Language of document : ECLI:EU:C:2019:448

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

23. Mai 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Asylpolitik – Subsidiärer Schutz – Richtlinie 2011/95/EU – Art. 19 – Aberkennung des subsidiären Schutzstatus – Irrtum der Verwaltung über die tatsächlichen Umstände“

In der Rechtssache C‑720/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 14. Dezember 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Dezember 2017, in dem Verfahren

Mohammed Bilali

gegen

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter C. Lycourgos (Berichterstatter), E. Juhász, M. Ilešič und I. Jarukaitis,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,


aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen:

–        von Herrn Bilali, vertreten durch Rechtsanwältin N. Lorenz,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Hesse als Bevollmächtigten,

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér, G. Koós und G. Tornyai als Bevollmächtigte,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. H. S. Gijzen und M. K. Bulterman als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Fadoju als Bevollmächtigte im Beistand von D. Blundell, Barrister,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Condou-Durande und S. Grünheid als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Januar 2019

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 19 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).

2        Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Mohammed Bilali und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich) wegen der Aberkennung des Herrn Bilali gewährten Status des subsidiär Schutzberechtigten.

 Rechtlicher Rahmen

 Völkerrecht

3        Das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 137, Nr. 2545 [1954]) trat am 22. April 1954 in Kraft. Es wurde ergänzt und geändert durch das am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, das am 4. Oktober 1967 in Kraft trat (im Folgenden: Genfer Flüchtlingskonvention).

4        Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert zunächst in Abschnitt A u. a. den Begriff „Flüchtling“ und sieht sodann in Abschnitt C vor:

„Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutreffen, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,

1.      wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder

2.      wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder

3.      wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder

4.      wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder

5.      wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt,

6.      wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat.

Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“

 Unionsrecht

 Richtlinie 2011/95

5        In den Erwägungsgründen 3, 8, 9, 12 und 39 der Richtlinie 2011/95 heißt es:

„(3)      Der Europäische Rat kam auf seiner Sondertagung in Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999 überein, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (im Folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention“) in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 (im Folgenden „Protokoll“) stützt, damit der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt bleibt und niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist.

(8)      In dem am 15. und 16. Oktober 2008 angenommenen Europäischen Pakt zu Einwanderung und Asyl hat der Europäische Rat festgestellt, dass zwischen den Mitgliedstaaten weiterhin beträchtliche Unterschiede bei der Gewährung von Schutz und den Formen dieses Schutzes bestehen[,] und gefordert, dass neue Initiativen ergriffen werden sollten, um die Einführung des im Haager Programm vorgesehenen Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu vollenden und so ein höheres Schutzniveau zu bieten.

(9)      Im Programm von Stockholm hat der Europäische Rat wiederholt sein Ziel betont, bis spätestens 2012 auf der Grundlage eines gemeinsamen Asylverfahrens und eines einheitlichen Status gemäß Artikel 78 [AEUV] für Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, einen gemeinsamen Raum des Schutzes und der Solidarität zu errichten.

(12)      Das wesentliche Ziel dieser Richtlinie besteht darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein Mindestniveau von Leistungen geboten wird.

(39)      Bei der Berücksichtigung der Forderung des Stockholmer Programms nach Einführung eines einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und abgesehen von den Ausnahmeregelungen, die notwendig und sachlich gerechtfertigt sind, sollten Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, dieselben Rechte und Leistungen zu denselben Bedingungen gewährt werden wie Flüchtlingen gemäß dieser Richtlinie.“

6        Art. 2 dieser Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)      ,internationaler Schutz‘ die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Buchstaben e und g;

f)      ‚Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz‘ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will;

g)      ‚subsidiärer Schutzstatus‘ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch einen Mitgliedstaat als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat;

h)      ‚Antrag auf internationalen Schutz‘ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und wenn er nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ersucht;

…“

7        Art. 3 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten können günstigere Normen zur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.“

8        In Art. 14 („Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft“) der Richtlinie heißt es:

„(1)      Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG [des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2004, L 304, S. 12)] gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, wenn er gemäß Artikel 11 nicht länger Flüchtling ist.

(2)      Unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist.

(3)      Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, falls der betreffende Mitgliedstaat nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft feststellt, dass

a)      die Person gemäß Artikel 12 von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist;

b)      eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend war.

(4)      Die Mitgliedstaaten können einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn

a)      es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält;

b)      er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.

(5)      In den in Absatz 4 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten entscheiden, einem Flüchtling eine Rechtsstellung nicht zuzuerkennen, solange noch keine Entscheidung darüber gefasst worden ist.

(6)      Personen, auf die die Absätze 4 oder 5 Anwendung finden, können die in den Artikeln 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Rechte oder vergleichbare Rechte geltend machen, sofern sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten.“

9        Kapitel V („Voraussetzungen für subsidiären Schutz“) der Richtlinie 2011/95 umfasst u. a. Art. 15 („Ernsthafter Schaden“), der bestimmt:

„Als ernsthafter Schaden gilt

a)      die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder

b)      Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder

c)      eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.“

10      Art. 16 der Richtlinie sieht vor:

„(1)      Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

(2)      Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

(3)      Absatz 1 findet keine Anwendung auf eine Person, der subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, die sich auf zwingende, auf früher erlittenem ernsthaftem Schaden beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder wenn sie staatenlos ist, des Landes, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.“

11      Art. 18 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und V erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu.“

12      In Art. 19 („Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus“) der Richtlinie heißt es:

„(1)      Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.

(2)      Die Mitgliedstaaten können einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus aberkennen, diesen beenden oder seine Verlängerung ablehnen, wenn er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absatz 3 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen.

(3)      Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn

a)      er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist;

b)      eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war.

(4)      Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.“

 Richtlinie 2003/109

13      Die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44) in der durch die Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 (ABl. 2011, L 132, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2003/109) bestimmt in Art. 4 Abs. 1a:

„Die Mitgliedstaaten erteilen Personen die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten auf Grundlage des internationalen Schutzes nicht, wenn der internationale Schutz gemäß Artikel 14 Absatz 3 bzw. Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2004/83/EG aberkannt, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt wurde.“

14      Art. 9 Abs. 3a der Richtlinie 2003/109, eingefügt durch die Richtlinie 2011/51, sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten können einem Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Falle der Aberkennung, Beendigung oder Nichtverlängerung des internationalen Schutzes gemäß Artikel 14 Absatz 3 bzw. Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2004/83/EG entziehen, wenn die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aufgrund internationalen Schutzes erworben wurde.“

 Österreichisches Recht

15      § 8 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: AsylG 2005) sieht vor:

„(1)      Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.      der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.      dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 [der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten], Art. 3 [dieser Konvention] oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur [genannten] Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6)      Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 [des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden,] nicht unzulässig ist.

…“

16      § 9 AsylG 2005 bestimmt:

„(1)      Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1.      die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

…“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

17      Herr Bilali, der sich als staatenlos bezeichnet, stellte am 27. Oktober 2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 15. März 2010 wurde dieser Antrag vom Bundesasylamt (Österreich) abgewiesen. Am 8. April 2010 gab der Asylgerichtshof (Österreich) der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde statt und verwies die Rechtssache zur erneuten Prüfung zurück.

18      Mit Bescheid vom 27. Oktober 2010 wies das Bundesasylamt den Asylantrag von Herrn Bilali ab, gewährte ihm aber mit der Begründung, dass seine Identität nicht feststehe und er vermutlich Staatsangehöriger von Algerien sei, den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Herr Bilali wurde subsidiärer Schutz gewährt, weil er aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit, der mangelnden Infrastruktur und der anhaltenden Unsicherheit in Algerien im Falle seiner Rückkehr in dieses Land einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) ausgesetzt sein könnte.

19      Herr Bilali erhob beim Asylgerichtshof Beschwerde gegen die Entscheidung, mit der sein Asylantrag abgelehnt worden war. Die Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes erwuchs hingegen in Rechtskraft.

20      Mit Erkenntnis vom 16. Juli 2012 hob der Asylgerichtshof die Entscheidung über die Ablehnung des Asylantrags von Herrn Bilali auf und begründete dies u. a. damit, dass zum Herkunftsland des Betroffenen lediglich Vermutungen angestellt worden seien.

21      Mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 wies das Bundesasylamt Herrn Bilalis Asylantrag erneut ab. Darüber hinaus wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten, der ihm am 27. Oktober 2010 zuerkannt worden war, von Amts wegen aberkannt, und die ihm als von diesem Status Begünstigten gewährte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihm entzogen. Das Bundesasylamt wies außerdem den Antrag von Herrn Bilali auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, da er marokkanischer Staatsangehöriger sei, und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung mit Marokko als Zielland.

22      Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes niemals vorgelegen hätten. Aus einer Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation geht hervor, dass die Annahme, Algerien sei das Herkunftsland von Herrn Bilali, falsch war und dieser sowohl die marokkanische als auch die mauretanische Staatsangehörigkeit besitzt.

23      Mit Erkenntnis vom 21. Januar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht (Österreich) die Beschwerde von Herrn Bilali gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2012 teilweise ab, namentlich insoweit, als sich die Beschwerde auf die Bestimmungen dieses Bescheids bezog, mit denen ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden war. Hingegen hob es die Bestimmungen des Bescheids, mit denen seine Rückkehr nach Marokko angeordnet worden war, auf.

24      Was namentlich die Staatsangehörigkeit von Herrn Bilali anbelangt, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dieser eine doppelte Staatsangehörigkeit habe, nämlich die marokkanische und die mauretanische, und dass er wiederholt erklärt habe, dass seine Familie aus Marokko stamme. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei ihm jedoch in Erwägung des Umstands gewährt worden, dass er aus Algerien stamme, so dass ihm dieser Status zu Recht gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt worden sei. Die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung folge aus der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Es sei nicht erwiesen, dass Herr Bilali in Marokko Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohten, dass seine Abschiebung gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde.

25      Gegen dieses Erkenntnis erhob Herr Bilali Revision an das vorlegende Gericht.

26      Dieses Gericht führt zunächst aus, dass Herrn Bilali der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Bescheid des Bundesasylamts vom 27. Oktober 2010 mit der Begründung gewährt worden sei, dass er algerischer Staatsangehöriger sei. Es stellt klar, dass diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen sei, das Bundesasylamt mit seinem Bescheid vom 24. Oktober 2012 Herrn Bilali aber den subsidiären Schutzstatus aus Tatsachengründen aberkannt habe, die durch Ermittlungsschritte nach der erfolgten Gewährung hervorgekommen seien. Nichts weise darauf hin, dass die verspätete Erhebung von Informationen Herrn Bilali zuzurechnen wäre. Im Gegenteil habe dieser mehrfach darauf hingewiesen, dass er nicht über die algerische Staatsbürgerschaft verfüge, sondern staatenlos sei. Des Weiteren gehe aus dem Erkenntnis, das Gegenstand der bei ihm eingelegten Revision sei, nicht hervor, dass sich die „rechtlich relevanten Umstände“ geändert hätten, seit Herrn Bilali der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.

27      Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht sich auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gestützt habe, wonach der einem Ausländer gewährte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen sei, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status nicht oder nicht mehr vorlägen. In der bei ihm anhängigen Rechtssache sei der erste Fall dieser Vorschrift anwendbar, d. h. der Fall, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung zum Zeitpunkt des Zuerkennungsbescheids nicht vorgelegen hätten. Möchte die zuständige Behörde diesen Status in Anwendung dieses ersten Falls von Amts wegen aberkennen, so nehme diese Bestimmung keine Differenzierung danach vor, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung mangels Schutzwürdigkeit oder mangels Schutzbedürftigkeit nicht vorgelegen hätten. Die genannte Bestimmung enthalte auch keine weitere Einschränkung, wonach nur die Erschleichung dieses Status zu einer Durchbrechung der Rechtskraft führen könne. Somit sei auch ein einfacher Irrtum der Behörde vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung umfasst.

28      Das vorlegende Gericht betont allerdings auch, dass Art. 19 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 sich nicht auf den Fall einer Aberkennung des subsidiären Schutzstatus bloß aufgrund neuer Ermittlungsergebnisse der Behörden beziehe. Daraus könnte seiner Ansicht nach folgen, dass dieser Status im Fall unverändert gebliebener Tatsachenumstände und trotz des Irrtums der Behörden hinsichtlich des Vorliegens eines die Zuerkennung dieses Status rechtfertigenden Sachverhalts nicht aberkannt werden dürfe, wenn der Begünstigte kein Verhalten im Sinne dieser Bestimmung verantworte.

29      Allerdings weist dieses Gericht darauf hin, dass Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 vorsehe, dass die Mitgliedstaaten den subsidiären Schutzstatus aberkennten, beendeten oder seine Verlängerung ablehnten, wenn die betreffende Person gemäß Art. 16 dieser Richtlinie nicht länger Anspruch darauf erheben könnte, d. h., wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hätten, nicht mehr bestünden. Dieser Wortlaut könne dahin ausgelegt werden, dass es sich dabei um die bei der Zuerkennung bekannten Umstände handle, so dass auch der geänderte Kenntnisstand der zuständigen Behörden ein Erlöschen des Anspruchs des subsidiären Schutzstatus zur Folge hätte.

30      Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof (Österreich) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Stehen die unionsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 einer nationalen Bestimmung eines Mitgliedstaats betreffend die Möglichkeit der Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten entgegen, wonach auf Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erkannt werden kann, ohne dass sich die für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstände selbst geändert haben, sondern nur der diesbezügliche Kenntnisstand der Behörde eine Änderung erfahren hat und dabei weder eine falsche Darstellung noch das Verschweigen von Tatsachen seitens des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren?

 Zur Vorlagefrage

31      Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob Art. 19 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, den subsidiären Schutzstatus abzuerkennen, wenn er diesen Status zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren, indem er sich auf Tatsachen stützte, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben, und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden kann, sie habe den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregeführt.

32      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Ausgangsverfahren die Entscheidung über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten am 24. Oktober 2012 erging, während die Frist für die Umsetzung von Art. 19 der Richtlinie 2011/95 gemäß Art. 39 dieser Richtlinie am 21. Dezember 2013 ablief.

33      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs spricht jedoch eine Vermutung dafür, dass die Fragen zur Auslegung des Unionsrechts, die das nationale Gericht stellt, entscheidungserheblich sind. Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 28. März 2019, Idi, C‑101/18, EU:C:2019:267, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Im vorliegenden Fall ist das vorlegende Gericht mit einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2016 befasst, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vom 24. Oktober 2012 abgewiesen wurde. Unter diesen Umständen ist nicht offensichtlich, dass die Auslegung von Art. 19 der Richtlinie 2011/95 in keinem Zusammenhang mit dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit steht.

35      Nach dieser Klarstellung ist erstens darauf hinzuweisen, dass mit der Richtlinie 2011/95, da sie namentlich auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 2 Buchst. b AEUV erlassen wurde, u. a. eine einheitliche Regelung für den subsidiären Schutz eingeführt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 88). Im Übrigen ergibt sich aus dem zwölften Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass eines ihrer wesentlichen Ziele darin besteht, zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich internationalen Schutz benötigen (Urteile vom 13. September 2018, Ahmed, C‑369/17, EU:C:2018:713, Rn. 37, und vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C‑391/16, C‑77/17 und C‑78/17, EU:C:2019:403, Rn. 79).

36      Insoweit ergibt sich aus Art. 18 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit der Definition des Begriffs „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ in Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie und des Begriffs „subsidiärer Schutzstatus“ in Art. 2 Buchst. g der Richtlinie, dass der in dieser Richtlinie vorgesehene subsidiäre Schutzstatus grundsätzlich allen Drittstaatsangehörigen bzw. allen Staatenlosen zu gewähren ist, die bei ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland oder in das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie zu erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C‑652/16, EU:C:2018:801, Rn. 47).

37      Hingegen sieht die Richtlinie 2011/95 die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus an andere Drittstaatsangehörige oder Staatenlose als die in der vorstehenden Randnummer genannten nicht vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C‑652/16, EU:C:2018:801, Rn. 48).

38      Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der zuständigen österreichischen Behörde, die den vom Revisionswerber des Ausgangsverfahrens gestellten Antrag auf internationalen Schutz geprüft hat, ein Irrtum unterlaufen ist, als sie seine angebliche Staatsangehörigkeit bestimmt hat. Aus dieser Entscheidung geht weiter hervor, dass er im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland oder das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts niemals einer tatsächlichen Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 dieser Richtlinie zu erleiden, ausgesetzt war.

39      Im Übrigen gestattet Art. 3 der genannten Richtlinie es den Mitgliedstaaten zwar, günstigere Kriterien für die Gewährung subsidiären Schutzes einzuführen oder beizubehalten, jedoch hat das vorlegende Gericht keine derartige nationale Regelung angeführt.

40      In Art. 19 der Richtlinie 2011/95 sind die Fälle festgelegt, in denen die Mitgliedstaaten den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkennen, beenden oder seine Verlängerung ablehnen können oder müssen.

41      In diesem Zusammenhang ist zweitens darauf hinzuweisen, dass Art. 19 Abs. 3 Buchst. b dieser Richtlinie, wie das vorlegende Gericht ausführt, den Verlust des subsidiären Schutzstatus nur für den Fall vorsieht, dass der Betroffene etwas falsch dargestellt oder verschwiegen hat und dies bei der Entscheidung, ihm diesen Status zuzuerkennen, ausschlaggebend war. Des Weiteren sieht keine andere Bestimmung dieser Richtlinie ausdrücklich vor, dass der genannte Status dann aberkannt werden muss oder kann, wenn die betreffende Entscheidung über die Zuerkennung wie im Ausgangsverfahren ohne eine falsche Darstellung oder das Verschweigen seitens des Betroffenen aufgrund unzutreffender Tatsachen getroffen wurde.

42      Drittens ist jedoch festzustellen, dass Art. 19 der Richtlinie 2011/95 auch nicht ausdrücklich ausschließt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten verloren gehen kann, wenn sich der Aufnahmemitgliedstaat gewahr wird, dass er diesen Status aufgrund unzutreffender, nicht dem Betroffenen zuzurechnender Daten gewährt hat.

43      Es ist daher zu prüfen, ob unter Berücksichtigung auch der Zielsetzung und der allgemeinen Systematik der Richtlinie 2011/95 auf eine solche Situation einer der anderen Gründe für den Verlust des subsidiären Schutzes anwendbar ist, die in Art. 19 der Richtlinie 2011/95 aufgeführt sind.

44      Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass es der allgemeinen Systematik und den Zielen der Richtlinie 2011/95 widersprechen würde, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, M’Bodj, C‑542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 44). Die Situation einer Person, die den subsidiären Schutzstatus auf der Grundlage falscher Daten erlangt hat, ohne jemals die Voraussetzungen hierfür erfüllt zu haben, steht aber in keinem Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes.

45      Der Verlust des subsidiären Schutzstatus unter solchen Umständen steht folglich mit der Zielsetzung und der allgemeinen Systematik der Richtlinie 2011/95, insbesondere mit Art. 18, der die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nur an Personen vorsieht, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, in Einklang. Wenn der betreffende Mitgliedstaat diesen Status nicht rechtmäßig gewähren durfte, muss er erst recht verpflichtet sein, ihn abzuerkennen, wenn sein Irrtum festgestellt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2015, H. T., C‑373/13, EU:C:2015:413, Rn. 49).

46      Zweitens ist hervorzuheben, dass Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 für Anträge auf internationalen Schutz, die wie im Ausgangsverfahren nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83 gestellt wurden, vorsieht, dass die Mitgliedstaaten den subsidiären Schutzstatus aberkennen, diesen beenden oder seine Verlängerung ablehnen müssen, wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose gemäß Art. 16 der Richtlinie 2011/95 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.

47      Gemäß diesem Art. 16 Abs. 1 ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser grundsätzlich nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Eine solche Änderung der Umstände muss nach Art. 16 Abs. 2 so wesentlich und endgültig sein, dass die betroffene Person nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie zu erleiden.

48      Bereits aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 ergibt sich somit, dass ein Kausalzusammenhang besteht zwischen der Änderung der Umstände nach Art. 16 dieser Richtlinie und der Unmöglichkeit für den Betroffenen, seinen Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behalten, da seine ursprüngliche Furcht, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie zu erleiden, nicht mehr begründet erscheint (vgl. entsprechend Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C‑175/08, C‑176/08, C‑178/08 und C‑179/08, EU:C:2010:105, Rn. 66).

49      Zwar ergibt sich eine solche Änderung im Allgemeinen daraus, dass sich die tatsächlichen Umstände im Drittland geändert haben und durch diese Änderung die Ursachen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, beseitigt worden sind, jedoch sieht zum einen Art. 16 der Richtlinie 2011/95 nicht ausdrücklich vor, dass sein Anwendungsbereich auf einen solchen Fall beschränkt ist, und zum anderen kann eine Änderung des Kenntnisstands des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person in gleicher Weise dazu führen, dass die ursprüngliche Befürchtung, dass Letztere einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 dieser Richtlinie erleidet, im Licht der neuen Informationen, die diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stehen, nicht mehr begründet erscheint.

50      Dies gilt jedoch nur, soweit die neuen Informationen, über die der Aufnahmemitgliedstaat verfügt, zu einer Änderung seines Kenntnisstands führen, die hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt, hinreichend bedeutsam und endgültig ist.

51      Somit ergibt sich aus Art. 16 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 im Licht der allgemeinen Systematik und der Zielsetzung dieser Richtlinie, dass der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er über neue Informationen verfügt, die belegen, dass ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, dem er subsidiären Schutz gewährt hat, entgegen seiner ursprünglichen, auf unzutreffende Tatsachen gestützten Beurteilung der Situation dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen niemals einer tatsächlichen Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 dieser Richtlinie zu erleiden, ausgesetzt war, daraus schließen muss, dass sich die der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zugrunde liegenden Umstände in einer Weise verändert haben, dass die Aufrechterhaltung dieses Status nicht mehr gerechtfertigt ist.

52      Insoweit ändert der Umstand, dass der dem Aufnahmemitgliedstaat bei der Zuerkennung dieses Status unterlaufene Irrtum der betroffenen Person nicht zuzurechnen ist, nichts an der Feststellung, dass Letztere in Wirklichkeit niemals die Eigenschaft als „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2011/95 besaß und daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Richtlinie niemals erfüllte.

53      Viertens ist zu betonen, dass diese Auslegung durch eine Betrachtung der Richtlinie 2011/95 im Licht der Genfer Flüchtlingskonvention bestätigt wird.

54      Insoweit geht aus Art. 78 Abs. 1 AEUV hervor, dass die gemeinsame Politik, die die Union im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz entwickelt, mit der Genfer Flüchtlingskonvention in Einklang stehen muss (Urteil vom 13. September 2018, Ahmed, C‑369/17, EU:C:2018:713, Rn. 37). Ferner geht aus dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 hervor, dass der Unionsgesetzgeber, ausgehend von den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere, dafür sorgen wollte, dass sich das europäische Asylsystem, zu dessen Definition diese Richtlinie beiträgt, auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention stützt (Urteil vom 1. März 2016, Alo und Osso, C‑443/14 und C‑444/14, EU:C:2016:127, Rn. 30).

55      Diese Erwägungen sind grundsätzlich nur für die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und deren Inhalt relevant, da die in der Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehene Regelung nur für Flüchtlinge gilt und nicht für Personen mit subsidiärem Schutzstatus. Allerdings heißt es in den Erwägungsgründen 8, 9 und 39 der Richtlinie 2011/95, dass der Unionsgesetzgeber unter Berücksichtigung der Forderung des Stockholmer Programms einen einheitlichen Status für alle Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, einführen wollte und sich deshalb dafür entschieden hat, den Personen mit subsidiärem Schutzstatus, abgesehen von den notwendigen und sachlich gerechtfertigten Ausnahmeregelungen, dieselben Rechte und Leistungen zu gewähren wie Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist (Urteil vom 1. März 2016, Alo und Osso, C‑443/14 und C‑444/14, EU:C:2016:127, Rn. 31 und 32).

56      Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich der Unionsgesetzgeber bei der Festlegung der Gründe für den Verlust des subsidiären Schutzstatus an den für Flüchtlinge geltenden Regeln orientiert hat. Der Wortlaut und die Struktur von Art. 19 der Richtlinie 2011/95 betreffend den Verlust des Status des subsidiär Schutzberechtigten weisen nämlich Ähnlichkeiten mit Art. 14 dieser Richtlinie betreffend den Verlust der Flüchtlingseigenschaft auf, der sich wiederum an Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert.

57      Folglich sind die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Anforderungen bei der Auslegung von Art. 19 der Richtlinie 2011/95 zu berücksichtigen. In diesem Rahmen sind die vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) herausgegebenen Dokumente angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, Halaf, C‑528/11, EU:C:2013:342, Rn. 44).

58      Obgleich keine Bestimmung der genannten Konvention ausdrücklich den Verlust des Flüchtlingsstatus vorsieht, ist das Amt des UNHCR gleichwohl der Auffassung, dass in dem Fall, dass sich später herausstellt, dass dieser Status niemals hätte verliehen werden dürfen, die Entscheidung über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus grundsätzlich aufzuheben ist (Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 1992, Nr. 117).

59      Fünftens ist hinzuzufügen, dass der Verlust des subsidiären Schutzstatus gemäß Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 keine Stellungnahme zu der gesonderten Frage bedeutet, ob die betroffene Person jeglichen Anspruch auf Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat verliert und in ihr Herkunftsland ausgewiesen werden darf (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2010, B und D, C‑57/09 und C‑101/09, EU:C:2010:661, Rn. 110).

60      Hierzu ist zum einen insbesondere darauf hinzuweisen, dass anders als beim Verlust des subsidiären Schutzstatus gemäß Art. 19 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 der Verlust dieses Status gemäß Art. 19 Abs. 1 dieser Richtlinie weder zu den Fällen gehört, in denen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 1a der Richtlinie 2003/109 Personen mit internationalem Schutzstatus die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verweigern müssen, noch zu den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 9 Abs. 3a der Richtlinie 2003/109 diesen Personen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten entziehen können.

61      Zum anderen geht aus dem letzten Satzteil von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2011/95 hervor, dass es der Richtlinie nicht zuwiderläuft, dass eine Person um eine „andere Form des Schutzes“ außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie ersucht. Nach dieser Richtlinie ist es somit zulässig, dass die Aufnahmemitgliedstaaten nach ihrem nationalen Recht einen nationalen Schutz gewähren können, der mit Rechten verbunden ist, die Personen, die nicht den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehaben, den Aufenthalt im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats gestatten. Die Gewährung einer solchen, nationalen Schutz beinhaltenden Rechtsstellung fällt jedoch nicht in ihren Anwendungsbereich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, B und D, C‑57/09 und C‑101/09, EU:C:2010:661, Rn. 116 bis 118).

62      Hinzuzufügen ist, dass der betreffende Mitgliedstaat bei den Beurteilungen, die er gemäß den in den Rn. 60 und 61 des vorliegenden Urteils angeführten Verfahren vorzunehmen hat, u. a. das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der betroffenen Person wahren muss, das, in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich, durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 8 EMRK garantiert wird.

63      Ein relevanter Umstand ist insoweit, dass anders als in dem Fall, auf den sich Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 bezieht, die Person, der der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 dieser Richtlinie aberkannt wurde, die zuständige nationale Behörde bei der Zuerkennung dieses Status nicht willentlich irregeführt hat.

64      Aus den Rn. 60 und 63 des vorliegenden Urteils ergibt sich zudem, dass die in Rn. 51 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 der Richtlinie 2011/95 die praktische Wirksamkeit von Art. 19 Abs. 3 Buchst. b dieser Richtlinie nicht beeinträchtigt.

65      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen muss, wenn er diesen Status zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren, indem er sich auf Tatsachen stützte, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben, und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden kann, sie habe den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregeführt.

 Kosten

66      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen muss, wenn er diesen Status zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren, indem er sich auf Tatsachen stützte, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben, und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden kann, sie habe den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregeführt.

Regan

Lycourgos

Juhász

Ilešič

 

Jarukaitis

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Mai 2019.

Der Kanzler

 

Der Präsident der Fünften Kammer

A. Calot Escobar

 

E. Regan


*      Verfahrenssprache: Deutsch.