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Klage, eingereicht am 31. März 2010 - Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-21/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Lecce) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Ersatz des Schadens, der ihm daraus entstanden ist, dass die Beklagte eine Rechnung über die Honorare des Rechtsanwalts, der ihr in der Rechtssache T-241/03 Beistand geleistet hatte, an den Rechtsanwalt gesandt hat, der den Kläger in der erwähnten Rechtssache vertreten hatte, und nicht an den Kläger selbst

Anträge

Der Kläger beantragt,

die stillschweigende Entscheidung aufzuheben, mit der der Antrag vom 23. Februar 2009 abgelehnt wurde;

soweit erforderlich, die wie auch immer erfolgte Zurückweisung der Beschwerde vom 14. September 2009 gegen die Ablehnung des Antrags vom 23. Februar 2009 aufzuheben;

soweit erforderlich, das in französischer Sprache abgefasste dienstliche Schreiben vom 1. Dezember 2009 aufzuheben, das beim Kläger am 19. Januar 2010 mit der als Anlage beigefügten Übersetzung in die italienische Sprache eingegangen ist;

die Kommission zu verurteilen, den materiellen und immateriellen Schaden, der dem Kläger ungerechtfertigterweise im Zusammenhang mit der Abfassung und Übersendung der Rechnung vom 4. Dezember 2006 an den Rechtsanwalt, der ihn in der Rechtssache T-241/03 vertreten hatte, entstanden ist, durch Zahlung eines Betrags von 10 000 Euro oder eines höheren oder niedrigeren Betrags, den das Gericht als recht und billig erachte, an ihn zu ersetzen;

die Kommission zu verurteilen, dem Kläger ab dem Tag, der auf den Tag des Eingangs des Antrags vom 23. Februar 2009 bei der Kommission folgt, bis zur tatsächlichen Zahlung des Betrags von 10 000 Euro Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

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