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Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 29. Mai 2020 – P/„K“ EOOD

(Rechtssache C-229/20)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski rayonen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: P

Beklagte: „K“ EOOD

Vorlagefragen

Ist Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48/EG1 dahin auszulegen, dass die Gebühren für Nebenleistungen, die zu einem Verbraucherkreditvertrag vereinbart wurden, wie die Gebühren für die Möglichkeit der Stundung und der Reduzierung von Raten, einen Teil des effektiven Jahreszinses für den Kredit darstellen?

Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2008/48/EG dahin auszulegen, dass die falsche Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Kreditvertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher als Kreditnehmer als fehlende Angabe des effektiven Jahreszinses im Kreditvertrag anzusehen ist und das nationale Gericht die im nationalen Recht für die fehlende Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Verbraucherkreditvertrag vorgesehenen Rechtsfolgen anwenden muss?

Ist Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2008/48/EG dahin auszulegen, dass eine im nationalen Recht vorgesehene Sanktion in Gestalt der Nichtigkeit des Verbraucherkreditvertrags, wonach lediglich der gewährte Kapitalbetrag zurückzuzahlen ist, verhältnismäßig ist, wenn der effektive Jahreszins im Verbraucherkreditvertrag nicht genau angegeben ist?

Ist Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13/EWG2 dahin auszulegen, dass die Gebühren für ein Paket von Nebenleistungen, die in einer gesonderten Zusatzvereinbarung zu einem Verbraucherkreditvertrag als Hauptvertrag vorgesehen sind, als Teil des Hauptgegenstands des Vertrags anzusehen sind und daher nicht Gegenstand der Prüfung der Missbräuchlichkeit sein können?

Unabhängig von der Antwort auf die dritte Frage: Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. o des Anhangs der Richtlinie dahin auszulegen, dass eine Klausel in einem Vertrag über Nebenleistungen zu einem Verbraucherkredit missbräuchlich ist, wenn dem Verbraucher darin die abstrakte Möglichkeit gewährt wird, seine Zahlungen zu stunden und umzuplanen, wofür er auch dann Gebühren schuldet, wenn er diese Möglichkeit nicht in Anspruch nimmt?

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1 Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).

2 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).