Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 21. Mai 2015 –
adidas/HABM – Shoe Branding Europe
(Zwei parallele Streifen auf einem Schuh)
(Rechtssache T‑145/14)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer aus zwei parallelen Streifen auf einem Schuh bestehenden Gemeinschaftspositionsmarke – Gemeinschafts- und nationale Bildmarken und ältere internationale Registrierung dreier parallel laufender Streifen auf Schuhen und Kleidung – Relative Eintragungshindernisse – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 17-20, 46, 48)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wahrnehmung eines Zeichens durch das Publikum als eine Dekoration – Keine Auswirkung – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 28)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Positionsmarke, die aus zwei parallelen Streifen auf einem Schuh besteht – Bildmarken, die drei parallel laufende Streifen auf Schuhen und Kleidung darstellen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 33, 43, 49, 50)
4. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Zusammenhang zwischen den Marken (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 5) (vgl. Rn. 52)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 28. November 2013 (Sache R 1208/2012‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der adidas AG und der Shoe Branding Europe BVBA |
Tenor
1. | | Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 28. November 2013 (Sache R 1208/2012‑2) wird aufgehoben. |
2. | | Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der adidas AG. |
3. | | Die Shoe Branding BVBA trägt ihre eigenen Kosten. |