Language of document : ECLI:EU:F:2009:59

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Dritte Kammer)

11. Juni 2009

Rechtssache F-81/08

Zoe Ketselidou

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Klage – Urteil eines Gemeinschaftsgerichts –Wesentliche neue Tatsache – Fehlen“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 10. Januar 2008, mit der diese den Antrag der Klägerin auf Neuberechnung ihrer ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die sich aus der Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der von ihr in Griechenland erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das gemeinschaftliche Versorgungssystem ergeben, abgelehnt hat

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Klägerin trägt sämtliche Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Fristen – Überprüfung einer bestandskräftig gewordenen Verwaltungsentscheidung

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

2.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Ausschlusswirkung – Neubeginn – Voraussetzung – Neue Tatsache

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

1.      Das Vorliegen einer wesentlichen neuen Tatsache kann einen Antrag auf Überprüfung einer nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig gewordenen Entscheidung zulässig machen. Die betreffende Tatsache muss geeignet sein, die Lage dessen, der die Überprüfung dieser Entscheidung begehrt, wesentlich zu verändern. Außerdem muss die betreffende Person ihren Antrag bei der Verwaltung innerhalb einer angemessenen Frist stellen. Ihr Interesse an einer Anpassung ihrer dienstrechtlichen Stellung an eine neue Regelung ist nämlich gegen das Gebot der Rechtssicherheit abzuwägen.

(Randnrn. 32 bis 36)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 26. September 1985, Valentini/Kommission, 231/84, Slg. 1985, 3027, Randnr. 14; 13. November 1986, Becker/Kommission, 232/85, Slg 1986, 3401, Randnr. 10

Gericht erster Instanz: 22. September 1994, Carrer u. a./Gerichtshof, T‑495/93, Slg. ÖD 1994, I‑A‑201 und II‑651, Randnr. 20; 25. März 1998, Koopman/Kommission, T‑202/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑163 und II‑511, Randnr. 24; 14. Juli 1998, Lebedef/Kommission, T‑42/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑371 und II‑1071, Randnr. 25; 7. Februrar 2001, Inpesca/Kommission, T‑186/98, Slg. 2001, II‑557, Randnr. 51

Gericht für den öffentlichen Dienst: 16. Januar 2007, Genette/Kommission, F‑92/05, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 62

2.      Die durch ein Urteil eines Gemeinschaftsgerichts getroffene Feststellung, dass eine Verwaltungsentscheidung mit allgemeiner Geltung gegen das Statut verstößt, stellt für die Beamten, die es versäumt haben, von den durch das Statut gebotenen Rechtsbehelfsmöglichkeiten rechtzeitig Gebrauch zu machen, keine neue Tatsache dar, die es rechtfertigt, einen Antrag auf Überprüfung von Einzelentscheidungen zu stellen, die die Anstellungsbehörde in Bezug auf diese Beamten erlassen hat.

(Randnr. 47)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 11. Juli 1997, Chauvin/Kommission, T‑16/97, Slg. ÖD 1997, I‑A‑237 und II‑681, Randnrn. 39 bis 45; 9. Februar 2000, Gómez de la Cruz Talegón/Kommission, T‑165/97, Slg. ÖD 2000, I‑A‑19 und II‑79, Randnr. 51