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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. April 2008 - Niederlande / Kommission

(Rechtssache T-233/04)1

(Staatliche Beihilfen - Richtlinie 2001/81/EG - Nationale Maßnahme, mit der ein System des Handels mit Emissionsrechten für Stickstoffoxide eingeführt wird - Entscheidung, mit der die Beihilfe für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Zulässigkeit - Vorteil - Fehlende Selektivität der Maßnahme)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Königreich der Niederlande (Bevollmächtigte: H. Sevenster, J. van Bakel und M. de Grave)

Beklagte: Kommission (Bevollmächtigte: H. van Vliet und V. Di Bucci)

Streithelferin zur Unterstützung des Klägers: Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: W. D. Plessing und M. Lumma)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung C(2003) 1761 endg. der Kommission vom 24. Juni 2003, mit der ein System übertragbarer Emissionsrechte für Stickstoffoxide (NOx) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe eingestuft wurde (vormals Rechtssache C-388/03)

Tenor

Die Entscheidung C (2003) 1761 final der Kommission vom 24. Juni 2003 über die staatliche Beihilfe N 35/2003 betreffend das vom Königreich der Niederlande angemeldete System des Handels mit Emissionsrechten für Stickstoffoxide wird für nichtig erklärt.

Die Kommission trägt die Kosten.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 275 vom 15.11.2003 (frühere Rechtssache C-388/03).