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Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 7. Juli 2020 - UE, HC gegen Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG

(Rechtssache C-301/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionsrekurswerber: UE, HC

Revisionsrekursgegnerin: Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG

Beteiligte: Verlassenschaft des VJ

Vorlagefragen

1.    Ist Artikel 70 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses1 dahin auszulegen, dass eine entgegen dieser Regelung ohne Angabe eines Ablaufdatums auf unbefristete Dauer ausgestellte Abschrift des Zeugnisses

a.    unbefristet gültig und wirksam ist, oder

b.    nur für die Dauer von sechs Monaten ab dem Ausstellungsdatum der beglaubigten Abschrift gültig ist, oder

c.    nur für die Dauer von sechs Monaten ab einem anderen Datum gültig ist, oder

d.    ungültig und zur Verwendung im Sinn des Artikel 63 dieser Verordnung ungeeignet ist?

2.    Ist Artikel 65 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 69 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass die Wirkungen des Zeugnisses zugunsten sämtlicher Personen eintreten, die im Zeugnis als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter namentlich genannt sind, sodass auch jene das Zeugnis gemäß Artikel 63 dieser Verordnung verwenden können, die seine Ausstellung nicht selbst beantragt haben?

3.    Ist Artikel 69 in Verbindung mit Artikel 70 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass die Legitimationswirkung der beglaubigten Abschrift eines Nachlasszeugnisses anzuerkennen ist, wenn sie bei ihrer erstmaligen Vorlage noch gültig war, aber vor der beantragten Entscheidung der Behörde abgelaufen ist, oder steht diese Bestimmung nationalem Recht nicht entgegen, wenn es eine Gültigkeit des Zeugnisses auch im Zeitpunkt der Entscheidung erfordert?

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1 ABl. 2012, L 201, S. 107.