Language of document : ECLI:EU:C:2020:561

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

16. Juli 2020(*)

„Rechtsmittel – Streithilfe – Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Art. 40 – Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits“

In der Rechtssache C‑883/19 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 3. Dezember 2019,

HSBC Holdings plc mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich),

HSBC Bank plc mit Sitz in London,

HSBC France mit Sitz in Paris (Frankreich),

Prozessbevollmächtigte: K. Bacon, QC, D. Bailey, Barrister, M. Simpson, Solicitor, sowie C. Angeli und M. Giner, avocats,

Klägerinnen,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch P. Berghe, M. Farley und F. van Schaik als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

auf Vorschlag der Berichterstatterin K. Jürimäe,

nach Anhörung des Generalanwalts M. Bobek

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die HSBC Holdings plc, die HSBC Bank plc und die HSBC France (im Folgenden zusammen: HSBC‑Gesellschaften) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2019, HSBC Holding u. a./Kommission (T‑105/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:675), mit dem dieses Art. 2 Buchst. b des Beschlusses C (2016) 8530 final der Kommission vom 7. Dezember 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39914 – Euro-Zinsderivate) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen hat.

2        Mit Schriftsatz, der am 20. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, haben die JPMorgan Chase & Co., die JPMorgan Chase Bank, die National Association und die J. P. Morgan Services LLP (im Folgenden zusammen: JPMC‑Gesellschaften) nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der HSBC-Gesellschaften zugelassen zu werden.

3        Mit Schriftsätzen, die am 22. bzw. am 30. April 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen sind, haben die Kommission und die HSBC-Gesellschaften ihre schriftlichen Stellungnahmen zu diesem Antrag abgegeben. Mit Schriftsatz, der am 18. Mai 2020 vor Ablauf der Frist zur Abgabe ihrer Stellungnahmen bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat HSBC ihre ursprüngliche Stellungnahme im Licht des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. April 2020, Kommission/HSBC Holdings u. a. (C‑806/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:364), ergänzt, und in Anbetracht dieser Umstände ist der Schriftsatz zu den Akten genommen worden.

 Zum Streithilfeantrag

4        Zur Stützung ihres Antrags führen die JPMC‑Gesellschaften im Wesentlichen aus, dass sie eine Klage gegen den ebenfalls an sie gerichteten streitigen Beschluss erhoben hätten, die unter dem Aktenzeichen T‑106/17 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden sei, und dass diese Klage dieselbe Problematik betreffe wie die, um die es im vorliegenden Rechtsmittel gehe. Das Gericht habe auf der Grundlage von Art. 69 Abs. 1 Buchst. b seiner Verfahrensordnung beschlossen, das Verfahren in dieser Rechtssache bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs über das vorliegende Rechtsmittel auszusetzen. Aus dieser Entscheidung gehe aber klar hervor, dass die Rechtssache T‑106/17 ausgesetzt worden sei, weil es gemeinsame Klagegründe mit den in der Rechtssache T‑105/17 vorgetragenen gegeben habe, und es folglich auch in der vorliegenden Rechtssache gemeinsame Gründe gebe. Das Vorliegen gemeinsamer Klagegründe werde im Übrigen durch das angefochtene Urteil bestätigt. Das in der vorliegenden Rechtsmittelsache zu erlassende Urteil wirke sich daher unmittelbar auf den Ausgang ihrer eigenen Nichtigkeitsklage aus. Unter diesen Umständen wäre es ungerecht, wenn der Gerichtshof über Fragen entscheiden würde, die für die Entscheidung über ihre Klage ausschlaggebend seien, ohne die JPMC-Gesellschaften dazu anzuhören.

5        Die JPMC‑Gesellschaften sind daher der Ansicht, dass sie ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hätten.

6        Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass natürliche und juristische Personen einem bei den Gerichten der Europäischen Union anhängigen Rechtsstreit mit Ausnahme von Rechtssachen zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Organen der Union oder zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Union beitreten können, sofern sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits glaubhaft machen können.

7        Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff „berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits“ im Sinne dieser Vorschrift nach dem Gegenstand des Rechtsstreits selbst zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Anträge selbst beschieden werden, und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln oder Argumenten als solchen. Unter dem Begriff „Ausgang des Rechtsstreits“ ist nämlich die beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor der das Verfahren beendenden Entscheidung niederschlagen würde. Im Einzelnen handelt es sich somit um ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran, dass den Anträgen der Partei, die derjenige, der einen Antrag auf Zulassung als Streithelfer stellt, zu unterstützen beabsichtigt, stattgegeben wird (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. April 2020, Kommission/HSBC Holdings u. a., C‑806/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:364, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).

8        Insoweit ist insbesondere zu prüfen, ob derjenige, der einen Antrag auf Zulassung als Streithelfer stellt, von der angefochtenen Handlung unmittelbar betroffen ist, und ob sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist. Grundsätzlich kann ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nur dann als hinreichend unmittelbar angenommen werden, wenn dieser Ausgang eine Änderung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken könnte (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. April 2020, Kommission/HSBC Holdings u. a., C‑806/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:364, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung).

9        Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Partei, die gemäß Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem bei ihm anhängigen Rechtsstreit als Streithelfer zugelassen wird, den Streitgegenstand, wie er durch die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsgründe der Hauptparteien umschrieben wird, nicht ändern kann. Folglich ist nur das Vorbringen eines Streithelfers zulässig, das sich in dem durch diese Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsgründe festgelegten Rahmen hält. Somit ist das Interesse eines Antragstellers, am Ausgang dieses Rechtsstreits mitzuwirken, insbesondere unter Berücksichtigung des Gegenstands des rechtsmittelbefangenen Rechtsstreits, wie er sich aus den Anträgen der Hauptparteien und den zur Stützung dieser Anträge vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln ergibt, zu beurteilen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. April 2020, Kommission/HSBC Holdings u. a., C‑806/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:364, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).

10      Im vorliegenden Fall geht aus Rn. 42 des angefochtenen Urteils hervor, dass die HSBC‑Gesellschaften im Rahmen ihrer beim Gericht erhobenen Klage, die zu dem angefochtenen Urteil führte, einerseits einen Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 und Art. 2 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses und andererseits einen Antrag auf Herabsetzung der mit diesem Art. 2 Buchst. b verhängten Geldbuße stellten.

11      Mit Art. 1 des streitigen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass die dort angeführten Unternehmen, zu denen die JPMC-Gesellschaften und die HSBC-Gesellschaften zählten, durch ihre Beteiligung an einer „einheitlichen und fortgesetzten“ Zuwiderhandlung, die „in Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen, die bezweckten, den normalen Verlauf der Preisgestaltungselemente in der Branche der Euro-Zinsderivate zu verfälschen“, gegen Art. 101 AEUV verstoßen hätten. Mit Art. 2 Buchst. b dieses Beschlusses erlegte die Kommission den HSBC-Gesellschaften wegen der in Art. 1 angeführten Zuwiderhandlung gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 33 606 000 Euro auf.

12      Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klagegründe der HSBC-Gesellschaften zurück, die in erster Linie auf die Nichtigerklärung von Art. 1 des streitigen Beschlusses gerichtet waren. Dagegen gab es der dritten Rüge des ersten Teils des auf die Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. b dieses Beschlusses gerichteten Klagegrundes statt und erklärte diesen Artikel für nichtig.

13      Vor diesem Hintergrund beantragen die HSBC‑Gesellschaften mit ihrem Rechtsmittel zum einen die Aufhebung von Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils, mit der das Gericht ihre Klage abgewiesen hat, soweit sie auf die Nichtigerklärung von Art. 1 des streitigen Beschlusses gerichtet war, und zum anderen die Nichtigerklärung von Art. 1 Buchst. b dieses Beschlusses.

14      Es ist zu prüfen, ob die JPMC‑Gesellschaften unter diesen Umständen im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran glaubhaft machen, dass den Anträgen der HSBC‑Gesellschaften im Sinne der in Rn. 7 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung stattgegeben wird.

15      Hierzu ist festzustellen, dass das vorliegende Rechtsmittel insbesondere die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Gerichts in Bezug auf die Gründe betrifft, die dem Tenor des streitigen Beschlusses zugrunde liegen, mit dem die Kommission das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV feststellte. Die HSBC-Gesellschaften machen in diesem Zusammenhang geltend, das Gericht habe Rechtsfehler begangen, indem es ihre Nichtigkeitsgründe zurückgewiesen habe, mit denen geltend gemacht worden sei, dass die Kommission diese Zuwiderhandlung fehlerhaft als bezweckte Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV und als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung eingestuft habe. Außerdem habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es ihren Nichtigkeitsgrund zurückgewiesen habe, mit dem ein Verstoß gegen die Grundsätze der Unschuldsvermutung und der guten Verwaltung sowie gegen die Verteidigungsrechte geltend gemacht worden sei, weil dieser Beschluss nach einem Vergleichsbeschluss erlassen worden sei, in dem die Kommission bereits zur Beteiligung der HSBC-Gesellschaften an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung Stellung genommen habe.

16      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt eine Entscheidung wie der streitige Beschluss, auch wenn sie in Form nur einer Entscheidung abgefasst und veröffentlicht ist, ein Bündel von Individualentscheidungen dar, mit denen festgestellt wird, welcher Verstoß oder welche Verstöße den jeweiligen Adressaten zur Last gelegt werden, und diesen gegebenenfalls eine Geldbuße auferlegt wird (Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung). Würde also den Anträgen der HSBC Gesellschaften im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels stattgegeben, würde der Gerichtshof das angefochtene Urteil aufheben und, falls er den Rechtsstreit gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union selbst endgültig entscheidet, Art. 1 Buchst. b des streitigen Beschlusses, der nur auf diese Gesellschaften anwendbar ist, für nichtig erklären, wenn er die Klage für begründet hält.

17      Es ist aber zum einen festzustellen, dass im vorliegenden Fall die JPMC-Gesellschaften als weitere Adressaten des streitigen Beschlusses zu den Gesellschaften gehören, die zusammen mit den HSBC-Gesellschaften als an der in Art. 1 dieses Beschlusses genannten Zuwiderhandlung Beteiligte bezeichnet wurden. Zum anderen gilt zwar Art. 1 Buchst. c dieses Beschlusses, dessen Nichtigerklärung die JPMC-Gesellschaften im Rahmen der Rechtssache T‑106/17 beantragen, tatsächlich nur für die letztgenannten Gesellschaften, doch entsprechen die von ihnen geltend gemachten Nichtigkeitsgründe hinsichtlich der Art und des Vorliegens der in diesem Beschluss festgestellten Zuwiderhandlung denen der HSBC-Gesellschaften. Somit sind trotz der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung die Beschlüsse, mit denen festgestellt wird, dass die HSBC- und die JPMC-Gesellschaften an denselben „Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV beteiligt waren, zwar verschieden, aber eng miteinander verbunden oder sogar miteinander verflochten.

18      Unter diesen Umständen und in Anbetracht dessen, dass die HSBC‑Gesellschaften mit ihrem Rechtsmittel das Vorliegen und die Art der Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV bestreiten, hat das in der vorliegenden Rechtssache zu erlassende Urteil – unabhängig davon, ob der Gerichtshof den Anträgen der HSBC-Gesellschaften stattgibt und das angefochtene Urteil aufhebt oder die von diesen Gesellschaften geltend gemachten Rechtsmittelgründe zurückweist – zwangsläufig unmittelbare Auswirkungen auf die Beurteilung der von den JPMC-Gesellschaften erhobenen Klage durch das Gericht, soweit es um die Nichtigerklärung von Art. 1 Buchst. c des streitigen Beschlusses geht.

19      Unbeschadet der Beurteilung der zur Stützung des vorliegenden Rechtsmittels geltend gemachten Rechtsmittelgründe ist daher festzustellen, dass der Gerichtshof mit dem in der vorliegenden Rechtssache zu erlassenden Urteil endgültig über die rechtliche Begründetheit der von den HSBC-Gesellschaften vorgetragenen Rechtsmittelgründe in Bezug auf die Feststellungen der Kommission über das Vorliegen und die Art der in Art. 1 des streitigen Beschlusses angeführten Zuwiderhandlung entscheiden wird, wobei der rechtliche Inhalt dieser Rechtsmittelgründe teilweise den von den JPMC-Unternehmen in der Rechtssache T‑106/17 in erster Instanz vorgetragenen Klagegründen entspricht.

20      Würden die JPMC‑Gesellschaften in der vorliegenden Rechtssache nicht als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der HSBC-Gesellschaften zugelassen, so würde ihnen folglich die Möglichkeit genommen, sich zur rechtlichen Begründetheit ihrer Klagegründe konkret zu äußern, obwohl das in der vorliegenden Rechtssache zu erlassende Urteil eine Antwort geben würde, die für die Beurteilung der Begründetheit dieser Klagegründe durch das Gericht entscheidend sein könnte.

21      Unter diesen Umständen ist der Begriff „berechtigtes Interesse am Ausgang eines … Rechtsstreits“ in Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er es erlaubt, einem Streithilfeantrag wie dem der JPMC-Gesellschaften stattzugeben.

22      Zu diesem Zweck ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Waffengleichheit, der integraler Bestandteil des in Art. 47 der Charta der Grundrechte verankerten Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte ist, ebenso wie etwa der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens eine logische Folge des Begriffs des fairen Verfahrens als solchem ist, es gebietet, dass der Richter jeder Partei angemessen ermöglicht, ihren Standpunkt unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 54, und vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C‑189/18, EU:C:2019:861, Rn. 61).

23      Daraus folgt, dass danach zu unterscheiden ist, ob die Adressaten eines Beschlusses wie dem streitigen Beschluss, die im ersten Rechtszug Klage erhoben haben – wobei das Verfahren ausgesetzt worden ist –, beantragen, im Rahmen eines Rechtsstreits über das tatsächliche Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, bei der sie als Mittäter bezeichnet wurden, als Streithelfer zugelassen zu werden, oder ob sie beantragen, im Rahmen eines Rechtsstreits, der nur die Rechtmäßigkeit oder die Höhe der gegen einen dieser anderen Mittäter wegen dieser Zuwiderhandlung verhängten Geldbuße betrifft, als Streithelfer zugelassen zu werden.

24      Im ersten Fall ermöglicht es nämlich der Umstand, dass es sich bei den Antragstellern um Unternehmen handelt, die als an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV beteiligt bezeichnet wurden, diesen Unternehmen, ein unmittelbares Interesse daran glaubhaft zu machen, wie die Anträge beschieden werden, die ein anderer an dieser Zuwiderhandlung Beteiligter im Rahmen eines Rechtsstreits, mit dem das Vorliegen dieser Zuwiderhandlung bestritten wird, gestellt hat, sofern sie selbst eine Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss über ihre eigene Beteiligung an derselben Zuwiderhandlung erhoben haben, die auf im Wesentlichen gleiche oder ähnliche Nichtigkeitsgründe, wie sie im Rahmen dieses Rechtsstreits geltend gemacht werden, gestützt ist. Was hingegen den zweiten Fall betrifft, haben die Antragsteller im Hinblick auf den individuellen Charakter der nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verhängten Geldbußen nur ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, in dem sie als Streithelfer auftreten wollen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. April 2020, Kommission/HSBC Holdings u. a., C‑806/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:364, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Im vorliegenden Fall fällt der vorliegende Streithilfeantrag, anders als der in der Rechtssache C‑806/19 P, Kommission/HSBC Holdings u. a., von den JPMC-Gesellschaften gestellte Antrag unter den ersten dieser beiden Fälle.

26      Folglich haben die JPMC‑Gesellschaften ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union glaubhaft gemacht.

27      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach der in Rn. 9 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs eine als Streithelfer zugelassene Partei den Streitgegenstand, wie er durch die Anträge und die Angriffs- und Verteidigungsgründe der Hauptparteien umschrieben wird, nicht ändern kann. Folglich ist nur das Vorbringen eines Streithelfers zulässig, das sich in dem durch diese Anträge und Gründe festgelegten Rahmen hält.

28      In Bezug auf die Verfahrensrechte der JPMC‑Gesellschaften ist festzustellen, dass der Streithilfeantrag innerhalb der in Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist von einem Monat gestellt worden ist, so dass diese nach Art. 131 Abs. 4 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, grundsätzlich Anspruch auf Übermittlung aller den Parteien zugestellten Verfahrensschriftstücke haben.

29      Unter diesen Umständen ist den HSBC‑Gesellschaften und der Kommission eine kurze Frist zu setzen, damit sie gegebenenfalls einen Antrag auf vertrauliche Behandlung der Akten der vorliegenden Rechtssache stellen können.

30      Nach alledem sind die JPMC‑Gesellschaften als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der HSBC-Gesellschaften zuzulassen.

 Kosten

31      Nach Art. 137 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

32      Da im vorliegenden Fall dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe der JPMC‑Gesellschaften stattgegeben worden ist, ist die Entscheidung über die mit ihrer Streithilfe verbundenen Kosten vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

1.      Die JPMorgan Chase & Co., die JPMorgan Chase Bank, die National Association und die J. P. Morgan Services LLP werden als Streithelferinnen in der Rechtssache C883/19 P zur Unterstützung der Anträge der HSBC Holdings plc, der HSBC Bank plc und der HSBC France zugelassen.

2.      Vorbehaltlich der Nr. 3 werden der JPMorgan Chase & Co., der JPMorgan Chase Bank, der National Association und der J. P. Morgan Services LLP durch die Kanzlei abschriftlich sämtliche Verfahrensakten übermittelt.

3.      Der HSBC Holdings plc, der HSBC Bank plc und der HSBC France sowie der Europäischen Kommission wird eine Frist gesetzt, damit sie gegebenenfalls einen Antrag auf vertrauliche Behandlung der Akten der vorliegenden Rechtssache gegenüber der JPMorgan Chase & Co., der JPMorgan Chase Bank, der National Association, und der J. P. Morgan Services LLP stellen können.

4.      Der JPMorgan Chase & Co., der JPMorgan Chase Bank, der National Association und der J. P. Morgan Services LLP wird eine Frist gesetzt, um die Gründe zur Stützung ihrer Anträge schriftlich darzulegen.

5.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.