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Vorabentscheidungsersuchen des Audiencia Provincial de Barcelona (Spanien), eingereicht am 22. Oktober 2019 – Comité Interprofessionnel du Vin de champagne/GB

(Rechtssache C-783/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Comité Interprofessionnel du Vin de champagne

Beklagter: GB

Vorlagefragen

1.    Ist der Schutzbereich einer Ursprungsbezeichnung so auszulegen, dass sie nicht nur gegenüber ähnlichen Erzeugnissen geschützt ist, sondern auch gegenüber Dienstleistungen, die mit dem direkten oder indirekten Vertrieb dieser Erzeugnisse in Verbindung stehen?

2.    Sind vor allem die Auswirkungen des verwendeten Namens auf den Durchschnittsverbraucher zu prüfen oder muss zunächst festgestellt werden, dass es sich um gleiche, ähnliche oder komplexe Erzeugnisse, zu deren Bestandteilen ein durch eine Ursprungsbezeichnung geschütztes Erzeugnis gehört, handelt, um eine Verletzungsgefahr infolge einer Anspielung im Sinne der genannten Artikel der Gemeinschaftsverordnungen1 2 feststellen zu können?

3.    Kann eine Verletzungsgefahr infolge einer Anspielung festgestellt werden, wenn objektiv eine vollständige oder sehr hohe Übereinstimmung der Namen vorliegt, oder ist die Verletzungsgefahr abhängig von den Erzeugnissen und Dienstleistungen, bei denen die Anspielung vorliegt bzw. auf die angespielt wird, zu beurteilen, mit dem Ergebnis, dass in der vorliegenden Rechtssache die Gefahr einer Anspielung gering bzw. irrelevant ist?

4.    Handelt es sich bei dem Schutz, den die genannten Rechtsvorschriften bei einer Gefahr der Anspielung oder Ausnutzung vorsehen, um einen speziellen Schutz, der den Besonderheiten dieser Erzeugnisse entspricht, oder muss der Schutz mit den Rechtsvorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung gesetzt werden?

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1     Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2006, L 93, S. 12).

2     Artikel 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. 2013, L 347, S. 671).