Language of document : ECLI:EU:T:2015:303





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 21. Mai 2015 –
adidas/HABM – Shoe Branding Europe

(Zwei parallele Streifen auf einem Schuh)

(Rechtssache T‑145/14)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer aus zwei parallelen Streifen auf einem Schuh bestehenden Gemeinschaftspositionsmarke – Gemeinschafts- und nationale Bildmarken und ältere internationale Registrierung dreier parallel laufender Streifen auf Schuhen und Kleidung – Relative Eintragungshindernisse – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 17-20, 46, 48)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wahrnehmung eines Zeichens durch das Publikum als eine Dekoration – Keine Auswirkung – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 28)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Positionsmarke, die aus zwei parallelen Streifen auf einem Schuh besteht – Bildmarken, die drei parallel laufende Streifen auf Schuhen und Kleidung darstellen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 33, 43, 49, 50)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Zusammenhang zwischen den Marken (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 5) (vgl. Rn. 52)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 28. November 2013 (Sache R 1208/2012‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der adidas AG und der Shoe Branding Europe BVBA

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 28. November 2013 (Sache R 1208/2012‑2) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der adidas AG.

3.

Die Shoe Branding BVBA trägt ihre eigenen Kosten.