Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 30. September 2020 – Lombard Pénzügyi és Lízing Zrt./PN

(Rechtssache C-472/20)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lombard Pénzügyi és Lízing Zrt.

Beklagter: PN

Vorlagefragen

Wird die volle Wirksamkeit der Richtlinie 93/131 sichergestellt, wenn die missbräuchliche Vertragsklausel (unzureichende Information über das Wechselkursrisiko), die zur Folge hat, dass der Vertrag nicht fortbestehen kann, den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft und zwischen den Parteien streitig ist, ob die – für Instanzgerichte nicht verbindliche – Stellungnahme des Höchstgerichts im Falle des Fehlens einer dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts Leitlinien für die Erklärung der Gültigkeit bzw. Wirksamkeit des Vertrags enthält?

Falls die erste Frage verneint wird: Ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands möglich, wenn der Vertrag aufgrund einer seinen Hauptgegenstand betreffenden missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen kann, zwischen den Parteien Uneinigkeit besteht und auch die oben erwähnte Stellungnahme nicht maßgebend sein kann?

Falls die zweite Frage bejaht wird: Kann im Zusammenhang mit diesem Vertragstyp im Falle einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Hauptgegenstands des Vertrags das gesetzliche Erfordernis aufgestellt werden, dass der Verbraucher gleichzeitig auch eine Klage auf Erklärung der Gültigkeit bzw. Wirksamkeit des Vertrags erheben muss?

Falls die zweite Frage verneint wird: Wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nicht möglich ist, kann dann zur Sicherstellung des Gleichgewichts zwischen den Parteien die Gültigkeit bzw. Wirksamkeit der Verträge nachträglich durch die Gesetzgebung erklärt werden?

____________

1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).