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Klage, eingereicht am 17. März 2006 - Sequeira Wandschneider / Kommission

(Rechtssache F-28/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Paulo Sequeira Wandschneider (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und C. Ronzi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Bezugszeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004;

soweit erforderlich, Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers vom 5. September 2005;

Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz für den erlittenen immateriellen und materiellen Schaden, der nach billigem Ermessen und vorbehaltlich einer Erhöhung auf 5 000 Euro veranschlagt wird;

Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in die Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, Beamter der Kommission, der vor allem damit beauftragt ist, Untersuchungen zu Dumpingpraktiken zu führen, bestreitet die Gültigkeit der Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung für das Beurteilungsjahr 2004.

Mit seiner Klage trägt er vor, dass ihm seine Vorgesetzten aufgrund seiner Weigerung, im Laufe seiner Untersuchungen dem Interesse der Gemeinschaftsindustrie Vorrang einzuräumen, niedrigere Noten erteilt hätten, als er verdient habe.

Er macht sodann geltend, dass das zur Erstellung der Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung angewandte Verfahren gegen Artikel 43 des Statuts, die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, den Leitfaden für die Beurteilung und die Geschäftsordnung für Paritätische Evaluierungsausschüsse verstoße. Die Beklagte habe daher sein Verteidigungsrecht sowie sein Recht auf ein wirksames Einspruchsverfahren verletzt.

Der Kläger meint zum einen, dass die Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet sei und eine Begründung fehle, und zum anderen, dass die Beklagte die Pflicht zur Fürsorge und zur ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt habe.

Schließlich rügt er einen Ermessensmissbrauch insoweit, als seine nicht zufriedenstellende Beurteilung nur ein Mittel sei, um zu versuchen, ihn von seiner Stelle als Ermittler zu entfernen.

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