Language of document : ECLI:EU:T:2018:969

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

14. Dezember 2018(*)

[Text berichtigt durch Beschluss vom 22. Januar 2019]

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Reform des Statuts von 2014 – Urlaub aus persönlichen Gründen – Gleichzeitige Beschäftigung als Bedienstete auf Zeit – Übergangsmaßnahmen betreffend bestimmte Modalitäten der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche – Antrag auf vorgezogene Entscheidung – Beschwerende Maßnahme – Ziel der Übergangsmaßnahmen – Persönlicher Anwendungsbereich – Dienstantritt“

In der Rechtssache T‑128/17,

Isabel Torné, Beamtin der Europäischen Kommission, wohnhaft in Algés (Portugal), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin,

Klägerin,

unterstützt durch

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), zunächst vertreten durch S. Manessi, dann durch P. Martinet als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin,

durch

Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), vertreten durch H. Caniard und S. Drew als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin,

durch

Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von ITGroßsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (euLISA), vertreten durch M. Chiodi als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron,

durch

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), vertreten durch S. Dunlop als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin,

durch

Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), vertreten durch S. Giordano und J. Overett Somnier als Bevollmächtigte,

durch

Europäische Wertpapier und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), vertreten durch A. Lorenzet und N. Vasse als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin,

und durch

Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), Prozessbevollmächtigte zunächst W. Stevens, dann M. Vitsa als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Duron,

Streithelferinnen,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch G. Berscheid und A.‑C. Simon, dann durch G. Berscheid und L. Radu Bouyon und schließlich durch G. Berscheid und B. Mongin als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen eines Antrags nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung des Beschlusses der Kommission, mit dem der Antrag der Klägerin vom 16. Dezember 2015 auf Erlass einer vorgezogenen Entscheidung über die Festlegung des Tags ihres Dienstantritts im Sinne der Übergangsbestimmungen des Anhangs XIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union über bestimmte Modalitäten der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche, zurückgewiesen wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter I. S. Forrester und E. Perillo (Berichterstatter),

Kanzler: L. Ramette,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2018

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Am 16. April 2006 wurde die Klägerin, Frau Isabel Torné, zur Beamtin der Europäischen Kommission in der Besoldungsgruppe A 6 ernannt, die später zu AD 6 wurde.

2        Am 1. Februar 2012, als sie in die Besoldungsgruppe AD 8, Dienstaltersstufe 1, eingestuft war, wurde der Klägerin auf der Grundlage von Art. 40 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) auf ihren Antrag hin unbezahlter Urlaub aus persönlichen Gründen gewährt.

3        Am selben Tag wurde die Klägerin allerdings von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) mit einem auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) in der damals geltenden Fassung geschlossenen Vertrag als Bedienstete auf Zeit in der Funktionsgruppe AD, Besoldungsgruppe 12, Dienstaltersstufe 2, eingestellt, um die Aufgabe der Leiterin des Referats „Personal und Dienstleistungen“ zu übernehmen.

4        Knapp zwei Jahre später änderte der Gesetzgeber der Europäischen Union das Statut und die BSB (im Folgenden: Reform von 2014). Der neue Art. 77 des Statuts, der gemäß Art. 39 Abs. 1 der BSB auch für die Bediensteten auf Zeit gilt, legt in Abs. 2 einen neuen jährlichen Prozentsatz für den Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen fest, so dass statt des bisherigen Satzes von 1,9 % nunmehr ein ungünstigerer Satz von 1,8 % gilt. In Art. 39 Abs. 1 Unterabs. 5 der BSB wird das Rentenalter von 63 auf 66 Jahre angehoben.

5        Es wurde auch eine Regelung für den Übergang von den alten auf die neuen Bestimmungen des Statuts vorgesehen. So sieht Art. 21 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts betreffend die „Übergangsmaßnahmen für die Beamten der Union“ zunächst vor, dass Beamte, die ihren Dienst „zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2013“ angetreten haben“, ungeachtet des Inkrafttretens des neuen Art. 77 weiterhin Ruhegehaltsansprüche in Höhe von 1,9 % pro Jahr erwerben.

6        Außerdem bestimmt Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 4 des Anhangs XIII des Statuts, dass „Beamte, die am 1. Mai 2014 mindestens 45 Jahre alt sind und zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2013 eingestellt wurden, weiterhin mit Erreichen des 63. Lebensjahres Anspruch auf ein Ruhegehalt“ haben.

7        Wie im 34. Erwägungsgrund der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des [Statuts] und der [BSB] (ABl. 2013, L 287, S. 15) ausgeführt, wurde angesichts der hohen Zahl der Zeitbediensteten bei den Agenturen und der Notwendigkeit, in diesem besonderen Sektor eine kohärente Personalpolitik festzulegen, nach Art. 2 Buchst. f der BSB eine neue Kategorie von von diesen Agenturen eingestellten Zeitbediensteten (im Folgenden: Agenturbedienstete) eingeführt, und für diese neue Kategorie wurden einige spezifische Vorschriften erlassen.

8        Folglich wurde der von der Klägerin mit der Agentur Frontex geschlossene Vertrag gemäß Art. 6 des Anhangs der BSB, der die Übergangsmaßnahmen für die von dieser Regelung erfassten Bediensteten enthält, ab dem 1. Januar 2014 von Rechts wegen in einen Zeitbedienstetenvertrag nach Art. 2 Buchst. f der BSB umgewandelt.

9        [Berichtigt durch Beschluss vom 22. Januar 2019] Am 1. Juni 2015 verließ die Klägerin die Frontex und wurde am selben Tag bei der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) mit einem Vertrag gemäß Art. 2 Buchst. f der BSB als Leiterin der Abteilung „Corporate Services“ eingestellt. Gemäß Art. 3 dieses Vertrags war sie weiterhin in die Besoldungsgruppe AD 12, Dienstaltersstufe 3, eingestuft und ihr Dienstalter in der Besoldungsgruppe blieb der 1. Februar 2012 und in der Dienstaltersstufe der 1. Februar 2014. Nach Art. 4 des Vertrags sollte dieser zum gleichen Zeitpunkt wie ihr vorhergehender Vertrag mit der Frontex, nämlich am 31. Januar 2017, enden. Gemäß Art. 5 wurde der Vertrag unter den für die Agenturbediensteten geltenden Bedingungen verlängert, so dass die Klägerin ihre Tätigkeit bei der EMSA bis heute fortsetzen konnte.

10      Es sei ferner darauf hingewiesen, dass Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB betreffend die Übergangsvorschriften für unter die BSB fallenden Bediensteten u. a. vorsieht, dass die oben in den Rn. 5 und 6 erwähnten Bestimmungen der Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts, nämlich die Kontinuität in Bezug auf die jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche (Art. 21) und die Kontinuität in Bezug auf das Ruhestandsalter (Art. 22), sinngemäß für die am 31. Dezember 2013 „angestellten“ Bediensteten gelten.

 Vorprozessuales Verfahren

11      Am 16. Dezember 2015 beantragte die Klägerin beim Direktor des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Kommission nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts eine Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde, mit der bestimmte Bestandteile der Berechnung ihrer Ruhegehaltsansprüche vorzeitig festgelegt werden (im Folgenden: Antrag vom 16. Dezember 2015). Im Wesentlichen bat sie um Bestätigung, dass für sie nach dem Inkrafttreten der Reform von 2014 trotz ihres Wechsels zur EMSA weiterhin die jährliche Anwachsrate für ihre Ruhegehaltsansprüche von 1,9 % und das vor dem 1. Januar 2014 geltende Ruhestandsalter, d. h. 63 Jahre, gelten.

12      Der Antrag vom 16. Dezember 2015 wurde zunächst am 16. April 2016 implizit abgelehnt; dies wurde dann am 29. April 2016 durch eine ausdrückliche Ablehnung in Form eines Vermerks des Leiters des Referats „Ruhegehälter“ des PMO (im Folgenden: Vermerk vom 29. April 2016 oder angefochtene Entscheidung) bestätigt.

13      In diesem Vermerk teilte der Leiter des Referats „Ruhegehälter“ des PMO der Klägerin im Wesentlichen mit, dass die von ihr beantragte Entscheidung verwaltungstechnisch erst „zum Zeitpunkt [ihres] Ausscheidens aus dem Dienst und auf der Grundlage [ihrer] rechtlichen Stellung, in der [sie] sich dann befinden [werde], getroffen werden [könne]“.

14      Im Vermerk vom 29. April 2016 heißt es jedoch, dass „die neuen Vorschriften [anwendbar seien], wenn die Laufbahn eines Bediensteten nicht kontinuierlich verlaufen [sei]“, dass „der Wechsel des Arbeitgebers … als eine solche fehlende Kontinuität angesehen [werde]“, dass „[d]ies [bedeute], dass für den dem Abschluss des Vertrags mit der EMSA folgenden Zeitraum die Vorschriften des Statuts anwendbar [seien], die zum Zeitpunkt des Beginns dieses Vertrags gegolten [hätten]“ und dass sich „die Ruhegehaltsansprüche für diesen Zeitraum … auf der Grundlage des Ruhestandsalters von 66 Jahren und einer Anwachsrate von 1,80 %“ bestimmen.

15      Schließlich wurde im Vermerk vom 29. April 2016 auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin „ihre Rechte aufgrund [ihres] Status als Beamtin der Kommission, den sie nicht beendet [habe], weiterhin [behalte]“.

16      Am 18. Juli 2016 reichte die Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts bei der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde eine Beschwerde gegen die Antwort auf den Antrag vom 16. Dezember 2015 ein. Mit Entscheidung vom 16. November 2016 wies die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde die Beschwerde als unzulässig zurück, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Vermerk vom 29. April 2016 keine Entscheidung, sondern eine bloße Auskunft auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen darstelle.

 Verfahren und Anträge der Parteien

17      Mit Klageschrift, die am 27. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

18      Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, hat die Klägerin gemäß Art. 69 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis die das Verfahren in der Rechtssache T‑769/16, Picard/Kommission, beendende Entscheidung rechtskräftig wird. Mit Beschluss vom 5. April 2017 hat der Präsident der Dritten Kammer dem Antrag nach Anhörung der Kommission stattgegeben.

19      Mit Schriftsatz, der am 21. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, hat die Kommission gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

20      Mit Schriftsätzen, die am 15. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden sind, haben die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), die Frontex, die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT‑Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu‑LISA), die EMSA, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden.

21      Mit Beschluss vom 18. Juli 2017 hat der Präsident der Dritten Kammer nach Anhörung der Hauptparteien entschieden, das Verfahren gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verfahrensordnung fortzusetzen.

22      Am 1. September 2017 hat die Klägerin ihre Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit der Kommission eingereicht (siehe oben, Rn. 19).

23      Mit Beschluss des Gerichts vom 5. Oktober 2017 ist die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten worden.

24      Am 20. November 2017 hat die Kommission ihre Klagebeantwortung eingereicht. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 hat die Klägerin auf die Einreichung einer Erwiderung verzichtet.

25      Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer vom 13. Dezember 2017 sind die ACER, die Frontex, die eu‑LISA, die EMSA, die EBA, die ESMA und das EASO als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen worden.

26      Am 26. und 27. Januar 2018 haben die Streithelfer ihre Streithilfeschriftsätze eingereicht. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 hat die Klägerin darauf verzichtet, eine Stellungnahme einzureichen, und am 15. Februar 2018 hat die Kommission ihre Stellungnahme zu diesen Schriftsätzen eingereicht.

27      Mit Schreiben vom 26. Februar 2018 hat die Klägerin gemäß Art. 106 Abs. 2 der Verfahrensordnung einen mit Gründen versehenen Antrag auf Anhörung in einer mündlichen Verhandlung gestellt. Das Gericht hat diesem Antrag stattgegeben und das mündliche Verfahren eröffnet.

28      Mit Schreiben, das am 10. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, hat die EBA dem Gericht mitgeteilt, dass sie auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichte.

29      Als prozessleitende Maßnahme hat das Gericht die Kommission aufgefordert, auf eine schriftliche Frage zu antworten. Die Kommission ist dem innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen.

30      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

31      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

32      Die Streithelfer beantragen,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

 Vorbringen der Parteien

33      Die Kommission macht geltend, dass die vorliegende Klage offensichtlich unzulässig sei, weil es an einer die Klägerin beschwerenden Maßnahme fehle.

34      Vorab weist die Kommission darauf hin, dass es keine Bestimmung im Statut gebe, die das betreffende Organ ausdrücklich verpflichte, gegenüber dem Beamten, der einen entsprechenden Antrag stelle, bestimmte Bestandteile der Berechnung der Höhe seiner Ruhestandsansprüche im Voraus festzulegen. Im Gegenteil, im Statut sei in diesem Bereich nirgendwo eine Art Grundsatz der Sicherheit hinsichtlich der Bestimmung der Ruhegehaltsansprüche vor dem Eintritt in den Ruhestand verankert. So sehe Art. 40 des Anhangs VIII des Statuts vor, dass die Ruhegehaltsansprüche eines Beamten zu dem Zeitpunkt bestimmt werden, zu dem er in den Ruhestand tritt.

35      Die Kommission führt deshalb erstens aus, dass der Vermerk vom 29. April 2016 im vorliegenden Fall keine Entscheidung, d. h. keine beschwerende Maßnahme, darstelle, sondern eine bloße Auskunft auf der Grundlage der Bestimmungen des Statuts.

36      Zweitens habe die Verwaltung zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags vom 16. Dezember 2015 nicht alle Bestandteile der Berechnung der künftigen Ruhegehaltsansprüche der Klägerin gekannt und kenne sie im Übrigen auch weiterhin nicht. Die Informationen über das Datum des Dienstantritts der Klägerin und über ihr Alter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform von 2014 erlaube es ihr allenfalls, die Höhe dieser Ruhegehaltsansprüche zu schätzen.

37      Erst zum Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in den Ruhestand sei der für sie geltende Rechtsrahmen, gegebenenfalls einschließlich weiterer zwischenzeitlich erlassener Übergangsregelungen, mit Sicherheit bekannt, und nur unter diesen Umständen könne ihre gesamte Laufbahn bei der Berechnung der Höhe ihres Ruhegehalts endgültig berücksichtigt werden.

38      Die derzeitige jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche könne im Laufe der Zeit gegebenenfalls noch variieren, und die Klägerin könne auch nach der Entwicklung ihrer Laufbahn differenzierte Ruhegehaltsansprüche erwerben, wie dies beispielsweise in Art. 77 Abs. 3 des Statuts für den Fall der Abordnung vorgesehen sei. Das Ruhestandsalter werde gemäß Art. 83a Abs. 3 des Statuts einer fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung unterzogen, um das Gleichgewicht des Versorgungssystems der Union zu gewährleisten. Es lasse sich daher nicht ausschließen, dass sich dieser Faktor vor dem Eintritt der Klägerin in den Ruhestand noch ändere.

39      Drittens sei die Klage, selbst wenn anzunehmen sei, dass bestimmte Bestandteile der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche der Klägerin zum Zeitpunkt des Antrags vom 16. Dezember 2015 bereits bekannt gewesen seien, dennoch unzulässig, da die Ruhegehaltsansprüche „im Entstehen begriffen“ seien und ihr Inhalt erst nach dem Ausscheiden der Klägerin durch eine „endgültige“ Entscheidung bestimmt werden könne.

40      Schließlich stehe eine solche Lösung im Einklang mit dem Urteil vom 12. Februar 1992, Pfloeschner/Kommission (T‑6/91, EU:T:1992:13, Rn. 26 und 27).

41      In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ferner darauf hingewiesen, dass das Urteil vom 1. Februar 1979, Deshormes/Kommission (17/78, EU:C:1979:24, Rn. 10), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass die vorgezogene Festsetzung eines Bestandteils der Berechnung von Ruhegehaltsansprüchen eine beschwerende Maßnahme sei, in einem besonderen Kontext stehe, der im hier vorliegenden Fall nicht gegeben sei.

42      Die Klägerin, unterstützt von den Streithelfern, ist dagegen der Auffassung, dass die Antwort auf den gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts gestellten Antrag vom 16. Dezember 2015 insoweit eine beschwerende Maßnahme sei, als damit eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts unterlassen worden sei. Der Vermerk vom 29. April 2016 sei eine sie beschwerende Maßnahme, da er die Anwendung der in Rede stehenden Übergangsbestimmungen auf sie ausschließe.

 Würdigung durch das Gericht

43      Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung „nur solche Handlungen als beschwerende Maßnahmen angesehen werden [können], die verbindliche rechtliche Wirkungen entfalten, die die Rechtsstellung der Betroffenen dadurch unmittelbar und sofort beeinträchtigen, dass sie [auch] diese Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern“ (siehe Urteil vom 13. Oktober 2015, Kommission/Verile und Gjergji, T‑104/14 P, EU:T:2015:776, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Leiter des Referats „Ruhegehälter“ des PMO in seinem Vermerk vom 29. April 2016 in Bezug auf den Gegenstand des Antrags vom 16. Dezember 2015 eindeutig zur Änderung der Bestandteile der Berechnung der Höhe der künftigen Ruhegehaltsansprüche der Klägerin Stellung genommen hat, nämlich zum einen zur jährlichen Anwachsrate für diese Ansprüche und zum anderen zu dem für sie geltenden Renteneintrittsalter. Im Übrigen wurden diese Änderungen der Kommission zufolge aufgrund des Arbeitgeberwechsels der Klägerin festgestellt, der nach dem Inkrafttreten der Reform von 2014 erfolgt sei (siehe oben, Rn. 13). Die Kommission ist daher der Auffassung, dass das PMO wegen dieses Arbeitgeberwechsels, d. h. nach einer wesentlichen Änderung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin, bestimmte für die Berechnung der Ruhegehaltsansprüche der Klägerin relevante Faktoren angepasst habe.

45      Eine solche Stellungnahme kann ihrem Inhalt nach jedoch nicht als bloße Auskunft über die Tragweite der Bestimmungen des Statuts über die Ruhegehaltsansprüche und die Methode ihrer Berechnung nach dem Inkrafttreten der Reform von 2014 angesehen werden.

46      In seinem Vermerk vom 29. April 2016 hat der Leiter des Referats „Ruhegehälter“ des PMO mitgeteilt, dass, nachdem der neue Vertrag mit der EMSA am 1. Juni 2015 geschlossen worden sei, dieses Datum für die Zwecke der Anwendung der im Rahmen der Reform von 2014 vorgesehenen Übergangsregelung als Tag des Dienstantritts anzusehen sei. Daraus folgt konkret, dass mit diesem Vermerk das Ruhestandsalter der Klägerin nach geltendem Recht auf 66 Jahre (statt 63 Jahre) angehoben wird und die jährliche Anwachsrate für ihre Ruhegehaltsansprüche ab diesem Zeitpunkt von 1,9 % auf 1,8 % herabgesetzt wird.

47      Insoweit heißt es im Vermerk vom 29. April 2016 auch, dass die Festsetzung des Datums des Dienstantritts der Klägerin im Sinne der im Rahmen der Reform von 2014 eingeführten Übergangsbestimmungen „bedeutet, dass für den Beschäftigungszeitraum nach dem Abschluss des Vertrags mit der EMSA [und damit ab dem 1. Juni 2015] die für [die Klägerin] geltenden Bestimmungen des Statuts [genau diejenigen sind, die zum Zeitpunkt des Beginns des Vertrags gelten]“, den sie mit der EMSA geschlossen hat (siehe oben, Rn. 13).

48      Folglich entfaltet der Vermerk vom 29. April 2016 unmittelbare und endgültige Rechtswirkungen auf die dienstrechtliche Stellung der Klägerin, da die Kommission durch diese Entscheidung ausschließt, dass ihr die mit den Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts eingeführte Übergangsregelung zugutekommt, indem die jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche sowie das Ruhestandsalter auf sie angewandt werden, wie sie durch die Reform von 2014 geändert wurden. Dass eine solche Entscheidung erst in der Zukunft zur Ausführung gelangt und ihre Wirkungen somit zeitversetzt eintreten, ist dabei unerheblich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 1979, Deshormes/Kommission, 17/78, EU:C:1979:24, Rn. 10).

49      Die Klägerin ist daher durch den Vermerk vom 29. April 2016, in dem das Datum ihres Dienstantritts festgesetzt wird, beschwert und nicht durch die Anwendung des Vermerks im Rahmen der zukünftigen Berechnung ihrer Ruhegehaltsansprüche bei deren Feststellung im Zusammenhang mit ihrem endgültigen Eintritt in den Ruhestand.

50      Darüber hinaus und im Gegensatz zu der im Urteil vom 12. Februar 1992, Pfloeschner/Kommission (T‑6/91, EU:T:1992:13, Rn. 27), geprüften Situation war die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde nach Eingang des Antrags vom 16. Dezember 2015 verpflichtet, nach der Änderung des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Übergangsbestimmungen der Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts auf die Klägerin anwendbar sind, weil sie über sichere und unveränderliche sachliche Informationen über die dienstrechtliche Stellung der Klägerin verfügte.

51      Demnach sind der Zeitpunkt des Dienstantritts der Klägerin, den das PMO auf der Grundlage seiner eigenen Auslegung der geltenden Übergangsbestimmungen klar festsetzen wollte, und die Folgen, die diese Festsetzung für die dienstrechtlichen Voraussetzungen hat, die für die Klägerin als im Versorgungssystem der Union Versicherte vor diesem Zeitpunkt galten, dazu angetan, die Rechtsstellung der Klägerin sofort und unmittelbar zu berühren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 1979, Deshormes/Kommission, 17/78, EU:C:1979:24, Rn. 10 bis 17).

52      Daraus folgt, dass die Antwort der Kommission auf den Antrag vom 16. Dezember 2015 gemäß der oben in Rn. 43 angeführten Rechtsprechung eine beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts ist.

53      Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.

 Begründetheit

 Vorbringen der Parteien

54      Die Klägerin, unterstützt von den Streithelfern, macht im Wesentlichen geltend, dass die These der Kommission, dass sie sich wegen des Wechsels ihres Arbeitgebers nicht auf die Kriterien in den Übergangsbestimmungen der Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts über den Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen und das gesetzliche Ruhestandsalter berufen könne, nicht nur gegen diese Bestimmungen verstoße, sondern auch gegen den Grundsatz der Kontinuität der Beschäftigung und der Laufbahn der Bediensteten der Agenturen sowie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz der Gleichbehandlung. Eine solche These stehe auch im Widerspruch zu den Klauseln des Vertrags, den sie mit der EMSA geschlossen habe, und zu den allgemeinen Durchführungsbestimmungen der EMSA vom 25. März 2015 über die Beschäftigung dieser Zeitbediensteten.

55      Die neue Kategorie der Zeitbediensteten der Agenturen, die unter Art. 2 Buchst. f der BSB fielen, seien vom Unionsgesetzgeber eben deshalb geschaffen worden, um den spezifischen Bedürfnissen der verschiedenen bestehenden europäischen Agenturen gerecht zu werden, und zwar insbesondere um die Attraktivität der Arbeitsplätze im Rahmen eines „agenturübergreifenden“ Arbeitsmarkts zu gewährleisten und so die Mobilität der Betreffenden zu fördern und zugleich für diese mobilen Bediensteten die Kontinuität von Beschäftigung und Laufbahn zu garantieren.

56      Schließlich haben die Klägerin und die Streithelfer in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass alle von der Union beschäftigten Beamten, Zeitbediensteten und Vertragsbediensteten unter dasselbe einheitliche Versorgungssystem der Union fielen. Der Anwendungsbereich der Übergangsbestimmungen des Anhangs XIII des Statuts sei klar definiert. Er erfasse Versicherte, die vor dem 1. Januar 2014 Beiträge zu diesem System gezahlt hätten. Der Wechsel zwischen Organen, Einrichtungen oder Agenturen habe daher keine Auswirkungen auf die Zugehörigkeit zu diesem System.

57      Die Kommission bestreitet dieses Vorbringen. Mit Art. 2 Buchst. f der BSB sei zwar eine neue Kategorie von Zeitbediensteten geschaffen worden, um insbesondere die Mobilität zwischen den Agenturen zu fördern. Die Bediensteten der Agenturen bildeten jedoch keine eigenständige Kategorie von Zeitbediensteten. Sie unterlägen vielmehr – wie die anderen Unionsbediensteten aller Kategorien – den geltenden allgemeinen Bestimmungen der BSB, abgesehen von spezifischen Ausnahmen. Daher sei der Grundsatz der Fortsetzung der Laufbahn nach der gegenwärtigen Rechtslage bei den Ruhegehaltsansprüchen begrenzt und erstrecke sich nicht automatisch auf die Voraussetzungen für einen Ruhegehaltsanspruch und auf dessen Berechnung. Eine solche Ausdehnung könne jedenfalls nicht implizit erfolgen.

58      Um dem vom Unionsgesetzgeber speziell verfolgten Ziel der Verringerung der Verwaltungsausgaben gerecht zu werden, habe die Reform von 2014 nicht jedes Hindernis für den „agenturübergreifenden Markt“ beseitigt. Die Verordnung Nr. 1023/2013 enthalte deshalb keine ausdrückliche Bestimmung, die den Grundsatz der Kontinuität der Laufbahn der Bediensteten der Agenturen bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche vorsehe.

59      Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass weder sie noch die Agenturen oder die betroffenen Bediensteten die Ziele der Reform von 2014 auf vertraglichem oder administrativem Weg ersetzen könnten, indem sie sich auf eine teleologische Auslegung von Art. 1 des Anhangs XIII der BSB und der Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts beriefen. Eine solche Auslegung hätte nämlich in Wirklichkeit zur Folge, dass die vom Unionsgesetzgeber erwünschten Haushaltseinsparungen verringert oder sogar teilweise rückgängig gemacht würden, indem die Anwendung der neuen Bestimmungen von Art. 77 des Statuts hinausgeschoben würde.

60      In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ausgeführt, dass das Statut auch keinen Grundsatz der Kontinuität im Bereich der Ruhegehaltsansprüche vorsehe. Im 29. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1023/2013 werde allgemein darauf verwiesen, dass die neuen Bestimmungen mittels Übergangsregelungen stufenweise eingeführt würden. Was die Ruhegehaltsansprüche angehe, seien die Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts, mit denen das Kriterium des „Dienstantritts“ eingeführt werde, im Übrigen genau und wiesen keine Lücken auf.

61      Darüber hinaus seien die Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts aufgrund ihrer Doppelnatur als Übergangs- und Finanzmaßnahmen eng auszulegen, da sie eine Ausnahme vom Grundsatz der sofortigen Anwendung von Art. 77 des Statuts darstellten und die Gewährung eines finanziellen Vorteils regelten.

62      In diesem Zusammenhang hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung auch geltend gemacht, dass Art. 28 des Anhangs XIII des Statuts, wonach eine versicherungsmathematische Anpassung der Ruhegehaltsansprüche eines Bediensteten erfolge, der am 1. Januar 2014 aufgrund eines Arbeitsvertrags angestellt gewesen und nach diesem Zeitpunkt als Beamter eingestellt worden sei, beweise, dass die Übergangsbestimmungen, wenn es keine spezifische Bestimmung wie den genannten Artikel gebe, generell anzuwenden seien.

63      Im konkreten Fall der Klägerin ist die Kommission jedoch erstens der Ansicht, dass die Klägerin gemäß dem in Art. 335 AEUV verankerten Grundsatz der Verwaltungsautonomie der europäischen Organe, insbesondere bei der Verwaltung ihres Personals, nicht als Beschäftigte der Union, sondern erst ab dem Antrag vom 16. Dezember 2015 als Bedienstete der EMSA angesehen werden könne (Urteil vom 21. Januar 2014, Van Asbroeck/Parlament, F‑102/12, EU:F:2014:4, Rn. 29). Mit anderen Worten könnten die Bediensteten der Agenturen der Union, da diese über Rechtspersönlichkeit verfügten, nicht gleichzeitig eine Agentur und die Union als Arbeitgeber haben.

64      Daher habe der von der Klägerin beschlossene Arbeitgeberwechsel in Anbetracht des im vorliegenden Fall geltenden rechtlichen Rahmens zwangsläufig zu einem wesentlichen Bruch ihres vorausgehenden Beschäftigungsverhältnisses und damit zu einer Unterbrechung ihrer Laufbahn geführt. Insoweit unterscheide sich Art. 55 der BSB von Art. 32 Abs. 3 des Statuts, der vorsehe, dass ein Bediensteter das Dienstalter in der Dienstaltersstufe beibehalte, wenn es sich um einen Bediensteten auf Zeit handele, der bei demselben Organ zum Beamten ernannt werde und „für den ein gewisses Maß an Kontinuität in der Laufbahn logisch und natürlich erscheint“.

65      Der eingeschränkte Grundsatz der Laufbahnkontinuität in Art. 55 der BSB sei nur eine Ausnahme von der Grundregel, dass es keine Laufbahnkontinuität für Bedienstete auf Zeit gebe, die das Organ oder die Agentur wechselten.

66      Zweitens bestätige die Rechtsprechung das Fehlen eines „Grundsatzes der dienstlichen Kontinuität“ für Bedienstete auf Zeit; ein solcher Grundsatz gelte generell nur für Beamte, und zwar aufgrund des dienstrechtlichen Verhältnisses, das durch die Ernennung entstehe. Art. 8 des Statuts besage ausdrücklich, dass, wenn ein Beamter von einem anderen Organ übernommen werde, „seine gesamte Laufbahn in der Union als bei dem letztgenannten Organ zurückgelegt“ gelte.

67      In Bezug auf Zeitbedienstete habe der Unionsrichter im Urteil vom 16. September 2015, EMA/Drakeford (T‑231/14 P, EU:T:2015:639), bei einem Arbeitgeberwechsel keineswegs eine Laufbahnkontinuität anerkannt, sondern lediglich die Kontinuität zwischen mehreren aufeinanderfolgenden identischen Verträgen mit derselben Agentur gemäß Art. 8 der BSB festgestellt, der gerade darauf abziele, den Missbrauch befristeter Verträge zu verhindern. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Urteil vom 29. April 2015, Todorova Androva/Rat (F‑78/12, EU:F:2015:37, Rn. 51 und 53), dass es, wenn der Unionsgesetzgeber dies nicht ausdrücklich vorgesehen habe, keine dienstrechtliche Kontinuität für die Laufbahn eines Zeitbediensteten, der Beamter geworden sei, gebe. Das Urteil vom 1. April 2008, Maruko (C‑267/06, EU:C:2008:179), bestätige nur, dass die im Rahmen eines Vertrags endgültig erworbenen Ansprüche von der neuen Regelung nicht berührt würden und dass der Grundsatz der Verknüpfung von Besoldung und Ruhegehalt somit gewahrt sei. Schließlich bestätige das Urteil vom 5. Dezember 2012, Grazyte/Kommission (F‑76/11, EU:F:2012:173), dass es vor der Reform von 2014 keinen Schutz für Bedienstete gegeben habe, die von einer Agentur zu einer anderen gewechselt seien, und veranschauliche, dass die spezifischen Bestimmungen für die Bediensteten der Agenturen nicht ausreichten, um eine echte „wesentliche Kontinuität“ zwischen den mit verschiedenen Agenturen geschlossenen Verträgen zu schaffen.

68      Aus den gleichen Gründen beeinträchtige die Anwendung der neuen Bestimmungen über die jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche sowie das Ruhestandsalter nicht die von der Klägerin vor ihrer Tätigkeit bei der EMSA erworbenen Rechte und verletze auch nicht den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot (Urteil vom 19. Juli 2016, Stips/Kommission, F‑131/15, EU:F:2016:154, Rn. 41). Da es keine wesentliche Kontinuität zwischen der Beschäftigung der Klägerin bei der Frontex und der EMSA gebe, werde die Klägerin gegenüber Kollegen, die die Agentur nicht gewechselt hätten, nicht diskriminiert.

 Würdigung durch das Gericht

69      Es ist darauf hinzuweisen, dass der Klägerin, die am 16. April 2006 zur Beamtin der Kommission ernannt wurde, ab dem 1. Juni 2012 ein Urlaub aus persönlichen Gründen gewährt wurde. Am selben Tag wurde sie von der Frontex als Bedienstete auf Zeit eingestellt, bevor sie 2015, d. h. nach Inkrafttreten der Reform von 2014 am 1. Januar 2014, einen Vertrag mit der EMSA schloss (siehe oben, Rn. 9).

70      Vor der Prüfung des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten ist auf den zeitlichen und persönlichen Anwendungsbereich der neuen Bestimmungen von Art. 77, insbesondere im Licht der in Anhang XIII des Statuts festgelegten Übergangsvorschriften, einzugehen.

–       Zeitlicher und persönlicher Anwendungsbereich der mit der Reform von 2014 eingeführten neuen Bestimmungen von Art. 77 des Statuts

71      In zeitlicher Hinsicht ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gesetzesänderungen, soweit der Gesetzgeber nichts anderes bestimmt hat, grundsätzlich auf die künftigen Folgen eines Sachverhalts Anwendung finden, der unter der Geltung der aufgehobenen Regelung entstanden ist. Etwas anderes gilt für unter der Geltung der früheren Regelung entstandene und abgeschlossene Sachverhalte, die wohlerworbene Rechte begründet haben (Urteil vom 13. Oktober 2015, Kommission/Verile und Gjergji, T‑104/14 P, EU:T:2015:776, Rn. 152).

72      Daher ist zum zeitlichen Anwendungsbereich des neuen Art. 77 des Statuts zunächst festzustellen, dass die sofortige Anwendung dieses Artikels entgegen dem Vorbringen der Klägerin (siehe oben, Rn. 54) nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot verstößt.

73      Der neue Art. 77 des Statuts berührt nämlich weder die Ruhegehaltsansprüche, die mit einem Satz von 1,9 % für die vor dem 1. Januar 2014, d. h. vor seinem Inkrafttreten, zurückgelegte Dienstzeit erworben wurden, noch die Rechte von Beamten und Bediensteten, die die Versetzung in den Ruhestand zum gesetzlichen Rentenalter von 63 Jahren beantragt hatten und deren Ruhegehalt vor dem 1. Januar 2014 festgestellt wurde (Art. 24a des Anhangs XIII des Statuts). Nur Sachverhalte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform von 2014 noch nicht endgültig abgeschlossen waren, nämlich die Ruhegehaltsansprüche für unter der Geltung der neuen Bestimmungen abgeleistete Dienstzeiten und der Eintritt in den Ruhestand nach dem 1. Januar 2014 von Beamten und Bediensteten, die nicht unter eine Übergangsregelung fallen, können in den Anwendungsbereich der vom Unionsgesetzgeber im Rahmen der Reform von 2014 eingeführten neuen Bestimmungen fallen.

74      Was zweitens den persönlichen Anwendungsbereich des neuen Art. 77 des Statuts anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Reform von 2014 „Übergangsregelungen [vorgesehen hat], so dass die neuen Bestimmungen und Maßnahmen stufenweise eingeführt werden, gleichzeitig jedoch die Ansprüche, die die Bediensteten vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen des Status erworben haben, gewahrt bleiben und ihrem berechtigten Vertrauen Rechnung getragen wird“, wie es im 29. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1023/2013 heißt.

75      Hinsichtlich der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche präzisieren die Art. 21 und Art. 22 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts, die im vorliegenden Fall nach Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB entsprechend gelten, dass ein Beamter, der seinen Dienst zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2013 angetreten hat, Anspruch auf eine jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche von 1,9 % hat, und dass sein gesetzliches Rentenalter, wenn er – wie die Klägerin – am 1. Mai 2014 mindestens 45 Jahre ist, weiterhin bei 63 Jahren liegt.

–       Zum Begriff „Dienstantritt“

76      In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass weder das Statut noch die BSB den in den Übergangsbestimmungen (siehe oben, Rn. 74 und 73) verwendeten Begriff des Dienstantritts ausdrücklich definieren, was im Übrigen auch die Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat.

77      Die im vorliegenden Fall anwendbaren Vorschriften enthalten jedoch hinreichend klare und genaue Hinweise oder sogar Kriterien, die es ermöglichen, den Inhalt des Begriffs des Dienstantritts im Zuge einer systematischen Auslegung dieser Vorschriften zu bestimmen. Insbesondere ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB, der für die sonstigen Bediensteten auf eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen in Anhang XIII des Statuts verweist, dass alle Bediensteten der Union ohne Unterscheidung nach der – statutarischen oder vertraglichen – Natur des Beschäftigungsverhältnisses unter den gleichen Bedingungen von diesen Übergangsbestimmungen erfasst sind.

78      Da der Unionsgesetzgeber somit ausdrücklich eine einheitliche Übergangsregelung für Beamte und sonstige Bedienstete der Union eingeführt hat, ist der Begriff des Dienstantritts – unbeschadet der Bestimmungen des Statuts und der BSB, die das für jede dieser Personengruppen spezifische System festlegen – nach den gleichen Grundsätzen wie das Beschäftigungsverhältnis, sei es statutarischer oder vertraglicher Natur, auszulegen.

79      Konkret ist der Begriff des Dienstantritts nach der Rechtsprechung unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts, sondern auch der Ziele und des mit dem Statut und den BSB geschaffenen Systems, in das er sich einfügt, auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2015, Todorova Androva/Rat, F‑78/12, EU:F:2015:37, Rn. 49).

80      Daraus folgt, dass eine enge Auslegung der einschlägigen Übergangsbestimmungen, die, wie die Kommission zutreffend geltend macht (siehe oben, Rn. 61), wegen ihres Ausnahmecharakters (Urteil vom 17. Januar 2013, Kommission/Spanien, C‑360/11, EU:C:2013:17, Rn. 18) und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt (Urteil vom 30. Juni 2005, Olesen/Kommission, T‑190/03, EU:T:2005:264, Rn. 48) geboten ist, nicht den vom Unionsgesetzgeber verfolgten Zielen und dem durch das Statut und die BSB eingeführten System zuwiderlaufen darf.

81      Im vorliegenden Fall betreffen die fraglichen Übergangsbestimmungen den spezifischen Bereich der Versorgungsordnung der Union.

82      Die Versorgungsordnung der Union, wie sie in den einschlägigen Bestimmungen von Titel V Kapitel 3 des Statuts und dessen Anhang VIII vorgesehen ist, gilt für Beamte, Bedienstete auf Zeit und Vertragsangestellte gleichermaßen, unabhängig davon, ob es sich um ein statutarisches oder vertragliches Beschäftigungsverhältnis handelt.

83      [Berichtigt durch Beschluss vom 22. Januar 2019] Insbesondere sieht Art. 2 des Anhangs VIII („Versorgungsordnung“) des Statuts vor, dass „[d]as Ruhegehalt … nach der Gesamtzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre des Beamten berechnet [wird]“. Insoweit heißt es im nachfolgenden Art. 3 dieses Anhangs weiter, dass unter der Voraussetzung, dass der Bedienstete die vorgesehenen Beiträge entrichtet hat, die „in der Eigenschaft als Beamter eines der Organe … abgeleistete Dienstzeit“ sowie die „in einer anderen Eigenschaft nach Maßgabe der [BSB] abgeleistete Dienstzeit“ bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre berücksichtigt werden.

84      Darüber hinaus hat die Kommission auf eine schriftliche Frage des Gerichts bestätigt, dass die Klägerin im vorliegenden Fall seit ihrer Einstellung ohne Unterbrechung die Beiträge zum Versorgungssystem der Union entrichtet hat, und zwar zunächst als Beamtin, dann als Bedienstete auf Zeit, die 2012 von der Frontex eingestellt wurde, und schließlich als Bedienstete auf Zeit, die 2015 von der EMSA eingestellt wurde.

85      Daraus folgt, dass die Einstellung der Klägerin als Bedienstete auf Zeit zunächst bei der Frontex im Jahr 2012 und dann bei der EMSA im Jahr 2015 aufgrund ihres fortbestehenden Dienstverhältnisses mit der Kommission und damit aufgrund ihrer fortdauernden Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der Union auch während der Zeit ihres Urlaubs aus persönlichen Gründen im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem nicht als neuer Dienstantritt betrachtet werden kann, unbeschadet selbstverständlich etwaiger Änderungen der Beitragshöhe aufgrund der Änderungen ihres Grundgehalts, die beispielsweise auf die Änderung ihrer dienstrechtlichen Stellung während des Urlaubs aus persönlichen Gründen oder als Bedienstete auf Zeit, die in einer höheren Besoldungsgruppe als derjenigen eingestellt wurde, in der sie sich als Beamtin im Urlaub aus persönlichen Gründen befand, zurückzuführen sind.

86      Insoweit hat die Kommission in der oben in Rn. 84 genannten Antwort auch darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 41 der BSB der Satz für die Beiträge zum Versorgungssystem der Union (d. h. ein Prozentsatz des Grundgehalts) „derselbe ist, gleich ob der Bedienstete nun Beamter oder Bediensteter auf Zeit ist“. Im spezifischen Fall der Klägerin war diese daher, auch wenn, wie die Kommission feststellt, „es erhebliche Unterschiede bei [ihrem] Grundgehalt gegeben hat, da sie Beamtin in der Besoldungsgruppe AD 8, Dienstaltersstufe 1, war, als sie Urlaub aus persönlichen Gründen nahm, um bei der Frontex als Bedienstete auf Zeit in der Besoldungsgruppe AD 12, Dienstaltersstufe 2, zu arbeiten, [und dann] von der EMSA in der Besoldungsgruppe AD 12, Dienstaltersstufe 3, eingestellt wurde“, immer dem Versorgungssystem angeschlossen und hat immer Beiträge auf der Grundlage genau dieser unterschiedlichen Grundgehälter gezahlt.

87      Unter diesen Umständen blieb die Klägerin ungeachtet ihres Urlaubs aus persönlichen Gründen und ihrer späteren Einstellungen zunächst, mit Beginn dieses Urlaubs, durch die Frontex und dann durch die EMSA dienstrechtlich und insbesondere im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der Union Beamtin der Kommission, bei der sie 2006 ihren „Dienst“ angetreten hat und damit Beamtin der Union wurde. Nach Art. 1a des Statuts „ist Beamter der Union im Sinne des Statuts, wer bei einem der Organe der Union durch eine Urkunde der Anstellungsbehörde dieses Organs nach den Vorschriften des Statuts unter Einweisung in eine Dauerplanstelle zum Beamten ernannt worden ist“.

88      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im allgemeinen Rahmen des Statuts und der BSB der Dienstantritt einer Person bei der Union nur mit dem Zeitpunkt zusammenfallen kann, zu dem diese Person auf der Grundlage einer Ernennungsurkunde, wenn es sich wie bei der Klägerin um eine Beamtin (siehe den oben angeführten Art. 1a) handelt, beginnt, die ihr übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein ebensolcher, aber entgegengesetzter Verwaltungsakt ergeht, der das zur Folge hat, was das Statut selbst in Kapitel 4 als „endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst“ bezeichnet.

89      Um ein solches endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst handelt es sich bei Beamten z. B. bei einer Entlassung auf Antrag (Art. 48 des Statuts), bei Stellenenthebung (Art. 50 des Statuts), Entlassung wegen unzulänglichen fachlichen Leistungen (Art. 51 des Statuts), Versetzung in den Ruhestand (Art. 52 des Statuts) und Tod (Art. 47 des Statuts). Der Urlaub aus persönlichen Gründen ist dagegen keine dienstrechtliche Stellung, die zu einem „endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst“ führt.

90      Selbst wenn aber angenommen würde, dass die Klägerin zwar noch Beamtin der Kommission war, nachdem sie den Urlaub aus persönlichen Gründen angetreten hatte, es für sie aber am 1. Juni 2015, als die Reform von 2014 bereits in Kraft getreten war, wegen ihrer Einstellung durch die EMSA zu einem neuen „Dienstantritt“ kam, ließen sich die Auswirkungen dieses neuen „Dienstantritts“ nur anhand des spezifischen Rahmens und Zwecks der neuen Bestimmungen zur Festlegung der Anwachsrate (1,8 %) und des Ruhestandsalters (66 Jahre) beurteilen, wobei der Zweck darin besteht, dass „die neuen Bestimmungen und Maßnahmen [auf dem Gebiet der Ruhegehaltsansprüche Anwendung finden], gleichzeitig jedoch die Ansprüche, die die Bediensteten [auch in den Agenturen] vor Inkrafttreten [der Reform von 2014] erworben haben, gewahrt bleiben und ihrem berechtigten Vertrauen Rechnung getragen wird“.

91      Daher dürfen die fraglichen Übergangsbestimmungen, auch wenn sie sicherlich auch bezweckten, die Haushaltskosten im Zusammenhang mit den Verwaltungsausgaben der Union zu begrenzen, auf keinen Fall die Ansprüche, die die Bediensteten – aller Kategorien – vor Inkrafttreten der Reform von 2014 erworben haben, und ihr berechtigtes Vertrauen beeinträchtigen (siehe oben, Rn. 74).

92      Demnach ist also festzustellen, dass die Klägerin, die seit ihrer Ernennung zur Beamtin der Kommission im Jahr 2006 ununterbrochen im Dienst der Union steht, während der gesamten Dauer ihres Dienstverhältnisses mit der Union und ungeachtet ihres Urlaubs aus persönlichen Gründen ihre Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der Union im Sinne von Art. 83 des Statuts zwingend aufrecht erhalten und zu diesem Versorgungssystem Beiträge, die von dem ihr zustehenden Monatsgrundgehalt abgezogen wurden, geleistet hat, und zwar zuerst als Beamtin der Kommission und dann ohne Unterbrechung ab ihrer ersten Einstellung bei der Frontex am 1. Februar 2012 und dann bei der EMSA am 1. Juni 2015 als Bedienstete der Union.

93      [Berichtigt durch Beschluss vom 22. Januar 2019] Unter diesen Umständen ist daher der Schluss zu ziehen, dass für die Anwendung der fraglichen Übergangsmaßnahmen davon auszugehen ist, dass die Klägerin „ihren Dienst“ bei der Union zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2013 „angetreten“ hat und dass, da sie danach weiterhin im Dienst verblieben ist, die in diesen Übergangsbestimmungen festgelegten Bedingungen, die zum einen die Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche von 1,9 % und zum anderen das Ruhestandsalter von 63 Jahren betreffen, für sie gelten.

94      Nach alledem ist den Klagegründen, mit denen ein Verstoß gegen die Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts geltend gemacht wird, stattzugeben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass die übrigen Klagegründe geprüft werden müssten.

 Kosten

95      Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

96      Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr dem Antrag der Klägerin entsprechend ihre eigenen Kosten und diejenigen der Klägerin aufzuerlegen.

97      Gemäß Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Buchst. f der Verfahrensordnung tragen die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Streithelfer tragen daher ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16. April 2016, die durch den Vermerk des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) vom 29. April 2016 bestätigt wurde, wird aufgehoben.

2.      Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Frau Isabel Torné.

3.      Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von ITGroßsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (euLISA), die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Wertpapier und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) tragen ihre eigenen Kosten.

Frimodt Nielsen

Forrester

Perillo

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Dezember 2018.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.