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Rechtsmittel, eingelegt am 8. April 2020 von WV gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. Januar 2020 in der Rechtssache T-471/18, WV/EAD

(Rechtssache C-162/20 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: WV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

Andere Partei des Verfahrens: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 29. Januar 2020 in der Rechtssache T-471/18 aufzuheben, soweit mit diesem die ursprüngliche Aufhebungsklage der Rechtsmittelführerin als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen wurde und der Rechtsmittelführerin die Kosten auferlegt wurden;

dem ursprünglichen Beklagten gemäß Art. 184 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union die gesamten Kosten einschließlich der Kosten vor dem Gericht der Europäischen Union aufzuerlegen;

die Sache an das Gericht der Europäischen Union zur Entscheidung über die Klage zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und den Begriff des Bündels übereinstimmender Indizien verkannt und folglich gegen die Regeln über die Beweislast verstoßen habe, insbesondere hinsichtlich der von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Beweismittel und Indizien im Hinblick auf den angeblichen Verstoß gegen die Art. 1e und 12a des Statuts der Beamten der Europäischen Union.

Als einzigen Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin zudem Rechtsverweigerung, Diskriminierung, die Verfälschung von Tatsachen durch den angefochtenen Beschluss und offensichtliche Beurteilungsfehler des Gerichts, die zu einer rechtlich unzutreffenden Begründung geführt hätten, geltend.

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