Language of document : ECLI:EU:C:2019:945

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

31. Oktober 2019(*)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Schreiben der Europäischen Kommission, mit denen sie sich für die Einreichung eines Gesetzesvorhabens zur Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs als nicht zuständig erklärt – Nicht anfechtbare Handlungen – Offensichtliche Unzulässigkeit im ersten Rechtszug – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

In der Rechtssache C‑409/19 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 24. Mai 2019,

Hochmann Marketing GmbH mit Sitz in Neu‑Isenburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Jennings,

Klägerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter C. Vajda und A. Kumin (Berichterstatter),


Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Die Hochmann Marketing GmbH begehrt mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 22. März 2019, Hochmann Marketing/Kommission (T‑673/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:189) (im Folgenden: angefochtener Beschluss). Mit diesem hatte das Gericht ihre Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen, mit der sie zum einen beantragt hatte, die Entscheidung, die in den an sie gerichteten Schreiben der Europäischen Kommission vom 14. und 21. September 2018 enthalten gewesen sein soll, für nichtig zu erklären, und mit der sie zum anderen den Erlass einstweiliger Anordnungen an die Europäische Kommission beantragt hatte.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

2        Mit Klageschrift, die am 14. November 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhob die Rechtsmittelführerin Klage zum einen auf Aufhebung der Entscheidung, die in den an sie gerichteten Schreiben der Kommission vom 14. und 21. September 2018, in denen sich die Kommission für die Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs als nicht zuständig erklärt habe, enthalten sein soll, und zum anderen auf den Erlass einstweiliger Anordnung an den Rat. Die Rechtsmittelführerin hatte die Kommission nämlich aufgefordert, die Verfahrensordnung zu ändern oder zumindest ihre Änderung – insbesondere von Art. 181 – vorzuschlagen.

3        Zur Stützung ihrer Klage hatte die Rechtsmittelführerin „Divergenzen“ zwischen der Verfahrensordnung und der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union geltend gemacht, aufgrund derer ihr wegen der auf Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beruhenden Zurückweisung ihres Rechtsmittels durch den Beschluss vom 28. Juni 2018, Hochmann Marketing/EUIPO (C‑118/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:522), ein Schaden entstanden sei.


4        Das Gericht erließ gemäß Art. 126 seiner Verfahrensordnung den angefochtenen Beschluss, da es die Klage für offensichtlich unzulässig hielt.

5        Es hat in Rn. 10 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung nur Maßnahmen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu berühren, Handlungen oder Entscheidungen darstellen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV sein können.

6        Insoweit hat das Gericht in den Rn. 13 und 14 des angefochtenen Beschlusses auf das Verfahren hingewiesen, nach dem die Verfahrensordnung des Gerichtshofs erlassen wird.

7        Das Gericht kam in Rn. 15 des angefochtenen Beschlusses zum Ergebnis, dass die Kommission nicht dafür zuständig gewesen sei, eine Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorzuschlagen, und erst recht nicht dafür, sie, wie die Rechtsmittelführerin von ihr forderte, zu ändern. Die Kommission sei daher nicht in der Lage gewesen, einen Rechtsakt mit verbindlichen Rechtswirkungen zu erlassen, der geeignet gewesen wäre, ihre Rechtsstellung in qualifizierter Weise zu verändern, in der sie sich dadurch befand, dass das Rechtsmittel durch den Beschluss vom 28. Juni 2018, Hochmann Marketing/EUIPO (C‑118/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:522), gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung zurückgewiesen worden war.

8        Somit hat das Gericht die Klage als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen und hielt es auch nicht für erforderlich, über den Antrag der Rechtsmittelführerin auf den Erlass einer Anordnung zu entscheiden.

 Anträge der Rechtsmittelführerin

9        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin,

–        den angefochtenen Beschluss aufzuheben und

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

10      Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

11      Diese Bestimmung ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels anzuwenden.

12      Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie einen Verstoß gegen ihren in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör geltend macht.

 Vorbringen der Rechtsmittelführerin

13      Die Rechtsmittelführerin macht zunächst in den Rn. 45 bis 71 ihrer Rechtsmittelschrift geltend, das Schreiben der Kommission vom 21. September 2018 habe falsche Angaben enthalten, um aufzuzeigen, dass das Gericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und dadurch einen Rechtsfehler begangen habe.

14      Anschließend rügt sie in Rn. 76 ihrer Rechtsmittelschrift, dass das Gericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, da es nicht ihr gesamtes Vorbringen berücksichtigt habe. In den Rn. 80 bis 82 ihrer Rechtsmittelschrift führt sie insbesondere aus, dass sie nicht bestreite, dass die Kommission für die Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht zuständig sei, sie jedoch verpflichten wolle, indirekt auf eine Änderung der Verfahrensordnung hinzuwirken.

15      Schließlich wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht in Rn. 85 der Rechtsmittelschrift vor, die Kommission nicht zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert und das Verfahren durch die Anwendung von Art. 126 der Verfahrensordnung willkürlich beendet zu haben.

 Würdigung durch den Gerichtshof

16      Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat, da sie gegen eine Handlung gerichtet gewesen sei, die nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage habe sein können, und es auch nicht für erforderlich hielt, über den Antrag auf den Erlass einer Anordnung an die Kommission zu entscheiden.

17      In Rn. 15 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht hierzu ausgeführt, dass die Kommission nicht in der Lage gewesen sei, einen Rechtsakt mit verbindlichen Rechtswirkungen zu erlassen, der geeignet gewesen wäre, die Stellung der Klägerin in qualifizierter Weise zu verändern, in der sie sich infolge der Zurückweisung des Rechtsmittels befand, das sie in der Rechtssache eingelegt hatte, in der der Beschluss vom 28. Juni 2018, Hochmann Marketing/EUIPO (C‑118/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:522), ergangen ist, da die Kommission weder dafür zuständig gewesen sei, eine Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorzuschlagen, noch dafür, sie selbst zu ändern.


18      Wie das Gericht in den Rn. 10 bis 14 des Beschlusses zutreffend dargelegt hat, stellen insoweit nach ständiger Rechtsprechung nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können, Handlungen oder Entscheidungen dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (Urteil vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C‑351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem ergibt sich aus Art. 253 Abs. 6 AEUV, dass der Gerichtshof seine Verfahrensordnung erlässt, die der Genehmigung des Rates bedarf.

19      Hinzuzufügen ist, dass sich die Rechtsmittelführerin in ihrer Rechtsmittelschrift auf den Vortrag beschränkt, dass das Gericht nicht ihr gesamtes materielles Vorbringen im Rahmen ihrer Klage im ersten Rechtszug berücksichtigt und durch die Anwendung von Art. 126 seiner Verfahrensordnung ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

20      In Bezug darauf, dass das Gericht nicht das gesamte materielle Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Rahmen ihrer Klage im ersten Rechtszug berücksichtigt habe, insbesondere hinsichtlich falscher Angaben im Schreiben der Kommission vom 21. September 2018, ist darauf hinzuweisen, dass nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils oder des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, klar und genau bezeichnen muss. Ein Rechtsmittelgrund, der keine rechtliche Argumentation umfasst, mit der ein Rechtsfehler aufgezeigt werden soll, und der nur aus dem Begehren besteht, dass die im ersten Rechtszug eingereichte Klageschrift erneut geprüft wird, entspricht diesen Anforderungen nicht (Beschluss vom 6. April 2017, Gaki/Parlament, C‑610/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:289, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Tatsächlich entspricht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin in der Rechtsmittelschrift wörtlich ihrem Vorbringen im Rahmen der Klage im ersten Rechtszug, wobei sie eben weder einen Rechtsfehler bestimmt, den das Gericht begangen haben soll, noch hierzu eine besondere Argumentation darlegt. Unter diesen Umständen ist ein solches Vorbringen offensichtlich unzulässig.

22      Sofern des Weiteren die Rechtsmittelführerin dem Gericht vorgeworfen hat, nicht über ihren Antrag auf den Erlass einstweiliger Anordnungen an die Kommission entschieden zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht festgestellt hat, dass eine Entscheidung über diesen Antrag nicht erforderlich gewesen sei. Gleichfalls ist, sofern die Rechtsmittelführerin beanstandet, dass das Gericht keine Untätigkeit der Kommission festgestellt habe, darauf hinzuweisen, dass die bei ihm erhobene Klage im ersten Rechtszug eine Nichtigkeitsklage und keine Untätigkeitsklage war.


23      Dem Gericht ist somit nicht vorzuwerfen, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es nicht auf das gesamte Vorbringen der Rechtsmittelführerin eingegangen sei, da es nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung jederzeit die Entscheidung treffen kann, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist. Vorliegend hat das Gericht, indem es die offensichtliche Unzulässigkeit der bei ihm erhobenen Klage von Hochmann Marketing festgestellt hat, über die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage entschieden.

24      Was die behauptete Verletzung des – in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten – Anspruchs einer Partei auf rechtliches Gehör wegen einer Anwendung von Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts angeht, ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 126 vorgesehene Verfahren als solches nicht gegen ein ordnungsgemäßes und effektives Rechtsschutzverfahren verstößt, weil diese Bestimmung nur auf Rechtssachen anwendbar ist, in denen die beim Gericht erhobene Klage offensichtlich unzulässig ist (vgl. entsprechend Beschluss vom 3. Juni 2005, Killinger/Deutschland u. a., C‑396/03 P, EU:C:2005:355, Rn. 9, und Urteil vom 19. Februar 2009, Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament, C‑308/07 P, EU:C:2009:103, Rn. 36).

25      So ist mit der Anwendung von Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht unbedingt eine mündliche Phase verbunden, da das Gericht nach einem bloß schriftlichen Verfahren entscheiden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Mai 2006, Regione Siciliana/Kommission, C‑417/04 P, EU:C:2006:282, Rn. 37, sowie Beschluss vom 4. Mai 2016, Pannonhalmi Főapátság/Parlament, C‑607/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:329, Rn. 21).

26      Da das Gericht jedoch nicht über die Begründetheit, sondern die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Klage entschieden hat, zeigt sich, dass es seine Entscheidung auf ausreichende Informationen stützen konnte, die auf schriftlichen Erklärungen in der Klageschrift beruhten, ohne dass eine mündliche Anhörung der Kommission erforderlich gewesen wäre.

27      Soweit ferner die Rechtsmittelführerin der Ansicht zu sein scheint, das Gericht hätte die Kommission zur Abgabe einer Stellungnahme auffordern müssen, die zu einer Sachverhaltsaufklärung geführt hätte, genügt es, darauf hinzuweisen, dass der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör keineswegs eine Verpflichtung beinhaltet, den Beklagten am Verfahren zu beteiligen.

28      Jedenfalls war es Sache der Rechtsmittelführerin, für die Zwecke der Anfechtung eines gemäß Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts erlassenen Beschlusses darzulegen, dass das Gericht zu Unrecht die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung als erfüllt angesehen hat, was sie nicht getan hat.

29      Nach alledem ist das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Kosten

30      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, wird in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten entschieden.

31      Da der vorliegende Beschluss ergangen ist, bevor die Rechtsmittelschrift der Beklagten im ersten Rechtszug zugestellt worden ist, und somit, bevor dieser Kosten entstehen konnten, ist hier zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2.      Die Hochmann Marketing GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 31. Oktober 2019

Der Kanzler

 

Für den Präsidenten der Siebten Kammer

A. Calot Escobar

 

T. von Danwitz


*      Verfahrenssprache: Deutsch.