Language of document : ECLI:EU:F:2007:68

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

20. April 2007

Rechtssache F-13/07

L

gegen

Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA)

„Beamte – Invalidität – Invaliditätsausschuss – Ablehnung der Einberufung – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der EMEA vom 31. März 2006, mit der der Antrag des Klägers auf Bildung eines Invaliditätsausschusses abgelehnt wurde, und, soweit erforderlich, der Entscheidung vom 25. Oktober 2006, mit der seine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 31. März 2006 zurückgewiesen wurde

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Verfahren – Entscheidung durch mit Gründen versehenen Beschluss – Voraussetzungen

(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 111; Beschluss 2004/752 des Rates, Art. 3 Abs. 4)

2.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2)

1.      Ein Fall der offensichtlichen Unzulässigkeit im Sinne von Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz liegt nicht nur dann vor, wenn der Verstoß gegen die Zulässigkeitsvorschriften so klar und offensichtlich ist, dass kein ernst zu nehmendes Argument für die Zulässigkeit angeführt werden kann, sondern auch dann, wenn der Spruchkörper aufgrund des Akteninhalts von der Unzulässigkeit der Klage überzeugt ist, insbesondere weil die Klage den in ständiger Rechtsprechung gestellten Anforderungen nicht genügt, und darüber hinaus der Ansicht ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geeignet wäre, insoweit irgendeinen neuen Gesichtspunkt zu Tage zu fördern. In einem solchen Fall dient die Klageabweisung durch Beschluss nicht nur der Prozessökonomie, sondern erspart den Parteien auch die Kosten, die mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verbunden wären.

(vgl. Randnrn. 20 und 21)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 27. März 2007, Manté/Rat, F‑87/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑0000 und II‑0000, Randnr. 16

2.      Die Mitteilung einer Entscheidung der Verwaltung an eine zur Vertretung des Beamten berechtigte Person, wie z. B. seinen Ehegatten, setzt die in Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgesehene dreimonatige Beschwerdefrist in Gang. Nicht von Bedeutung ist insoweit der Zeitraum, zu dem der Beamte tatsächlich von der Entscheidung Kenntnis nimmt und der von zufälligen Umständen privater Art abhängt, die unabhängig von der Sorgfalt sind, die die Verwaltung bei der Mitteilung der Entscheidung aufgewandt hat, und für den diese keinen Beweis erbringen könnte.

(vgl. Randnrn. 30 und 32)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 3. Juni 1997, H/Kommission, T‑196/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑133 und II‑403, Randnrn. 32 bis 35