zu beurteilen, ob in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zwischen den verschiedenen beim nationalen Gericht anhängig gemachten Klagen ein Zusammenhang gegeben ist, ob also in getrennten Verfahren die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestünde, obliegt es diesem Gericht – wie der Generalanwalt in den Nrn. 95 bis 100 seiner Schlussanträge ausgeführt hat –, insbesondere die Unterschiede in der Sach- und Rechtslage zwischen dem Verfahren wegen Haftung aufgrund fehlerhafter Geschäftsführung einerseits und der Klage auf Nichtigerklärung eines der Verträge und auf Rückgewähr rechtsgrundloser Zahlungen andererseits, deren Ergebnisse voneinander unabhängig sind, zu berücksichtigen. Dabei reicht der bloße Umstand, dass sich das Ergebnis des einen Verfahrens auf das des anderen auswirken kann – insbesondere in Form der potenziellen Auswirkung des im Rahmen einer Nichtigkeits- und Rückgewährklage zu erstattenden Betrags auf die Bewertung des etwaigen Schadens im Rahmen einer Haftungsklage –, nicht aus, um die im Rahmen der beiden Verfahren zu treffenden Entscheidungen als „widersprechend“ im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 zu qualifizieren.

67      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass im Fall der Erhebung von zwei Klagen gegen mehrere Beklagte, deren Gegenstand und Grundlage sich unterscheiden und die nicht voneinander abhängig oder miteinander unvereinbar sind, nicht schon dann die Gefahr widersprechender Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift besteht, wenn sich die Begründetheit einer der Klagen auf den Umfang des Interesses auswirken könnte, zu dessen Wahrung die andere Klage eingereicht worden ist.

 Kosten

68      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist wie folgt auszulegen:

–        Dem Schriftformerfordernis in Art. 23 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist im Fall der Aufnahme einer Gerichtsstandsklausel in einen Emissionsprospekt von Schuldverschreibungen nur dann genügt, wenn in dem von den Parteien bei der Emission der Wertpapiere auf dem Primärmarkt unterzeichneten Vertrag die Übernahme dieser Klausel erwähnt oder ausdrücklich auf den Prospekt Bezug genommen wird.

–        Eine Gerichtsstandsklausel in einem Emissionsprospekt von Schuldverschreibungen, der vom Emittenten der fraglichen Wertpapiere erstellt wurde, kann einem Dritten, der die Wertpapiere von einem Finanzmittler erworben hat, entgegengehalten werden, wenn – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist – nachgewiesen wird, dass die Klausel im Verhältnis zwischen dem Emittenten und dem Finanzmittler wirksam ist, dass der Dritte durch die Zeichnung der in Rede stehenden Wertpapiere auf dem Sekundärmarkt in die nach dem anwendbaren nationalen Recht mit diesen Wertpapieren verbundenen Rechte und Pflichten des Finanzmittlers eingetreten ist, und dass der betreffende Dritte die Möglichkeit hatte, von dem die Klausel enthaltenden Prospekt Kenntnis zu erlangen.

–        Die Aufnahme einer Gerichtsstandsklausel in einen Emissionsprospekt von Schuldverschreibungen kann als eine einem internationalen Handelsbrauch entsprechende Form im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 angesehen werden, die es ermöglicht, die Zustimmung der Person zu vermuten, der sie entgegengehalten wird, sofern – was vom nationalen Gericht zu prüfen ist – insbesondere nachgewiesen wird, dass zum einen die im betreffenden Geschäftszweig tätigen Wirtschaftsteilnehmer beim Abschluss derartiger Verträge allgemein und regelmäßig ein solches Verhalten zeigen und zum anderen entweder die Parteien zuvor untereinander oder mit anderen im betreffenden Geschäftszweig tätigen Parteien regelmäßige Handelsbeziehungen unterhielten oder das in Rede stehende Verhalten hinreichend bekannt ist, um als ständige Übung angesehen werden zu können.

2.      Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass Klagen auf Nichtigerklärung eines Vertrags und auf Rückgewähr von Beträgen, die auf der Grundlage dieses Vertrags ohne Rechtsgrund gezahlt wurden, unter die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Vorschrift fallen.

3.      Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass im Fall der Erhebung von zwei Klagen gegen mehrere Beklagte, deren Gegenstand und Grundlage sich unterscheiden und die nicht voneinander abhängig oder miteinander unvereinbar sind, nicht schon dann die Gefahr widersprechender Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift besteht, wenn sich die Begründetheit einer der Klagen auf den Umfang des Interesses auswirken könnte, zu dessen Wahrung die andere Klage eingereicht worden ist.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Italienisch.