Language of document : ECLI:EU:F:2013:14

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION
(Zweite Kammer)

19. Februar 2013

Rechtssache F‑17/11

BB

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Vertragsbediensteter – Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags – Anfechtungsklage – Schadensersatzklage“

Gegenstand: Klage nach Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA auf den EAG-Vertrag anwendbar ist, auf Aufhebung der sich implizit aus der Mitteilung vom 28. April 2010 ergebenden und am 7. Mai 2010 mündlich mitgeteilten Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde der Europäischen Kommission über die Nichtverlängerung des Vertrags der Klägerin als Vertragsbedienstete und der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde sowie auf Schadensersatz für die der Klägerin dadurch entstandenen materiellen und immateriellen Schäden

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, ein Drittel der Kosten von BB zu tragen. BB trägt zwei Drittel ihrer Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Vertragsbedienstete – Einstellung – Verlängerung eines befristeten Vertrags – Ermessen der Verwaltung – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 85 Abs. 1)

2.      Beamte – Vertragsbedienstete – Fürsorgepflicht der Verwaltung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Bedeutung – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

3.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Tragung – Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten – Verurteilung der obsiegenden Partei zur teilweisen Tragung der Kosten

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 87 Abs. 1 und Art. 88)

1.      Ein Bediensteter auf Zeit, der einen befristeten Vertrag geschlossen hat, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Verlängerung seines Vertrags; die Verlängerung ist vielmehr eine bloße Möglichkeit, die davon abhängt, dass sie mit dem dienstlichen Interesse im Einklang steht.

Im Unterschied zu Beamten, deren festes Anstellungsverhältnis durch das Statut garantiert ist, unterliegen die Bediensteten auf Zeit nämlich einer Sonderregelung auf der Grundlage des Beschäftigungsvertrags mit dem betreffenden Organ. Aus Art. 85 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergibt sich, dass sich die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das zwischen einem Organ und einem befristet eingestellten Bediensteten auf Zeit im Sinne von Art. 3a dieser Beschäftigungsbedingungen besteht, nach den vertraglich zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen richtet.

Selbst wenn die Verwaltung in Bezug auf die Vertragsverlängerung über ein weites Ermessen verfügt, übt das Gericht, das mit einer Aufhebungsklage gegen einen Rechtsakt befasst ist, der in Ausübung eines solchen Ermessens erlassen wurde, gleichwohl eine Rechtmäßigkeitskontrolle aus, die sich in mehrfacher Hinsicht zeigt. Bei einer Aufhebungsklage gegen eine Entscheidung über die Nichtverlängerung des Vertrags eines Vertragsbediensteten, die eine beschwerende Maßnahme darstellt, muss sich die Kontrolle des Unionsrichters auf die Prüfung der Frage beschränken, ob kein offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung des dienstlichen Interesses, das die erwähnte Entscheidung rechtfertigen konnte, und kein Ermessensmissbrauch vorlagen, sowie auf das Fehlen einer Verletzung der Fürsorgepflicht, die der Verwaltung obliegt, wenn sie über die Verlängerung eines Vertrags mit einem ihrer Bediensteten zu befinden hat.

Das Gericht hat somit im Rahmen der vom Kläger geltend gemachten Klagegründe zu prüfen, ob die Verwaltung bei der Beurteilung der von ihr für den Erlass der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Gesichtspunkte nicht einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. Im Kontext eines der Verwaltung zuerkannten weiten Ermessens kann ein offensichtlicher Irrtum der Verwaltung bei der Sachverhaltswürdigung, der die Aufhebung der auf der Grundlage dieser Würdigung ergangenen Entscheidung rechtfertigt, nur festgestellt werden, wenn die vom Kläger vorzubringenden Beweise ausreichen, um die Sachverhaltswürdigung der Verwaltung als nicht plausibel erscheinen zu lassen.

(vgl. Randnrn. 57 bis 60)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T‑380/94, Randnr. 59; 17. Okober 2002, Cocchi und Hainz/Kommission, T‑330/00 und T‑114/01, Randnr. 82; 6. Februar 2003, Pyres/Kommission, T‑7/01, Randnr. 64; 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T‑289/03, Randnr. 221

Gericht für den öffentlichen Dienst: 27. November 2008, Klug/EMEA, F‑35/07, Randnr. 68; 23. November 2010, Gheysens/Rat, F‑8/10, Randnr. 75; 15. April 2011, Daake/HABM, F‑72/09 und F‑17/10, Randnr. 41; 13. Juni 2012, Davids/Kommission, F‑105/11, Randnr. 36; 13. Juni 2012, Macchia/Kommission, F‑63/11, Randnrn. 47 und 49, Rechtsmittel anhängig beim Gericht der Europäischen Union, Rechtssache T‑368/12 P

2.      Die Sorgfaltspflicht und der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung erfordern insbesondere, dass die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten oder eines Bediensteten, und zwar auch bei der Ausübung eines weiten Ermessens, alle Tatsachen berücksichtigt, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten; dabei hat sie nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch dasjenige des betroffenen Beamten oder Bediensteten zu berücksichtigen. Angesichts des weiten Ermessens, über das die Organe bei der Bewertung des dienstlichen Interesses verfügen, hat sich jedoch die Nachprüfung durch den Richter der Union auf die Frage zu beschränken, ob sich die zuständige Behörde innerhalb angemessener Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat.

(vgl. Randnr. 61)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: Macchia/Kommission, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung

3.      Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch kann eine Partei, auch wenn sie obsiegt, gemäß Art. 88 der Verfahrensordnung zur Tragung eines Teils der Kosten oder sämtlicher Kosten verurteilt werden, wenn dies wegen ihres Verhaltens, auch vor Klageerhebung, gerechtfertigt erscheint; dies gilt insbesondere, wenn sie der Gegenpartei Kosten ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat.

Allerdings ist die Anwendung nicht allein auf die Fälle beschränkt, in denen die Verwaltung einem Kläger Kosten ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat. Ein Organ als obsiegende Partei muss daher seine eigenen Kosten tragen und ist zur Tragung eines Teils der Kosten des Klägers zu verurteilen, wenn es unter Berufung auf eine seit mehreren Jahren überholte Rechtsprechung darauf beharrt, die Unzulässigkeit der Klage geltend zu machen, ohne überhaupt zu versuchen, die Gründe darzulegen, weshalb es der neuen Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht folgt, und dadurch das Gericht veranlasst, einen zweiten Schriftsatzwechsel anzuordnen sowie die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung zu laden, damit sie zu dieser Rechtsprechung Stellung nehmen, was für den Kläger zwangsläufig zusätzliche Anwaltskosten mit sich bringt, die vermeidbar gewesen wären.

(vgl. Randnrn. 85, 87 und 88)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: Daake/HABM